Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefs bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur so verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will.
BGH, Urteil vom 13.09.2006 – VIII ZR 184/05
Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 20.11.2003 verkaufte der Kläger sein Fahrzeug zum Preis von 10.000 € an die W-GmbH. Er übergab dieser das Fahrzeug, nicht aber den zugehörigen Fahrzeugbrief. Die W-GmbH veräußerte den Wagen, ohne den Kaufpreis an den Kläger gezahlt zu haben, zum Preis von 11.560 € an den Beklagten. Der Beklagte zahlte den Kaufpreis an die W-GmbH und erhielt das Fahrzeug. Zu dem Fahrzeugbrief heißt es im Kaufvertrag vom 25.11.2003, dieser werde per Einschreiben nachgeschickt. Dies geschah allerdings nicht. Der Kläger hat den Fahrzeugbrief noch in Besitz.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Herausgabe des Fahrzeugs sowie im Wege der Stufenklage Auskunft über die von dem Beklagten mit dem Fahrzeug zurückgelegte Fahrstrecke und Zahlung einer sich daraus errechnenden Nutzungsvergütung. Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Herausgabe des Fahrzeugbriefs.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren und seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgte, hatte Erfolg.
Aus den Gründen: [4] I. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
[5] Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe des Fahrzeugs. Nach § 1006 I BGB werde das Eigentum des Beklagten an dem Pkw vermutet. Diese Vermutung habe der Kläger nicht zu widerlegen vermocht. Auch der Besitzer eines Kraftfahrzeugbriefs, der darin als Halter eingetragen sei, habe den Beweis zu führen, dass der Fahrzeugbesitzer das Eigentum nie erlangt oder aber wieder verloren habe. Für die Behauptung eines Kaufs unter Eigentumsvorbehalt finde sich in der Vertragsurkunde vom 20.11.2003 keine Stütze. Sonstigen Beweis für seine Behauptung habe der Kläger nicht angetreten. Es sei daher davon auszugehen, dass er das Kraftfahrzeug der W-GmbH nach dem Abschluss des Vertrages ausgehändigt und – so seine Erklärung vor dem Senat – erklärt habe, den Kraftfahrzeugbrief bis zur Überweisung des Kaufpreises zurückzubehalten. Aus der Sicht der W-GmbH habe der Kläger ihr damit das Eigentum an dem Kraftwagen vorbehaltlos übertragen und lediglich den Kraftfahrzeugbrief als Sicherheit bis zur Begleichung des Kaufpreises einbehalten. Die W-GmbH habe demnach als Berechtigte über das Fahrzeug verfügt, sodass sich die Frage nach einem etwaigen gutgläubigen Erwerb des Kraftwagens durch den Beklagten nicht stelle.
[6] II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[7] 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger stehe kein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zu, weil das Eigentum des Beklagten an dem Fahrzeug nach § 1006 I BGB vermutet werde und der Kläger diese Vermutung nicht widerlegt habe. Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, dass der Kläger – bei rechtsfehlerfreier Auslegung des Verhaltens der Parteien – Eigentümer des Fahrzeugs geblieben ist. Steht aber fest, wer Eigentümer einer beweglichen Sache ist, bleibt für die zugunsten des Besitzers sprechende Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kein Raum (vgl. Schulte, BB 1977, 269, 270, 272).
[8] Der Kläger hat sein Eigentum am Fahrzeug – was hier alleine in Betracht kommt – weder auf die W-GmbH übertragen (a) noch an den Beklagten verloren (b).
[9] a) Der Kläger hat der W-GmbH das Eigentum an dem Fahrzeug nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen (§ 449 I BGB). Da die W-GmbH den Kaufpreis nicht entrichtet hat, ist diese Bedingung nicht eingetreten und das Eigentum nicht auf sie übergegangen.
[10] Dass der Kläger der W-GmbH das Fahrzeug nur unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung übereignet hat, ergibt sich allerdings nicht schon aus der vom Berufungsgericht getroffenen – wenn auch rechtlich abweichend gewürdigten – Feststellung, der Kläger habe bei der Übergabe des Fahrzeugs erklärt, den Kraftfahrzeugbrief bis zur Überweisung des Kaufpreises zurückzubehalten. Denn die dahin gehende Behauptung des Klägers ist, wie die Revisionserwiderung mit Recht rügt, vom Beklagten bestritten und vom Kläger nicht unter Beweis gestellt worden. Unabhängig davon verstößt die Auslegung durch das Berufungsgericht gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 26.09.2002 – I ZR 44/00, BGHZ 152, 153, 156 m. w. Nachw.). Mit Rücksicht darauf, dass sie dem Kläger den Kaufpreis nicht gezahlt hatte, konnte die W-GmbH das Einbehalten des Fahrzeugbriefs auch ohne entsprechende Erläuterung redlicherweise nur dahin verstehen, dass der Kläger seine Kaufpreisforderung sichern und sich deshalb das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten wollte. Mit der Entgegennahme des Fahrzeugs hat die W-GmbH dieses nur bedingte Übereignungsangebot des Klägers angenommen.
