- Ein Sachmangel berechtigt den Käufer grundsätzlich erst dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn er dem Verkäufer vergeblich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 I BGB) gesetzt hat.
- Einer Fristsetzung bedarf es auch dann, wenn der Verkäufer eines Neuwagens anbietet, einen Lackschaden am Dach des Fahrzeug im Spot-Repair-Verfahren instand zu setzen, obwohl der Schaden nur durch eine Neulackierung des ganzen Dachs ordnungsgemäß beseitigt werden kann. Insbesondere liegt in diesem – unzureichenden – Angebot keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB.
OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2005 – 28 U 179/04
Sachverhalt: Der Kläger, der als Kfz-Sachverständiger tätig ist, nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen in Anspruch.
Unter dem 22.05.2003 unterzeichnete der Kläger eine verbindliche Bestellung für das streitgegenständliche Fahrzeug, dessen Kaufpreis 84.318,70 € betrug. Diesen Kaufpreis zahlte die M-GbR, die in den Kaufvertrag anstelle des Klägers eintrat und diesem gemäß ihrer Leasingbedingungen etwaige kaufrechtliche Gewährleistungsrechte zur Geltendmachung abtrat.
Der Kläger holte das bestellte Fahrzeug am 19.09.2003 direkt beim Herstellerwerk ab. In der Abholbescheinigung ist handschriftlich vermerkt: „Kunde ist mit der Lackstruktur insbesondere des Kofferraumdeckels nicht einverstanden.“
Mit Schreiben vom 26.11.2003 verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen eines von ihm befürchteten „erheblichen Wertverlustes bei einer späteren Veräußerung des Fahrzeuges“, das gravierende Lackmängel aufweise, „insbesondere“ in verschiedenen Bereichen völlig unterschiedliche Lackstrukturen. Weiterhin – so machte der Kläger geltend – seien in der Dachlackierung Silikoneinschlüsse vorhanden.
Mit Schreiben vom 09.12.2003 wies die Beklagte das Wandlungsbegehren mit der Begründung zurück, die Lackoberfläche sei ordnungsgemäß, und die unterschiedlichen Oberflächestrukturen seien design- bzw. konstruktionsbedingt. Die Lackfehlstelle am Dach könne im Spot-Repair-Verfahren auf Garantiebasis beseitigt werden; insoweit werde um Vereinbarung eines Termins gebeten.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises an die M-GbR und den Ersatz der ihm für die Abholung des Fahrzeugs entstandenen Kosten (195,84 €) verlangt. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw in Verzug befinde.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens stattgeben. Es hat ausgeführt, nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen stelle zwar die vom Kläger gerügte Oberflächenstruktur des Fahrzeugs keinen Mangel dar. Allerdings stellten die auch für einen Laien erkennbaren Poren in der vorderen linken Dachecke einen Mangel dar, der nach den Ausführungen des Sachverständigen nur durch eine Lackierung des ganzen Dachs ordnungsgemäß hätte beseitigt werden können. Da die Beklagte jedoch nur eine Spot-Repair-Maßnahme angeboten habe, habe es insoweit keiner Fristsetzung mehr bedurft.
Die auf eine Klageabweisung zielende Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
Aus den Gründen: B. … I. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 434, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 440, 323 BGB n.F. nicht verlangen, dass diese einen Betrag von 81.999,36 € an die Leasinggesellschaft zahlt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht und dem Senat weist das streitbefangene Fahrzeug keinen Sachmangel auf, aufgrund dessen der Kläger berechtigt war, den Rücktritt von dem über das Fahrzeug abgeschlossenen Kaufvertrag zu erklären.
1. Dass der Kläger aus dem gemäß Abschnitt XIII der Leasingbedingungen abgetretenen Recht der Leasinggesellschaft die Gewährleistungsansprüche aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen und von der Leasinggeberin übernommen Kaufvertrag geltend machen kann, ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf keiner näheren Erörterung.
2. Das streitbefangene Fahrzeug leidet zwar an einem Sachmangel. Dieser berechtigt den Kläger jedoch nicht, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären.
a) Nach den aufgrund des mündlichen Gutachtens des Sachverständigen S getroffenen Feststellungen des Landgerichts entsprechen die vom Kläger in erster Instanz vornehmlich gerügten Oberflächenstrukturen des Lacks dem Zustand, der bei Fahrzeugen dieser Design- und Konstruktionsart üblicherweise zu erwarten ist, da sie durch die technischen Vorgaben des Lackiervorgangs bei einer solchen Karosseriekonstruktion bedingt sind.
