Zur Zulässigkeit und zum Umfang des formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses beim nicht gewerbsmäßigen Verkauf eines Gebrauchtwagens.
BGH, Urteil vom 22.02.1984 – VIII ZR 238/82
Diese Entscheidung ist zum „alten“ Schuldrecht und vor Inkrafttreten der ZPO-Reform 2002 ergangen. Sie kann nicht ohne Weiteres auf das seit dem 01.01.2002 geltende Recht übertragen werden (so ist z. B. an die Stelle der Wandelung der Rücktritt vom Kaufvertrag getreten). Die genannten Vorschriften existieren heute möglicherweise nicht mehr oder haben einen anderen Inhalt.
Sachverhalt: Der Kläger kaufte von dem Beklagten am 18.09.1980 einen damals 6¾ Jahre alten Pkw zum Preis von 2.975 DM. Dieses Fahrzeug hatte der Beklagte seinerseits im Januar 1978 als Gebrauchtwagen erworben. In dem formularmäßig gestalteten Kaufvertrag ist als Termin der nächsten Hauptuntersuchung der Januar 1982 angegeben. Außerdem heißt es, das Kraftfahrzeug werde „unter Anerkennung der umseitigen Bedingungen unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ bestellt. In diesen Bedingungen heißt es unter VII 1:
„Für den Kaufgegenstand wird keine Gewähr geleistet. Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung besteht nicht. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt.“
Nachdem der Kläger das Fahrzeug 2.000 Kilometer gefahren hatte, ließ er es am 21.11.1980 stillegen. Mit Anwaltsschreiben vom 02.12.1980 verlangte er die Wandelung des Kaufvertrages und erklärte hilfsweise die Anfechtung. Gleichzeitig begehrte er Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises sowie Aufwendungsersatz. Der Beklagte ließ sich darauf nicht ein.
Der Kläger meint, der Beklagte müsse ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis abzüglich 200 DM für die gefahrenen 2.000 Kilometer zurückzahlen und ihm die Kosten für angeschaffte Ersatzteile sowie für die An- und Abmeldung des Fahrzeugs in Höhe von insgesamt 427 DM ersetzen. Er hat geltend gemacht, ihm sei bei Vertragsschluss ein erheblicher Unfallschaden des Fahrzeugs arglistig verschwiegen worden. Außerdem sei das Bodenblech des Fahrzeugs völlig durchgerostet gewesen, sodass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Der Beklagte habe die Durchrostungen verdeckt, indem er den Fahrzeugboden zentimeterdick mit Teroson beschichtet habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr hinsichtlich des zurückverlangten Kaufpreisteils (2.775 DM) und der Kosten für An- und Abmeldung (70 DM) stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat der Klage aufgrund Wandelung wegen der von ihm als bei Gefahrübergang vorhanden erachteten umfangreichen, die Verkehrssicherheit und Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs aufhebenden Durchrostungen der Karosserie stattgegeben. Es ist der Auffassung, dem Wandelungsanspruch des Klägers stehe der formularmäßige, weitgefasste Gewährleistungsausschluss nicht entgegen. Dieser sei zwar wirksam vereinbart worden; ein arglistiges Verschweigen der Rostschäden durch den Beklagten sei nicht nachweisbar. Auch eine von der Freizeichnung nicht erfasste Zusicherung der Abwesenheit der erheblichen Rostschäden sei nicht erfolgt. Die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Individualabreden ergebe aber, dass die Freizeichnungsklausel sich nicht auf die mängelbedingte Gebrauchsuntauglichkeit des Fahrzeugs habe erstrecken sollen. Deshalb könne es auch dahinstehen, ob ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss dann unangemessen und gemäß § 242 BGB unwirksam sei, wenn er auch die Freizeichnung von Schwerstmängeln der vorliegenden Art umfassen solle.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Prüfung stand.
1. Das Berufungsgericht sieht es nach dem Ergebnis des in zweiter Instanz erstatteten Sachverständigengutachtens als bewiesen an, dass das Fahrzeug bei Übergabe an den Kläger umfangreiche Durchrostungen an der Karosserie, insbesondere im Bodenbereich, aufwies, die es „absolut verkehrsunsicher und nicht mehr zulassungsfähig“ machten und mit wirtschaftlich vernünftigen Reparaturmaßnahmen nicht mehr behoben werden konnten. Diese rechtlich bedenkenfrei getroffene Feststellung nimmt die Revision hin.
