- Wer einen Gebrauchtwagen von einer in den Fahrzeugpapieren als Halterin eingetragenen juristischen Person kauft, muss regelmäßig sorgfältig prüfen, ob die für die juristische Person handelnde natürliche Person zur Veräußerung des Fahrzeugs berechtigt ist. Das gilt erst recht, wenn der Kaufinteressent Verdacht schöpfen muss, etwa weil er zu einem schnellen Abschluss des Kaufvertrages gedrängt wird oder der verlangte Kaufpreis sehr günstig ist.
- Unterlässt der Käufer gebotene Nachforschungen, kann er dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht mit dem Argument entgehen, er hätte ohnehin nichts Hilfreiches erfahren. Denn auf die Ursächlichkeit von unterlassenen, nach Lage des Falles aber erforderlichen Anstrengungen kommt es bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit im Regelfall nicht an. Vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob überhaupt die gebotenen Nachforschungen angestellt worden sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022 [2024]).
OLG Schleswig, Urteil vom 01.09.2006 – 14 U 201/05
Sachverhalt: Die Klägerin verlangt als Eigentümerin von dem Beklagten die Herausgabe eines Fahrzeugs, das der Beklagte gutgläubig erworben haben will.
Die Klägerin erwarb im März 2004 von der B-GmbH einen VW Multivan zum Preis von 45.000 €. Dieses Fahrzeug überließ sie anschließend auf der Grundlage eines Leasingvertrags der A-GmbH. In dem Leasingvertrag heißt es unter anderem, dass die Klägerin Eigentümerin und die A-GmbH Halterin des Fahrzeugs sei.
Ausweislich des Kfz-Briefs, der sich im Besitz der Klägerin befindet, wurde das Fahrzeug am 25.06.2003 zugelassen und am 05.04.2004 auf die A-GmbH umgeschrieben.
Der Beklagte stieß am 22.05.2004 im Internet auf ein Angebot, in dem ein im Juni 2003 erstzugelassener VW Multivan mit einer Laufleistung von 25.000 km und kleineren Unfallschäden für 22.900 € zum Kauf angeboten wurde. Bereits am folgenden Tag nahm er Kontakt mit dem Verkäufer „C“ – in Wahrheit D – auf, besichtigte das Fahrzeug in Dortmund und unternahm eine Probefahrt. Anschließend ließ der Beklagte sich den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief vorlegen und überprüfte die Daten. Er fragte D, ob dieser zu einem Verkauf des Fahrzeugs bevollmächtigt sei, was dieser bejahte und erklärte, er sei zusammen mit seinem Bruder „Eigentümer“ der A-GmbH.
Da der Beklagte nicht genug Bargeld dabei hatte, wollte er den Kauf des Fahrzeugs zunächst verschieben. D bestand jedoch darauf, den Kaufvertrag noch am selben Tag zu schließen, und erklärte, dass es viele Kaufinteressenten gebe. Der Beklagte rief deshalb seinen Arbeitgeber an, der sich bereit erklärte, ihm das Geld für den Fahrzeugkauf zur Verfügung zu stellen. Der Neffe des Arbeitgebers bestätigte dem Beklagten auf Nachfrage, dass die Erklärung des Verkäufers ausreiche; er selbst habe auch schon Firmenfahrzeuge ohne eine schriftliche Vollmacht verkauft.
Gemeinsam begaben sich die Beteiligten daraufhin nach Hannover, weil der Beklagte dort das Geld von seinem Arbeitgeber erhalten sollte. Auf einem Parkplatz übergab D dem Beklagten schließlich die Fahrzeugpapiere, zwei Schlüssel sowie ein Serviceheft und erhielt im Gegenzug den Kaufpreis von 22.900 € in bar.
Der Beklagte und „C“ unterzeichneten ein ausgefülltes Kaufvertragsformular des ADAC e. V. für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs. In dem Kaufvertrag ist die Verkäuferin mit „a-GmbH“ bezeichnet, und der Verkäufer bestätigt darin, dass das Fahrzeug nach seiner Kenntnis nicht gewerblich genutzt worden sei. In dem mithilfe eines entwendeten Blankoformulars gefälschten Kfz-Brief ist die Halterin des Fahrzeugs ebenfalls mit „a-GmbH“ bezeichnet, während sie in dem ebenfalls gefälschten Fahrzeugschein als „A-GmbH“ bezeichnet ist. In dem Fahrzeugbrief ist als Datum der Erteilung der allgemeinen Betriebserlaubnis der 25.06.2004 angegeben; ein Datum der Bescheinigung fehlt. Als Datum der Zulassung des Fahrzeugs ist der 25.06.2003 angegeben.
