Die Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Pkw zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren (§ 94 I, II StPO) begründet keinen Rechtsmangel, für den der Verkäufer nach §§ § 434, 440 BGB einzustehen hätte.
LG Bonn, Urteil vom 23.11.1976 – 2 O 87/76
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Die Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Pkw zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren (§ 94 I, II StPO) begründet keinen Rechtsmangel, für den der Verkäufer nach §§ § 434, 440 BGB einzustehen hätte.
LG Bonn, Urteil vom 23.11.1976 – 2 O 87/76
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