2. Das Berufungsgericht geht ferner mit Recht davon aus, dass beim Gebrauchtwagenkauf ein umfassender formularmäßiger Gewährleistungsausschluss zulässig ist.
a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß ein uneingeschränkter Gewährleistungsausschluss beim Verkauf durch Gebrauchtwagenhändler wirksam vereinbart werden kann (BGH, Urt. v. 11.06.1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383 [386 ff.] m. w. Nachw.; ferner Senat, Urt. v. 18.03.1981 – VIII ZR 44/80, WM 1981, 560 [561] m. w. Nachw.). Die gleichen Gesichtspunkte, die zur Billigung der Freizeichnung im gewerblichen Bereich führten, greifen auch zugunsten des privaten Verkäufers jedenfalls dann durch, wenn er nicht Erstbesitzer des Gebrauchtwagens ist. Im Urteil vom 11.06.1979 (BGHZ 74, 383 [390]) hat der Senat diese Frage noch offengelassen. Später hat er aber in Fällen, in denen der Verkäufer des Gebrauchtwagens der letzte einer Reihe von Voreigentümern war, das Interesse des privaten Verkäufers an der formularmäßigen Haftungsbeschränkung für ebenso berechtigt erklärt wie dasjenige eines Gebrauchtwagenhändlers (Senat, Urt. v. 21.01.1981 – VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 [325]; Urt. v. 03.11.1982 – VIII ZR 282/81, WM 1982, 1382), weil auch ihm eine sichere Grundlage fehle, um Anhaltspunkte für etwaige Mängel zu erkennen. Nicht anders ist der vorliegende Fall zu beurteilen, in dem der Beklagte zwar nicht der letzte aus einer ganzen Reihe von Voreigentümern war, den Wagen aber nicht aus erster Hand, sondern nach einer Vorbenutzung von vier Jahren durch den Erstbesitzer veräußerte. Auch bei einer derartigen Sachlage ist der Veräußerer mit dem Schicksal des Fahrzeugs aus eigener Anschauung nicht so vertraut, dass er die für die Erkennbarkeit von Mängeln erforderliche sichere Grundlage besitzt. In der langen Zeit der Vorbenutzung durch den Erstbesitzer kann der Grund für vielerlei äußerlich nicht erkennbare Mängel gelegt worden sein.
b) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob einem allgemeinen Gewährleistungsausschluss die Rechtswirksamkeit zu versagen ist, wenn er auch „Schwerstmängel“, die die Verkehrssicherheit und damit die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs aufheben, erfassen soll. Diese Frage ist zu verneinen. Der erkennende Senat hat es bislang wegen der damit verbundenen, mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht zu vereinbarenden Abgrenzungsschwierigkeiten abgelehnt, die Zulässigkeit der Freizeichnung hinsichtlich der Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit eines Gebrauchtwagens zu begrenzen (BGH, Urt. v. 11.06.1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383 [389, unter e]; vgl. ferner Urt. v. 03.11.1982 – VIII ZR 282/81, WM 1982, 1382). Daran wird festgehalten.
c) Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist nicht nach § 476 BGB wegen arglistigen Verschweigens der Durchrostungen nichtig.
Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend eine arglistige Täuschung des Klägers durch den Beklagten verneint. Es hat hierzu rechtsirrtumsfrei festgestellt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die für den Vorwurf arglistigen Verschweigens erforderliche Kenntnis von den Durchrostungen gehabt oder mit ihrer Möglichkeit gerechnet habe.
3. a) Das Berufungsgericht hält die vom Kläger begehrte Wandelung dennoch für berechtigt, weil es im Wege der Auslegung des individualvertraglich festgelegten Vertragsinhalts zu dem Ergebnis gelangt, die Freizeichnungsklausel habe die mit sinnvollen wirtschaftlichen Mitteln nicht zu behebende Unbenutzbarkeit und Gebrauchsuntauglichkeit des Fahrzeugs gerade nicht erfassen sollen. Beide Parteien seien nämlich davon ausgegangen, dass das Fahrzeug gebrauchstauglich sei und nicht nur Schrottwert habe. Dies folge aus dem vereinbarten Kaufpreis, der dem Marktpreis eines typen- und altersgleichen gebrauchsfähigen Fahrzeug entspreche, und ergebe sich ferner aus den im Vertrag als für die Parteien wesentlich festgehaltenen Daten des Fahrzeugs, nämlich der Erwähnung der Erstzulassung und dem Hinweis, dass die nächste Hauptuntersuchung erst in 1¼ Jahr fällig sei. Die schriftliche Fixierung dieser Punkte und die Bemessung des Kaufpreises seien nur verständlich, wenn beide Parteien davon ausgegangen seien, dass das Fahrzeug nicht nur noch zur Verschrottung oder Ausschlachtung wirtschaftlich nutzbar sei. Angesichts der von den Parteien bestimmt erwarteten Gebrauchsfähigkeit des Wagens sei daher mit der Freizeichnungsklausel ein Haftungsausschluss bei völliger Unbenutzbarkeit nicht gewollt gewesen.
b) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss in uneingeschränktem Sinne aufzufassen ist, nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussklausel, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1966 – V ZR 188/63, NJW 1967, 32 [33]). Das hierbei vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis ist aber nicht haltbar. Das Berufungsgericht verstößt gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und verwertet, was die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO ausdrücklich rügt, nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände.