Der Beklagte übersandte der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2004 eine Kopie des schriftlichen Kaufvertrags, verweigerte die Herausgabe des Fahrzeugs und forderte die Klägerin seinerseits mit Schreiben vom 19.08.2004 zur Herausgabe des Kfz-Briefs auf.
Die Klägerin hat gemeint, sie sei weiterhin Eigentümerin des VW Multivan, weil der Beklagte aufgrund der vielen Auffälligkeiten nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug habe erwerben können.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. … Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs …, weil sie ursprünglich Eigentümerin des Fahrzeugs war und der Beklagte das Eigentum an diesem nicht durch einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß §§ 929 Satz 1, 932 BGB erworben hat.
Dass die Klägerin zunächst an dem Fahrzeug Eigentum erworben hat, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des von der Klägerin in Ablichtung vorgelegten Kraftfahrzeugbriefs und der Auftragsbestätigung der B-GmbH vom 05.04.2004 fest. Dass die in der Rechnung der Firma B angegebene Identifikationsnummer geringfügig von der in dem Kraftfahrzeugbrief angegebenen abweicht, ist offensichtlich allein auf einen Schreibfehler zurückzuführen. Der Beklagte bestreitet insoweit auch nicht, dass die in dem Kraftfahrzeugbrief angegebene Identifikationsnummer mit der des Fahrzeugs übereinstimmt.
Ein gutgläubiger Erwerb einer beweglichen Sache vom Nichtberechtigten setzt voraus, dass dem Erwerber nicht bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört (§ 932 II BGB). Eine Kenntnis des Beklagten wird von der Klägerin selbst nicht behauptet und ist auch aus den Umständen nicht ersichtlich. Ein Eigentumserwerb des Beklagten scheitert jedoch daran, dass ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, dass das Fahrzeug dem Veräußerer nicht gehörte.
Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Erwerber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall sich hätte aufdrängen müssen (BGH, Urt. v. 09.02.2005 – VIII ZR 82/03, NJW 2005, 1365 [1366]; Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022). Eine generelle Pflicht eines Erwerbers zu Nachforschungen besteht ohne konkreten Verdacht der Nichtberechtigung zwar nicht, weil dieser grundsätzlich auf die Besitzlage vertrauen darf (MünchKomm-BGB/Quack, 4. Aufl., § 932 Rn. 45). Im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufes hat sich der Erwerber allerdings zumindest den Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen, um sich anhand dessen davon zu überzeugen, dass der Verkäufer verfügungsbefugt ist (BGH, Urt. v. 09.02.2005 – VIII ZR 82/03, NJW 2005, 1365 [1366]; Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95, NJW 1996, 2226 [2227]; Urt. v. 11.03.1991 – II ZR 88/90, NJW 1991, 1415 [1416]). Denn es muss Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben, wenn der Veräußerer entweder den Kraftfahrzeugbrief nicht vorlegen kann oder wenn sich aus diesem ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter ergibt (BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022 [2023]). Bei zweifelhaften Umständen des Geschäfts können darüber hinaus weitere Nachforschungen durch den Erwerber erforderlich sein. Solche weiteren Nachforschungen sind immer dann angezeigt, wenn die Person des im Brief Eingetragenen nicht mit der des Veräußerers übereinstimmt oder weitere Umstände der Veräußerung zweifelhaft sind (BGH, Urt. v. 11.03.1991 – II ZR 88/90, NJW 1991, 1415 [1416]; Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, WM 1975, 362 [363]). Von wesentlicher Bedeutung für das Vorliegen einer solchen Verdachtsituation können insbesondere die Veräußerungssituation und ein offenkundig günstiger Preis sein (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.1991 – II ZR 88/90, NJW 1991, 1415 [1417]).
Der Beklagte hat unstreitig den Kraftfahrzeugbrief und den Fahrzeugschein, die ihm von dem Verkäufer übergeben wurden, eingesehen. Anhand dieser Dokumente allein konnte der Beklagte die Verfügungsbefugnis des Verkäufers, des angeblichen „C“, jedoch nicht überprüfen. Denn in den vorgelegten gefälschten Fahrzeugdokumenten war eine juristische Person, nämlich die A-GmbH, als Halterin eingetragen. Die vor dem Beklagten auftretende natürliche Person konnte daher zwangsläufig nicht mit der angeblichen Eigentümerin des Kraftfahrzeugs übereinstimmen. Der vorgelegte Kraftfahrzeugbrief allein hatte daher für die entscheidende Frage der Berechtigung der Veräußerungsbefugnis des „C“ keine entscheidende Aussagekraft. Bereits aus diesem Grund bestand hier über die Prüfung der vorgelegten Fahrzeugdokumente hinaus Anlass für weitere Nachforschungen durch den Beklagten.