Diese Feststellungen sind gemäß § 529 I ZPO dem Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der nach Ansicht des Senats überzeugenden Feststellungen des Landgerichts begründen und neue Feststellungen durch den Senat gebieten könnten, werden von der Berufungserwiderung des Klägers weder dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich. Insoweit hat das Landgericht zu Recht ausschließlich die an der vorderen linken Dachecke des Fahrzeugs vorhandenen Poren/Silikoneinschlüsse als Sachmangel des Fahrzeugs angesehen. Dass dieser Zustand einen „garantiefähigen“ Sachmangel darstellt, und die Beklagte deshalb die von ihr geschuldete Leistung gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB nicht vertragsgerecht erbracht hat, ist zwar zwischen den Parteien unstreitig.
Ein Sachmangel berechtigt aber gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB den Käufer nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er dem Verkäufer vergeblich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 439 I BGB gesetzt hat. Unstreitig hat der Kläger von der Beklagten keine Neulieferung oder Nachbesserung der Lackfehlstelle an der vorderen linken Dachecke verlangt, sondern sogleich eine Rückabwicklung des Vertrages vornehmlich wegen der von ihm nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts unberechtigt gerügten Oberflächenstruktur des gesamten Lacks begehrt.
b) Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war nicht entbehrlich.
aa) Die Voraussetzungen des § 323 II Nr. 1 BGB, an die strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.1996 – V ZR 316/94, NJW 1996, 1814 [unter II 2]; Urt. v. 28.03.1995 – X ZR 71/93, NJW-RR 1995, 939, 940 [unter I 3 c]; Urt. v. 16.03.1988 – VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778, 1779 [unter II 1 c cc]; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 323 Rn. 18 und § 281 Rn. 4 m. w. Nachw.) liegen nicht vor. Die Beklagte hat eine sach- und fachgerechte Nachlackierung der unstreitigen Lackfehlstelle nicht ernsthaft und endgültig verweigert.
Die Beklagte hat vielmehr von Anfang an in den Lackporen einen garantiefähigen Schaden erblickt und dessen Beseitigung angeboten. Soweit sie durch den Kundendienstingenieur des Herstellers … zunächst nur die Möglichkeit einer Spot-Reparatur in den Raum gestellt hat, stellt dies noch keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nachbesserung dar, die eine Nachfristsetzung entbehrlich werden ließ. Die Beklagte hat mit diesem in der Sache allerdings unzureichenden Angebot nicht „eindeutig zum Ausdruck gebracht, sie werde ihren Vertragspflichten zur sach- und fachgerechten Nachbesserung nicht nachkommen, und es damit ausgeschlossen erscheinen lassen, dass sie sich von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung umstimmen ließe“ (so BGH, Urt. v. 28.03.1995 – X ZR 71/93, NJW-RR 1995, 939, 940 [unter I 3 c]). Dies kann angesichts der gesamten Umstände des Falles und insbesondere aufgrund der eigenen Angaben des Klägers und den Erklärungen des als Parteivertreter der Beklagten erschienenen Kundendienstingenieurs T im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat nicht festgestellt werden.
Dem Kläger ging es ausweislich seines eigenen Schreibens vom 26.11.2003 und dem Inhalt seiner Replik auf die Klageerwiderung vorliegend weniger um die Fehlstelle im Dach, die er selbst erst am folgenden Tag nach der Abholung bei noch intensiverer Untersuchung des Fahrzeugs bemerkt hat, sondern vielmehr „insbesondere“ um die „unterschiedlichen Oberflächenstrukturen und die fehlende Oberflächenglätte“ der gesamten Lackierung, die er selbst als „viel weiter reichende Lackiermängel“ angesehen hat. Insoweit hat der Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat selbst eingeräumt, dass er nicht etwa schon im Rahmen der mit dem Kundendienstingenieur T bei der Beklagten durchgeführten Besichtigung des Fahrzeugs und Erörterung seiner Mängelrügen die von diesem zur Sprache gebrachte Spot-Reparatur als fachlich unzureichend zurückgewiesen und dieser dennoch die angebotene Nachbesserung ausdrücklich ausschließlich auf eine solche Maßnahme beschränkt hat. Vielmehr ist nach Darstellung des Klägers über diese Lackfehlstelle nicht mehr weiter gesprochen worden, sondern er wollte in der Folgezeit erreichen, dass der Lack vollständig abgeschliffen und das Fahrzeug nach seinen Vorstellungen insgesamt nachlackiert wird. Nur insoweit ist der Kläger nach seiner Erklärung dann nicht weiter gekommen, weil er keinen entscheidungsberechtigten Ansprechpartner mehr erreichen konnte.
Hinsichtlich der von ihm als Mangel anerkannten Lackfehlstelle hat der Kundendienstingenieur T zudem erklärt, dass er zwar von einer Spot-Reparatur der Lackfehlstelle gesprochen habe, die Entscheidung der Art der Nachbesserung … aber grundsätzlich den örtlichen Fachbetrieben überlassen werde. Wenn diese eine … Lackierung des gesamten Dachs vorgeschlagen hätten, was nach den Ausführungen des Sachverständigen V angesichts der gesamten Sachlage aber zu erwarten gewesen wäre, wäre eine solche auch erfolgt.
