Indem ein Verkäufer nicht nur nur unwesentliche Nachbesserungsarbeiten vornimmt, kann er seine Nachbesserungspflicht i. S. des § 212 I Nr. 1 BGB mit der Folge anerkennen, dass die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers neu zu laufen beginnt. Ob ein Anerkenntnis vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.
LG Koblenz, Urteil vom 10.10.2006 – 6 S 132/06
Sachverhalt: Die Klägerin verkaufte dem Beklagten einen Neuwagen, der dem Beklagten am 15.01.2003 übergeben wurde. Am 18.06.2004 wurde das Steuergerät der Einparkhilfe (PARKTRONIC) des Fahrzeugs wegen eines Defekts ausgetauscht; ein weiterer Austausch des Steuergeräts fand im März 2005 statt.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung der Kosten für den zweiten Austausch in Höhe von 575,87 € in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 31.03.2006 stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.
Aus den Gründen: Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 575,87 € zu, insbesondere nicht aus §§ 631 I, 632 BGB.
Zwar hat der Beklagte am 08.03.2005 einen Auftrag zur Vornahme der Reparatur unterschrieben. Auch liegt schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten keine Kulanzabsprache hinsichtlich dieser Reparatur vor. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 27.01.2006 hat der Zeuge Z lediglich zugesagt, den Vorgang dem Hersteller vorzulegen. Darauf kommt es jedoch nicht an, da die Klägerin im Rahmen der Gewährleistung nach § 437 Nr. 1 BGB i. V. mit § 439 BGB zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet war.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die entsprechenden Ansprüche des Beklagten nicht verjährt, da die Verjährung gemäß § 212 I Nr. 1 BGB durch Anerkenntnis der Klägerin neu zu laufen begonnen hat. Ein Anerkenntnis lag hier in der Vornahme der Erstreparatur am 18.06.2004.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann in der Vornahme von nicht nur unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der GewährleistungspfIicht des Verkäufers liegen. Dies ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei, dass der Verkäufer aus Sicht der Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein (siehe u. a. BGH, Urt. v. 02.06.1999 – VIII ZR 322/98, NJW 1999, 2961). Daran hat sich auch nach der Schuldrechtsreform nichts geändert. So hält der BGH in seiner Entscheidung NJW 2006, 47 (Urt. v. 05.10.2005 – VIII ZR 16/05) ausdrücklich an diesen Grundsätzen fest. Allein die Tatsache, dass das Kaufrecht nun eine gesetzliche Nachbesserungspflicht vorsieht, schließt daher ein Anerkenntnis nicht aus. Umstritten ist lediglich, ob insbesondere im Falle des Austauschs eines Ersatzteils unabhängig vom Einzelfall nach neuem Schuldrecht die Verjährung neu beginnt (so z. B. Palandt/Weidenkaff, 65. Aufl., § 437 Rn. 19, § 438 Rn. 16a). Der Beantwortung dieser Frage bedarf es jedoch in vorliegendem Fall nicht, da bereits nach den allgemeinen von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen ein Anerkenntnis der Klägerin vorliegt.
Mit dem Austausch des Steuergeräts am 18.06.2004 war ein nicht unerheblicher Aufwand verbunden. Dieser ist vergleichbar mit den jetzt in Rechnung gestellten Arbeiten, die immerhin einen Wert von 496,44 € netto ausmachen, also nicht ganz unerheblich sind. Zudem war es im vorliegenden Einzelfall so, dass zwischen den Parteien kein Zweifel darüber bestand, dass die Erstreparatur am 18.06.2004 im Rahmen der Gewährleistung und nicht etwa aus Kulanzgründen oder zur Beilegung eines Streits zwischen den Parteien erfolgte. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Schreiben der Klägerin vom 07.04.2005, in dem diese selbst feststellt, dass das Steuergerät damals defekt war und ausgewechselt werden musste.
Schließlich hat die Klägerin im Schriftsatz vom 07.03.2006 selbst eingeräumt, dass die Erstreparatur nicht etwa aus Kulanzgründen erfolgte. Unter diesen Umständen kommt jedoch nur ein Anerkenntnis der Klägerin in Betracht. Die zweijährige Verjährungsfrist hat mithin gemäß § 212 I Nr. 1 BGB am 18.06.2004 neu zu laufen begonnen, sodass der Gewährleistungsanspruch im März 2005 noch nicht verjährt war.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 II ZPO sind nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Wie bereits ausgeführt, ist die strittige Frage, ob generell die Vornahme einer Nachbesserungshandlung, insbesondere der Austausch eines Ersatzteils während der Gewährleistungsfrist, die Verjährung zumindest teilweise erneut in Gang setzt, nicht Gegenstand dieser Entscheidung …