Das OLG Schleswig hat in einer Entscheidung vom 26.01.1984 (OLG Schleswig, Urt. v. 26.01.1984 – 5 U 69/82, DAR 1985, 26 [27]) hinsichtlich einer vergleichbaren Erwerbssituation ausgeführt, der Erwerber dürfe sich in einem solchen Fall nicht damit begnügen, dass eine Übereinstimmung nicht gegeben sein könne, weil bei einer als Eigentümerin eingetragenen juristischen Person ein für sie handelnder Veräußerer nur in Form einer natürlichen Person in Erscheinung treten könne. Er dürfe nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Handelnde vertretungsberechtigt ist, weil auch bei Fahrzeugen juristischer Personen eine Eigentumsberechtigung des Veräußerers ebenso gut fehlen könne wie bei denen natürlicher Personen. Es liegt daher auf der Hand und muss sich jedem aufdrängen, dass in einem solchen Fall der Frage der Berechtigung des Veräußerers weiter nachgegangen werden muss. Dass der Beklagte aufgrund dieses Umstandes auch selbst Veranlassung zu weiteren Nachforschungen gesehen hatte, ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass er solche weiteren Nachforschungen tatsächlich angestellt hat, indem er sich unter anderem bei dem Neffen seines Chefs gerade danach erkundigt hat, ob eine Vollmacht für den Veräußerer erforderlich sei.
Anlass zur Nachforschung für den Beklagten ergab sich darüber hinaus auch aufgrund der weiteren Besonderheiten dieses Geschäfts. So wurde das Fahrzeug zu einem günstigen Preis von 22.900 € angeboten, der zu einer sorgfältigen Prüfung Anlass geboten hätte. Soweit der Beklagte nunmehr unter Vorlage der Fahrzeugbewertung des Sachverständigen E vorträgt, der Preis sei tatsächlich nicht ungewöhnlich günstig gewesen, so steht dies insbesondere mit seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Kiel vom 02.09.2005 im Widerspruch. Der persönlich gehörte Beklagte hat ausweislich des Protokolls vorgetragen, er habe zuvor bereits etwa sechs Monate nach einem neuwertigen VW-Bus gesucht. Er sei per Zufall an einem Samstag kurz vor Mitternacht im Internet auf das Angebot gestoßen. Er sei sehr aufgeregt gewesen, denn der Preis von 22.900 € sei ihm so schon sehr günstig erschienen. Er habe vor lauter Aufregung in der Nacht fast kaum geschlafen und sogleich am nächsten Morgen um 6.00 Uhr beim Verkäufer angerufen. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte selbst den Kaufpreis für günstig gehalten hat.
Weitere eine Nachforschung gebietende Besonderheiten dieses Geschäfts sind die Abwicklung des Geschäfts an einem Sonntag und das Drängen des Verkäufers auf einen sofortigen Vertragsabschluss bei Barzahlung. Zwar sind diese Gesichtspunkte einzeln für sich betrachtet im Gebrauchtwagenhandel nicht stets besonders ungewöhnlich, in ihrer Gesamtschau erzeugten sie aber eine besondere Verdachtssituation. Der Verkäufer war darüber hinaus auch nicht bereit, den Vertragsabschluss und die Vertragsabwicklung dem Wunsch des Beklagten entsprechend auf die darauffolgende Woche zu verschieben, sondern drängte auf eine sofortige Entscheidung des Beklagten und eine Barzahlung. Er war sogar bereit, hierfür mit dem Beklagten zusammen von Dortmund nach Hannover zu fahren, um dort das Bargeld in Empfang zu nehmen. Er nahm diese ungewöhnlichen Umstände in Kauf, obwohl er doch andererseits nach seinen eigenen Äußerungen gegenüber dem Beklagten eine Vielzahl anderer Interessenten für das Fahrzeug hatte. Diese Umstände waren insbesondere deshalb ungewöhnlich, weil es sich nicht um ein Geschäft unter Privatleuten handelte, sondern der Verkäufer als Mitinhaber eines Unternehmens auftrat. In diesem Zusammenhang ist es daher weiter auffällig, dass die Verkaufsverhandlungen außerhalb üblicher Geschäftszeiten an einem Sonntag und darüber hinaus nicht auf einem Betriebsgelände der GmbH, sondern auf der Straße abgewickelt wurden.