Da der Kläger nicht einmal eine konkrete Art der Nachbesserung des nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts allein vorhandenen Sachmangels verlangt hat (vgl. zu dieser Voraussetzung Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 434 Rn. 27 und § 323 Rn. 13), ist nicht ersichtlich, dass eine Spot-Reparatur das letzte Wort der Beklagten in dieser Angelegenheit war und insoweit eine Nachfristsetzung für eine von dem Kläger als Kfz-Sachverständigen unschwer anzugebende lege artis durchzuführende Nachbesserung von vornherein entbehrlich werden ließ.
Im Gegenteil ergibt sich aus der Replik des Klägers auf die Klageerwiderung der Beklagten, in der sie anklingen lässt, dass nach ihrer Ansicht der Kläger sein Begehren auf diesen Mangel, für den sie ausdrücklich ein Nachbesserungsrecht reklamierte, gar nicht stützen wolle, dass er sich allein mit einer Nachbesserung dieser Lackfehlstelle nicht zufriedengegeben hätte. Er rügt zwar erstmalig die Art der vorgeschlagenen Nachbesserung, zeigt aber keine Alternativen auf, sondern erklärt ausdrücklich, dass er nicht „missverstanden“ werden will: Das Fahrzeug weise viel weitreichendere Mängel als den von der Beklagten anerkannten Mangel auf.
bb) Eine Nachfristsetzung war auch nicht gemäß § 440 BGB entbehrlich. Eine Nacherfüllung durch Nachbesserung der Lackfehlstelle ist weder fehlgeschlagen, noch ist sie technisch unmöglich oder dem Kläger unzumutbar.
aaa) Auf die gesetzliche Vermutung des § 440 Satz 2 BGB für eine fehlgeschlagene Nacherfüllung kann sich der Kläger nicht berufen. Da der Kläger der Beklagten bislang noch keine Gelegenheit zu der von der Beklagten ausdrücklich angebotenen Beseitigung der Lackfehlstelle im vorderen Dachbereich gegeben hat, hat diese auch keine erfolglosen Nachbesserungsversuche unternommen.
bbb) Dass keine technischen Zweifel an der Nachbesserungsfähigkeit des Lackfehlers bestehen, hat schon der vom Landgericht beauftragte Sachverständige S dargelegt. Dies ist von dem Sachverständigen V in vollem Umfang bestätigt worden. Er hat erklärt, dass die Beseitigung der nach seinen Feststellungen ohnehin nicht ohne Weiteres ins Auge springenden, kleineren Lackfehlstelle weder größere technische Probleme aufwirft oder weitreichende Eingriffe in das Fahrzeug erfordert, noch durch die Nachlackierung des Fahrzeugdachs technische Nachteile entstehen. Dies gilt nach seinen Ausführungen nicht nur für den Fall, dass die Lackfehlstelle nicht nur, wie er es aufgrund seiner Sichtkontrolle für höchstwahrscheinlich ansieht, nicht bis in die Grundierung hineinreicht, sondern lediglich eine Störung in der Oberflächenstruktur darstellt. Vielmehr hat er auf ausdrückliches Nachfragen erklärt, dass dies auch für eine bis in die Grundierung reichende Störung zutrifft.
Der Senat hat keinen Anlass, den mit den Feststellungen des Sachverständigen S übereinstimmenden Ausführung des Sachverständigen V, der ihm aus zahlreichen Verfahren als besonders fachkundig und sorgfältig bekannt ist, nicht zu folgen.
Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass auch in einer Fachwerkstatt ausgeführte nachträgliche Fahrzeuglackierungen gegenüber der ursprünglichen Werkslackierung minderwertig seien, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat weiß aufgrund von Beweisaufnahmen in einer Vielzahl von Verfahren, in denen dieser Standpunkt ebenfalls vertreten wurde, dass sich fachgerecht ausgeführte Werkstattlackierungen zwar im technischen Verfahren von einer Werkslackierung unterscheiden, damit aber keine Beeinträchtigungen in der optischen und funktionalen Qualität der Lackierung verbunden sind (vgl. insoweit auch OLG Hamm, Urt. v. 20.04.1998 – 32 U 150/97, NJW-RR, 1998, 1212, 1213; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.1995 – 13 U 84/94, OLGR 1996, 41, 42).
ccc) Die Nachbesserung ist dem Kläger auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie etwa nur mit einem hohen Aufwand und weitreichenden Eingriffen in die Karosseriestruktur durchgeführt werden könnte, deshalb bei einem Weiterverkauf offenbarungspflichtig wäre und zu einem erheblichen Wertverlust des Fahrzeuges führen würde (vgl. insoweit etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.1995 – 13 U 84/94, OLGR 1996, 41 ff.).
