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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2003

Verjährung von im Rahmen einer Probefahrt entstandenen Schadensersatzansprüchen

Ansprüche eines Kraftfahrzeughändlers auf Ersatz von Schäden, die ein Kaufinteressent an einem ihm für eine Probefahrt überlassenen Fahrzeug verursacht, verjähren gemäß § 606 Satz 1 BGB in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Händler das beschädigte Fahrzeug zurückerhält (§ 606 Satz 2 BGB i. V. mit § 548 I 2 BGB).

LG Itzehoe, Urteil vom 24.04.2003 – 7 O 119/01

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Amtshaftung wegen Pflichtverletzung des TÜV im Zusammenhang mit der Erteilung einer Betriebserlaubnis

Der Grundsatz, dass bei Pflichtverletzungen des TÜV im Zusammenhang mit der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO das Bundesland haftet, das den Kraftfahrzeugsachverständigen die amtliche Anerkennung erteilt hat, gilt auch dann, wenn die Zulassungsstelle dem TÜV die erstmalige Ausfertigung und Herausgabe der Kfz-Briefe für importierte Neufahrzeuge überlassen hat und dem TÜV hierbei Fehler unterlaufen (im Anschluss an Senat, Urt. v. 02.11.2000 – III ZR 261/99, VersR 2002, 96).

BGH, Urteil vom 10.04.2003 – III ZR 266/02

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Umfang der Untersuchungspflicht eines „freien“ Gebrauchtwagenhändlers mit eigener Werkstatt

  1. Nicht jeder technische Defekt am Motor eines Gebrauchtwagens ist ein Sachmangel im rechtlichen Sinne. Vielmehr sind normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen von vornherein aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern. Dies gilt unabhängig davon, welchen Einfluss sie auf die Funktionsfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs haben. Mit anderen Worten: Defekte, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, sind nicht notwendigerweise Sachmängel i. S. des § 459 BGB a.F.
  2. Selbst wenn ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler generell verpflichtet sein sollte, ein Fahrzeug vor dem Verkauf auf Mängel zu untersuchen, kann von ihm auch dann, wenn er über eine eigene Werkstatt verfügt, nicht verlangt werden, dass er den Motor ausbaut und zerlegt. Ein „freier“ Kfz-Händler mit eigener Werkstatt, den eine Untersuchungspflicht trifft, ist nicht einmal zu einer gezielten Überprüfung des Motors verpflichtet, wie sie beispielsweise im Rahmen einer ADAC-Gebrauchtwagenuntersuchung erfolgt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2003 – I-1 U 209/02

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Keine Beweislastumkehr (§ 476 BGB) bei Gebrauchtwagen

  1. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt dem Käufer einer gebrauchten Sache – insbesondere eines Kraftfahrzeugs – nicht zugute.
  2. Bei dem Hinweis „Das Fahrzeug hat einen überholten Motor mit einer Laufleistung von ca. 60.000 km.“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag kann es sich um eine reine Wissenserklärung des Verkäufers handeln. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die behauptete Überholung des Motors nicht in die Besitzzeit des Verkäufers fällt und dieser keine eigene Werkstatt hat. Erheblich ist ferner, wann die angeblicheÜberholung durchgeführt wurde und welche Strecke das Fahrzeug seitdem zurückgelegt hat. Denn je länger die mit dem angeblich überholten Motor zurückgelegte Fahrstrecke ist und je weiter die behauptete Motorüberholung in der Vergangenheit liegt, desto mehr muss der Käufer annehmen, der Verkäufer wolle für die Richtigkeit der Erklärung nicht einstehen.

LG Hanau, Urteil vom 27.03.2003 – 1 O 1510/02

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Arglist des Kfz-Verkäufers – kein Fahrzeug „aus erster Hand“

Unterlässt es ein Gebrauchtwagenhändler, sich danach zu erkundigen, ob derjenige, von dem er ein Fahrzeug erwirbt, das Fahrzeug seinerseits von dem zuletzt im Kfz-Brief Eingetragenen erworben hat, so verbietet es die Redlichkeit, beim Weiterverkauf dieses Fahrzeugs anzugeben, es stamme „aus erster Hand“.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2003 – 3 U 45/02

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen zu offenbarender Umstände

Soweit Arglist die Kenntnis offenbarungspflichtiger Umstände voraussetzt, kann sich der Tatrichter nicht mit der Feststellung begnügen, der Verkäufer habe sich der „Kenntnis bewusst verschlossen“. Ausreichend ist demgegenüber, dass der Verkäufer die Umstände zwar nicht positiv kennt, ihr Vorhandensein aber für möglich hält und sie nicht offenbart, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass die Umstände für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sind.

BGH, Urteil vom 07.03.2003 – V ZR 437/01

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Nutzungsvergütung bei Fahrzeug der oberen Mittelklasse

  1. Bei einem Neufahrzeug der oberen Mittelklasse, das über einen großvolumigen Dieselmotor mit Automatikgetriebe verfügt (Audi A6 2,5 TDI), ist die Annahme einer erreichbaren Gesamtlaufleistung von 250.000 km realistisch.
  2. Es ist rechtlich unbedenklich und für die Parteien hilfreich, wenn im Urteil die vom Rückgewährschuldner zu zahlende Nutzungsentschädigung nicht exakt beziffert, sondern lediglich die – einfach durchzuführende – Berechnung vorgegeben wird.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.03.2003 – 14 U 154/01

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Zumutbarkeit der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung

  1. Dem Verkäufer eines Pkw mit Tageszulassung, dem vertragswidrig ein Antiblockiersystem und Airbags fehlen, ist die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien, mit ABS und Airbags ausgestatteten Fahrzeugs nicht schon dann i. S. des § 275 I BGB unmöglich, wenn er ein solches Fahrzeug nicht (mehr) in seinem Bestand hat.
  2. Ob eine Nacherfüllung (hier: durch Ersatzlieferung) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, kann nicht beurteilt werden, indem die Kosten, die für die Nacherfüllung aufzuwenden sind, ins Verhältnis zum Kaufpreis gesetzt werden. Abzustellen ist vielmehr auf die Relation zwischen den Kosten für die Nacherfüllung und dem Wert einer mangelfreien Kaufsache.
  3. Bei der Prüfung, ob eine Nacherfüllung (hier: durch Ersatzlieferung) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, hat der Kaufpreis außer Betracht zu bleiben. Insbesondere wird bei einem für den Verkäufer wegen eines günstigen Kaufpreises „schlechten“ Geschäft die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten nicht eher erreicht, als dies bei einem höheren, dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand entsprechenden Kaufpreis der Fall wäre.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.02.2003 – 8 W 83/02

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Auslegung eines Garantievertrages – Bestimmung des Garantiegebers

Zur Frage, wer Garantiegeber bei einem Garantievertrag ist, den der Käufer eines Kraftfahrzeugs als Garantienehmer anlässlich des Kaufs abschließt.

BGH, Urteil vom 29.01.2003 – VIII ZR 300/02

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Darlegungs- und Beweislast für die Sonderausstattung eines Gebrauchtwagens

Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der das Fehlen eines nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörenden Ausstattungsmerkmals (hier: automatische Niveauregulierung) rügt, muss darlegen und beweisen, dass er hinsichtlich der vermissten Sonderausstattung eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Verkäufer getroffen hat.

AG Hanau, Urteil vom 24.01.2003 – 33 C 728/02-13

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