Ein weitere Auffälligkeit bestand darin, dass einerseits als Verkäuferin die A-GmbH in dem Kaufvertrag genannt ist, andererseits für diese ein Formular für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges verwendet wurde und der Verkäufer in diesem zudem bestätigte, dass das Fahrzeug nach seiner Kenntnis nicht gewerblich genutzt wurde. Der Beklagte durfte sich auch nicht damit beruhigen, dass der Verkäufer „C“ ihm erklärt habe, das Fahrzeug gehöre seiner Ehefrau und sei ihr zu groß, denn diese Eigentümerbenennung stand im Widerspruch zum Inhalt des Kaufvertrages. Dagegen sind die unterschiedlichen Schreibweisen der A– GmbH in den Fahrzeugdokumenten und dem Kaufvertrag, ein fehlendes Ausstellungsdatum und die sich aus dem gefälschten Fahrzeugbrief ergebende Erteilung der Betriebserlaubnis erst nach der Zulassung des Fahrzeugs nicht auf den ersten Blick ersichtlich, sodass dem Beklagten hieraus nicht der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens gemacht werden kann, wenn er diese Ungereimtheiten übersehen hat. Hierbei muss berücksichtigt werden, das bei dem Kauf des Fahrzeugs die Besichtigung desselben im Vordergrund gestanden haben dürfte. Zudem kann es auch bei Originaldokumenten zu Schreibfehlern und Auslassungen kommen. Im Übrigen handelte es sich bei den vorgelegten Dokumenten immerhin um entwendete Originalformulare, sodass eine Fälschung nicht offensichtlich war.
Die von dem Beklagten vorgenommenen Nachforschungen waren nicht geeignet, bestehende Bedenken zu beseitigen und den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entkräften. Er hätte sich insbesondere nicht allein mit der Auskunft des Neffen seines Chefs zufriedengeben dürfen, dass eine Vollmacht für derartige Geschäfte nicht benötigt werde. Dies gilt insbesondere deshalb, weil aufgrund der Umstände des Geschäfts über diese lediglich generelle Auskunft eines Nichtbeteiligten hinaus keine Hinweise dafür ersichtlich waren, dass der Verkäufer „C“ und dessen Bruder tatsächlich Gesellschafter der A-GmbH waren und damit mit der im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Halterin verbunden waren. Es hätte daher konkreter weiterer Nachforschungen bedurft, um sich der Berechtigung des „C“, das Fahrzeug für die GmbH zu veräußern, zu vergewissern. Insbesondere hätte der Beklagte sich vergewissern müssen, ob „C“ (Mit-)Inhaber der GmbH war. Soweit der Beklagte insoweit behauptet, weitere Nachforschungen bei der A-GmbH hätten tatsächlich zu keinen Ergebnissen geführt, weil der Geschäftsführer derselben mit dem Verkäufer D zusammengearbeitet habe, so rechtfertigt dies keine andere Betrachtung. Denn zum einen ergibt sich bereits aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zwingend, dass ein solches kollusives Zusammenwirken tatsächlich stattgefunden hat. Zum anderen kann sich grundsätzlich derjenige, der gebotene Nachforschungen nicht anstellt, nicht darauf berufen, diese hätten voraussichtlich zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil es auf die Ursächlichkeit der unterlassenen, nach Lage des Falls aber erforderlichen Anstrengungen bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit im Regelfall nicht ankommt. Es ist vielmehr allein darauf abzustellen, ob überhaupt die gebotenen Nachforschungen angestellt worden sind (BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022 [2024]; MünchKomm-BGB/Quack, a. a. O., § 932 Rn. 44).
Die von dem Beklagten behauptete Nachfrage über seine Schwester in Bremen bei der Polizei danach, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet ist, war ebenfalls keine geeignete Maßnahme, um die bestehende Verdachtssituation zu klären. Denn Diebstahlsmeldungen werden in dem häufigen Fall der Fahrzeugunterschlagungen regelmäßig zunächst nicht erstattet (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022 [2023]). Die Nachfrage nach einer Diebstahlsmeldung konnte daher die in diesem Fall gebotenen Erkundigungen nicht ersetzen. Es bedurfte daher nicht einer Beweisaufnahme über die von dem Beklagten behauptete Nachfrage bei der Polizei.
Die Überprüfung der Fahrzeugidentitätsnummer durch den Beklagten – die zwischen den Parteien streitig ist – war ebenfalls keine geeignete Maßnahme, um die Berechtigung des Verkäufers C zu überprüfen. Denn aus einer solchen Überprüfung konnten sich allein die Übereinstimmung der an dem Fahrzeug befindlichen Identitätsnummer mit der in den Dokumenten aufgeführten ergeben. Dadurch aber konnten weitere Anhaltspunkte für eine Berechtigung des Veräußerers nicht gewonnen werden …