aa) Dass die Parteien bei Vertragsschluss – worüber zwischen ihnen im Übrigen zu keiner Zeit Streit herrschte – davon ausgingen, das Fahrzeug sei gebrauchstauglich und habe nicht nur Schrottwert, ist selbstverständlich und bedarf keiner Ableitung aus der Höhe des vereinbarten Kaufpreises, dem Alter des Fahrzeugs und dem Hinweis auf die nächste Hauptuntersuchung. Der hieraus vom Berufungsgericht gezogene Schluss, die Parteien hätten den Haftungsausschluss daher bei völliger Unbenutzbarkeit des Wagens nicht gewollt, lässt sich jedoch ohne das Hinzutreten weiterer konkreter Umstände, die auf einen solchen Parteiwillen hindeuten, nicht rechtfertigen. Dass ein zur Weiterbenutzung gekauftes Kraftfahrzeug auch bestimmungsgemäß benutzt werden kann und nicht wegen schwerwiegender Mängel gebrauchsuntauglich ist, entspricht der Normalerwartung aller Partner eines Kraftfahrzeugkaufs. Die Möglichkeit, dass das Fahrzeug mängelbedingt unbenutzbar sei, wird deshalb regelmäßig nicht in Betracht gezogen. Daraus folgt aber gerade nicht, dass der Verkäufer haften will, wenn – ihm selbst unbekannte – Umstände vorliegen, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen oder gar aufheben. Die Ursachen für derartige Mängel können bei einem technisch so hoch entwickelten Gerät wie einem Kraftfahrzeug vielfältiger Natur sein und – wie sich hier zeigt – durchaus auch dem Verkäufer verborgen geblieben sein. Das aber ist gerade der Grund, warum der Senat in den angeführten Entscheidungen die umfassende Freizeichnungsklausel für zulässig gehalten und es abgelehnt hat, ihr die Geltung hinsichtlich Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit abzusprechen. Das bedeutet, dass ohne konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Einzelfall die Freizeichnungsklausel in vollem Umfange gilt.
Besondere Anhaltspunkte, die hier auf einen abweichenden Parteiwillen hindeuten könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Parteivortrag hätte hierzu auch keine Grundlage geboten. Der behauptungs- und beweispflichtige Kläger hat solche außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Anhaltspunkte nicht dargetan; er hat sich nicht einmal auf eine inhaltliche Beschränkung der nach ihrem Wortlaut umfassenden Freizeichnungsklausel – wie sie das Berufungsgericht angenommen hat – berufen.
bb) Die Auslegungsfehler des Berufungsgerichts haben zur Folge, dass eine das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Vertragsauslegung nicht vorliegt. Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien weitere für die Auslegung erhebliche tatrichterliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, kann der erkennende Senat die Tragweite der vereinbarten Freizeichnung durch eigene Auslegung bestimmen. Diese führt – wie dargelegt – zu dem Ergebnis, dass der vereinbarte Haftungsausschluss die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht ausnimmt, sondern umfassend ist. Das angefochtene Urteil kann daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
III. Die Entscheidung lässt sich hinsichtlich der Durchrostungen auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten (§ 563 ZPO).
1. Eine Haftung des Beklagten für die Abwesenheit der festgestellten Rostschäden und damit für die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs als zugesicherte Eigenschaft (§ 459 II BGB) kommt – wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt – nicht in Betracht. Eine solche Haftung würde zwar von der Freizeichnung nicht erfasst werden (Senat, Urt. v. 25.05.1983 – VIII ZR 55/82, WM 1983, 755 [756, unter e] m. w. Nachw.). Das Berufungsgericht hat jedoch einen Vertragsinhalt gewordenen Willen des Beklagten, die Gewähr für das Vorhandensein dieser Eigenschaft zu übernehmen, mangels entsprechenden Vorbringens des Klägers nicht festzustellen vermocht.
2. Da – wie dargelegt (oben II 2 c) – der Kläger hinsichtlich der Durchrostungen nicht arglistig getäuscht worden ist, kann der Klageanspruch insoweit auch nicht mit Erfolg auf die vom Kläger neben der Wandelung als Anspruchsgrundlagen herangezogenen §§ 123, 812 BGB, § 463 Satz 2 BGB und § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB gestützt werden.
IV. Eine abschließende Entscheidung vermag der Senat nicht zu treffen. Der Kläger hat nämlich sein Wandelungsbegehren und die arglistige Täuschung nicht nur mit den festgestellten Durchrostungen, sondern in beiden Vorinstanzen auch damit begründet, dass der Beklagte ihm einen Unfallschaden des Fahrzeugs verschwiegen habe. Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – den Klageanspruch und die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft und insoweit auch keine Feststellungen getroffen.
Dass das Fahrzeug während der Besitzzeit des Beklagten einen Unfallschaden erlitten hat, steht außer Streit. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob es sich hierbei um einen Bagatellschaden, der ohne Nachfrage nicht offenbarungspflichtig ist, handelt oder um einen Schaden von einigem Gewicht, den der Beklagte bei Meidung des Vorwurfes arglistigen Verhaltens von sich aus hätte offenbaren müssen (vgl. zur Abgrenzung Senat, Urt. v. 03.03.1982 – VIII ZR 78/81, WM 1982, 511). Der Kläger hat für die im Einzelnen dargelegte Erheblichkeit des Unfallschadens Beweis durch Augenschein angetreten. Dieser wird – erforderlichenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen (§ 372 I ZPO) – zu erheben sein.
V. Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben. Da es noch einer Beweisaufnahme bedarf, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 I ZPO).