[11] Dieser Auslegung des Verhaltens der Parteien steht nicht entgegen, dass sich aus der Kaufvertragsurkunde vom 20.11.2003 keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ergeben. Vorbehaltseigentum kann auch dadurch nachträglich begründet werden, dass der Verkäufer – unter Umständen sogar vertragswidrig – die dingliche Einigungserklärung nur unter der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung abgibt und der Käufer dies hinnimmt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorbehalt spätestens bei der Besitzübergabe der verkauften Sache dem Empfänger gegenüber deutlich erklärt wird, wobei an die Klarheit einer solchen Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen ist (Senat, Urt. v. 09.07.1975 – VIII ZR 89/74, BGHZ 64, 395, 397). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch erfüllt.
[12] Es kann dahinstehen, ob ein konkludent vereinbarter Eigentumsvorbehalt allgemein schon dann anzunehmen ist, wenn der Käufer bei Übergabe des Kaufgegenstandes den Kaufpreis nicht zahlt (vgl. MünchKomm-BGB/Westermann, 4. Aufl., § 449 Rn. 15 f. m. w. Nachw.; Faust, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 449 Rn. 12; Schulte, BB 1977, 269 ff.). Jedenfalls beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefs bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.1996 – 11 U 52/95, OLGR 1997, 4, 6; vgl. zu einem Sonderfall Senat, Urt. v. 14.07.1965 – VIII ZR 216/63, WM 1965, 1136 [unter III 1]).
[13] Mit dem Einbehalten des Kraftfahrzeugbriefs bringt der Verkäufer in aller Regel zum Ausdruck, sich gegen unberechtigte Verfügungen des Käufers über das Fahrzeug schützen zu wollen. Dies folgt aus der den beteiligten Verkehrskreisen bekannten Schutzfunktion des Kraftfahrzeugbriefs. Der Kraftfahrzeugbrief ist nach § 25 IV 2 StVZO zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug bei jeder Befassung der Zulassungsbehörde mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27 III StVZO), vorzulegen und soll dadurch – auch wenn er kein Traditionspapier ist – den Eigentümer oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten vor Verfügungen Nichtberechtigter schützen (Senat, Urt. v. 09.02.2005 – VIII ZR 82/03, WM 2005, 761 = NJW 2005, 1365 [unter II 1]; BGH, Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95, WM 1996, 1318 = NJW 1996, 2226 [unter 2 a] m. w. Nachw.). Im Streitfall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Einbehalten des Fahrzeugbriefs ausnahmsweise nicht diese Bedeutung beizumessen wäre. Dass der Kläger den Brief möglicherweise nur deshalb nicht zusammen mit dem Fahrzeug übergab, weil er ihn bei der Übergabe nicht verfügbar hatte, ist lediglich eine unbeachtliche Vermutung des Beklagten.
[14] Dem mit dem Einbehalten des Fahrzeugbriefs deutlich gemachten Sicherungsinteresse des Verkäufers entspräche es nicht, das Einbehalten des Fahrzeugbriefes nicht als Erklärung eines Eigentumsvorbehalts am Fahrzeug, sondern lediglich als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts am Fahrzeugbrief zu verstehen. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Zurückbehalten des Fahrzeugbriefs kein taugliches Sicherungsmittel darstellt. Alleine durch das Zurückbehalten des Fahrzeugbriefs kann der Verkäufer nicht verhindern, dass der Käufer das Eigentum am Fahrzeug auf einen Dritten überträgt. Denn ist der Käufer bereits Eigentümer geworden, kann er als Berechtigter auch ohne Vorlage des Fahrzeugbriefs wirksam über das Fahrzeug verfügen. Nur wenn der Verkäufer nicht nur den Fahrzeugbrief einbehält, sondern sich auch das Eigentum am Fahrzeug vorbehält, kann er eine Übertragung des Eigentums auf einen Dritten verhindern und damit einem Verlust der dinglichen Sicherung seiner Kaufpreisforderung vorbeugen.
[15] b) Der Kläger hat sein Eigentum am Fahrzeug auch nicht dadurch verloren, dass die W-GmbH das Fahrzeug an den Beklagten veräußert hat. Da die W-GmbH nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist, hat sie als Nichtberechtigte über das Fahrzeug verfügt. Der Beklagte hätte daher nur dann Eigentum erworben, wenn die Verfügung der W-GmbH mit Einwilligung des Klägers erfolgt wäre (§ 185 I BGB), oder wenn der Beklagte hinsichtlich des Eigentums oder der Verfügungsbefugnis der W-GmbH in gutem Glauben gewesen wäre (§ 932 I 1 BGB, § 366 I HGB). Dies ist jedoch nicht der Fall.
[16] Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann nicht angenommen werden, dass der Kläger die W-GmbH mit der Übergabe des Fahrzeugs stillschweigend zur Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ermächtigte. Einer solchen Auslegung seines Verhaltens steht das durch das Einbehalten des Kraftfahrzeugbriefs verdeutlichte Interesse des Klägers entgegen, zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung bis zur Kaufpreiszahlung Eigentümer des Fahrzeugs zu bleiben.
