- Weicht der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben ab, so stellt dies eine nur unerhebliche Minderung des Fahrzeugwertes i. S. des § 459 I 2 BGB dar (Fortführung von BGH, Urt. v. 14.02.1996 – VIII ZR 65/95, BGHZ 132, 55).
- Beziehen sich die Herstellerangaben auf den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs in den Fahrbereichen „Stadtzyklus“, „konstante Geschwindigkeit von 90 km/h“ und „konstante Geschwindigkeit von 120 km/h“ sowie auf den „Euro- Mix“ als den Durchschnittswert dieser drei Fahrzyklen, so ist für die Erheblichkeit einer Abweichung von den Herstellerangaben grundsätzlich allein der Verbrauch im „Euro-Mix“ maßgeblich.
BGH, Urteil vom 18.06.1997 – VIII ZR 52/96