1. Ein Pkw ist nicht al­lein des­halb man­gel­haft, weil es sich um ein Im­port­fahr­zeug han­delt. Denn auf die Be­schaf­fen­heit des Fahr­zeugs wirkt es sich nicht un­mit­tel­bar aus, ob die ers­te Aus­lie­fe­rung in­ner­halb des na­tio­na­len Händ­ler­net­zes oder über das Aus­land er­folgt ist. Ein Sach­man­gel liegt aber vor, wenn die Aus­stat­tung des Fahr­zeugs hin­ter der in Deutsch­land üb­li­chen Se­ri­en­aus­stat­tung zu­rück­bleibt.
  2. Klärt der Ver­käu­fer den Käu­fer nicht dar­über auf, dass das – nicht für den deut­schen Markt be­stim­me – Fahr­zeug ein Ein­zel­im­port ist, ver­letzt er sei­ne Pflich­ten bei Ver­trags­schluss. Ge­schieht dies schuld­haft, al­so zu­min­dest fahr­läs­sig, so ist der Käu­fer zum Rück­tritt vom Kauf­ver­trag be­rech­tigt.

OLG Hamm, Ur­teil vom 13.05.2003 – 28 U 150/02

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