- Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, dass Nebenabreden und Zusicherungen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung bedürfen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
- Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorbenutzung eines Gebrauchtwagens als Taxi einen Mangel darstellen kann.
BGH, Urteil vom 12.05.1976 – VIII ZR 33/74