[17] Der Beklagte hat das Eigentum am Fahrzeug auch nicht gutgläubig von der W-GmbH erworben. Beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs begründet der Besitz desselben allein nicht den für einen Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB bzw. § 366 HGB erforderlichen Rechtsschein. Der Beklagte kann sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei hinsichtlich des Eigentums und der Verfügungsbefugnis der W-GmbH gutgläubig gewesen, weil es sich bei der W-GmbH um eine überregional bekannte Autohändlerin mit großem Geschäftsbetrieb und repräsentativen Büroräumen gehandelt habe und ihm erklärt worden sei, der Fahrzeugbrief befinde sich noch bei der Bank, werde aber unverzüglich übersandt. Es gehört zu den Mindestvoraussetzungen gutgläubigen Erwerbs eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können (BGH, Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95, WM 1996, 1318 = NJW 1996, 2226 [unter 2 a]; Senat, Urt. v. 27.01.1965 – VIII ZR 62/63, WM 1965, 196 = NJW 1965, 687 [unter 3]). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Indem der Beklagte sich nicht anhand des Briefs über das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis der W-GmbH vergewisserte, handelte er grob fahrlässig i. S. von § 932 II BGB.
[18] Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, er habe von der W-GmbH gutgläubig Eigentum erwerben können, weil für diese die Vermutung des § 1006 II BGB streite. Zwar kommt die Vermutung, dass ein früherer Besitzer während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der beweglichen Sache gewesen ist, jedem zugute, der sein Recht – wie hier der Beklagte als Käufer des Fahrzeugs – von dem früheren Besitzer ableitet (Senat, Urt. v. 10.11.2004 – VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, 108 f.; BGH, Urt. v. 04.02.2002 – II ZR 37/00, WM 2002, 755 = NJW 2002, 2101 [unter I 2 a]). Die Vermutung des § 1006 BGB greift hier hinsichtlich eines Eigentumserwerbs der W-GmbH jedoch nicht ein, weil feststeht, dass der Kläger das Fahrzeug nur aufschiebend bedingt an die W-GmbH übereignet hat und mangels Bedingungseintritts Eigentümer desselben geblieben ist.
[19] 2. Als Eigentümer des Fahrzeugs kann der Kläger von dem Beklagten als dessen Besitzer nach § 985 BGB Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Es bedarf allerdings in tatsächlicher Hinsicht noch der Klärung, ob der Beklagte die Herausgabe verweigern kann, weil er ein Recht zum Besitz am Fahrzeug hat (§ 986 I 1 BGB).
[20] a) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist (§ 986 I 1 Fall 2 BGB). Diese Regelung ist über ihren Wortlaut hinaus auch dann anwendbar, wenn – wie im Streitfall – zwischen dem Besitzer und dem Vorbesitzer kein Besitzmittlungsverhältnis besteht und der unmittelbare Besitzer daher nicht Fremdbesitzer, sondern Eigenbesitzer ist (statt aller: Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2006, § 986 Rn. 37 m. w. Nachw.). Ein abgeleitetes Besitzrecht des Beklagten bestünde jedoch nicht, wenn der Kläger von dem Kaufvertrag mit der W-GmbH – etwa wegen ausbleibender Kaufpreiszahlung – zurückgetreten und die W-GmbH gegenüber dem Kläger deshalb nicht mehr zum Besitz berechtigt wäre. Die Parteien haben hierzu bislang nichts vorgetragen. Dazu werden sie im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben.
[21] b) Von der Klärung der Frage, ob der Kläger vom Kaufvertrag mit der W-GmbH zurückgetreten ist, hängt es ferner ab, ob der Beklagte sich dem Kläger gegenüber auf ein eigenes Recht zum Besitz berufen kann (§ 986 I 1 Fall 1 BGB). Als eigenes Besitzrecht des Beklagten käme allenfalls – dies ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Gursky, a. a. O., § 986 Rn. 13 m. w. Nachw.) – ein dingliches Anwartschaftsrecht am Fahrzeug in Betracht. Der Kläger hat der W-GmbH durch die aufschiebend bedingte Eigentumsübertragung ein dingliches Anwartschaftsrecht am Fahrzeug verschafft. In der fehlgeschlagenen Übertragung des Eigentums von der W-GmbH auf den Beklagten liegt zugleich eine wirksame Übertragung dieses Anwartschaftsrechts (vgl. dazu Senat, Urt. v. 25.11.1958 – VIII ZR 57/58, LM § 929 BGB Nr. 11 a [unter 1]; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung I, 1963, S. 257). Auch dieses Anwartschaftsrecht wäre indessen durch einen Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag mit der W-GmbH hinfällig (vgl. Senat, Urt. v. 10.04.1961 – VIII ZR 68/60, BGHZ 35, 85, 94).
[22] III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.