Entgegen der Auffassung des Klägers erfordert die zur Beseitigung der Lackfehlstelle erforderliche Nachlackierung weder einen beträchtliche Schadenspotenziale bergenden, weitreichenden Eingriff in tragende Elemente der Karosseriestruktur wegen eines etwa notwendigen Ausbaus der verklebten Front- und Heckscheibe des Fahrzeugs, noch führt sie zu einem hohen Kostenaufwand.
Der Sachverständige V hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Nachlackierung des Dachs keinen Ausbau der mit der Karosserie verklebten Front- und Heckscheibe des Fahrzeugs erfordert. Es reicht nach seinen Angaben aus, dass der ohnehin keine besondere technische, sondern weitgehend nur optische Funktionen besitzende Scheibenkeder der Frontscheide herausgenommen und die Gummidichtung der Heckscheibe abgehoben wird, damit nach Abdeckung der Scheiben der vorhandene Lack der Dachfläche (mit Ausnahme des nicht nachzulackierenden Schiebedachdeckels) an der Fehlstelle gegebenenfalls bis auf die Grundierung mit anschließendem neuen Aufbau der Lackschichten abgeschliffen, im Übrigen nur aufgeraut und dann ohne (mit Ausnahme der durch den Scheibenkeder oder die Gummidichtung der Heckscheiben verdeckten Farbnebel) sichtbaren Ansatz nachlackiert werden kann. Den erforderlichen Kostenaufwand hat der Sachverständige V aufgrund des von ihm eingeholten verbindlichen Kostenvoranschlages einer auf die Lackierung von Porsche-Fahrzeugen spezialisierten Fachwerkstatt mit 541,95 € beziffert. Fachliche Einwände gegen diese Feststellungen hat der dazu als Kraftfahrzeugsachverständiger ausreichend befähigte Kläger im Rahmen der Beweisaufnahme nicht erhoben.
Insgesamt steht so aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass der hier vorliegende, rein optische und kleinflächige Produktionsmangel ohne Eingriffe in die Karosseriestruktur und verbleibende technische Qualitätsminderungen mit einem die Bagatellgrenze nicht überschreitenden Kostenaufwand behoben werden kann.
Solche Produktionsmängel des Lackes werden auch häufiger schon im Herstellerwerk durch eine entsprechende Nachlackierung beseitigt und sind vom Käufer hinzunehmen, da dies die Neuwageneigenschaft des Fahrzeuges nicht infrage stellt (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 185/79, DB 1980, 1836; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn. 216). Es gibt keinen vernünftigen Grund, dies nur deshalb anders zu beurteilen, weil dieser im Umfang, Erscheinungsbild, sowie technischen und finanziellen Beseitigungsaufwand geringfügige Produktionsmangel nicht schon vor der Auslieferung an den Kläger durch das Werk, sondern erst nachträglich durch eine Fachwerkstatt vorgenommen wird (vgl. insoweit OLG München, Urt. v. 25.03.1998 – 30 U 598/97, NJW-RR 1998, 1210; OLG Hamm, Urt. v. 20.04.1998 – 32 U 150/97, NJW-RR 1998, 1212, 1213; s. auch Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 217 f.).
Insoweit liegt auch kein zu einem verbleibenden merkantilen Minderwert führender „offenbarungspflichtiger Unfallschaden“ vor. Zum einen stellt ein Produktionsmangel bei der Lackierung des Fahrzeugs keinen Unfall dar. Zum anderen würde selbst eine im Umfang der Lackfehlstelle während der Besitzzeit des Klägers durch einen Lackkratzer erfolgte Beschädigung des Fahrzeugs, die mit dem vom Sachverständigen V vorliegend festgestellten Aufwand hätte fachgerecht behoben werden können, eine nicht offenbarungspflichtige Bagatelle darstellen, wegen der keine merkantile Wertminderung eintritt. Ob und in welchem Umfang möglicherweise einem späteren Käufer, dem Grund und Umfang der Nachlackierung ohne Rechtspflicht mitgeteilt wird, wegen der Nachlackierung tatsächlich ein Preisnachlass zu gewähren wäre, kann daher dahinstehen.
Im Übrigen hat der Kläger nach eigener Erklärung gegenüber dem Senat selbst den weitaus größeren und schwerwiegenderen Eingriff durch ein Abschleifen der gesamten Lacks des Fahrzeugs und seine anschließende (neue) Gesamtlackierung nicht als unzumutbare Nachbesserung eines von ihm gerügten, aber nicht vorhandenen Mangels angesehen, sondern dies war vielmehr das Ziel seiner ursprünglichen Bemühungen. …