Ein als fabrikneu verkaufter und noch nicht zum Straßenverkehr zugelassener Pkw, der vereinbarungsgemäß auf eigener Achse zum Käufer überführt wurde, ist auch dann noch ein Neuwagen, wenn er bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung aufweist, die weniger als 100 km über der Laufleistung liegt, die das Fahrzeug mit Blick auf die Überführungsfahrt haben darf. Das gilt auch dann, wenn unklar bleibt, weshalb das Fahrzeug eine „zu hohe“ Laufleistung aufweist.
OLG Dresden, Urteil vom 04.10.2006 – 8 U 1462/06
(vorangehend: LG Zwickau, Urteil vom 27.06.2006 – 1 O 1652/05)
Das Berufungsurteil des OLG Dresden ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Zwickau vom 27.06.2006 auszugsweise hier veröffentlicht.