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Eine Kaufsache ist auch dann im rechtlichen Sinne mangelhaft, wenn ein bestimmter Defekt (hier: eine wegen ihrer Länge zu einem Leistungsverlust führende Steuerkette) erst nach der Übergabe an den Käufer eingetreten ist, aber auf eine vertragswidrige Beschaffenheit der Kaufsache – etwa auf einen Konstruktions- oder Materialfehler – schon bei der Übergabe zurückgeführt werden kann.
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Ein Verkäufer, der auf eine Mängelrüge des Käufers nicht reagiert und sich später darauf beruft, die Mängelrechte des Käufers seien verjährt, handelt nicht treuwidrig. Denn es ist Sache des Käufers, rechtzeitig für eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung zu sorgen.
OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015 – 1 U 74/15
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Für die Frage, ob ein von § 213 Fall 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Daher werden von der dort angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche in § 437 BGB aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen (Fortführung von BGH, Urt. v. 08.12.2009 – XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49).
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Die in § 213 Fall 1 BGB angeordnete Wirkungserstreckung gilt auch dann, wenn die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgehen (Fortentwicklung von BGH, Urt. v. 10.01.1972 – VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30 [39]; Urt. v. 18.03.1976 – VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142 [147]).
BGH, Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 180/14
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Zu den Anforderungen an eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Gebrauchtwagenkauf (in Fortführung von BGH, Urt. v. 29.05.2013 – VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.).
BGH, Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 104/14
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Durch die Klauseln VI Nr. 1 und Nr. 5 und VII Nr. 5 in den vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. empfohlenen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen kann die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels auch gegenüber einem Verbraucher wirksam von zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB) auf ein Jahr abgekürzt werden.
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Erklärt ein Gebrauchtwagenhändler, ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug sei „lt. Vorbesitzer“ unfallfrei, ist dies eine reine Wissenserklärung, die weder zu einer Beschaffenheitsvereinbarung noch zu einer Beschaffenheitsgarantie führt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).
LG Lübeck, Urteil vom 16.02.2015 – 6 O 163/14
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In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers kann die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels grundsätzlich auch gegenüber Verbrauchern (vgl. § 475 II BGB) wirksam auf ein Jahr verkürzt werden.
LG Berlin, Urteil vom 09.05.2014 – 22 O 8/14
(nachfolgend: KG, Urteil vom 21.03.2016 – 20 U 116/14)
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Heißt es in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag unter anderem, das Fahrzeug sei „extrem verschlissen“ und es habe „viele Mängel und vermutlich nur eine kurze Restlebensdauer“, so kann darin eine unzulässige Beschränkung der Käuferrechte liegen, auf die sich der Verkäufer gemäß § 475 I BGB nicht berufen darf. Davon kann auszugehen sein, wenn der Gebrauchtwagen sich in einem seinem Alter und seiner Laufleistung entsprechenden Zustand befindet, der Kaufpreis dem Listenpreis für ein vergleichbares Fahrzeug entspricht und der Verkäufer die (unzutreffende) Beschreibung des Fahrzeugs damit erklärt, dass er keine Haftung für Sachmängel übernehmen wolle.
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2014 – 4 U 20/12
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Der Innenraum eines Pkw muss gegen das unkontrollierte Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sein. Ist dies nicht der Fall, sondern dringt Regenwasser über eine undichte Karosserieverbindung in den Innenraum ein, liegt ein Sachmangel vor.
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Ob Mängelbeseitigungsversuche des Verkäufers nur zu einer Hemmung (§ 203 BGB) oder zu einem Neubeginn (§ 212 I Nr. 1 BGB) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt davon ab, ob die Versuche als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 – I-5 U 5/13
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- Der Käufer und Darlehensnehmer ist bei einem mit einem Kaufvertrag i. S. von § 358 III BGB verbundenen Darlehensvertrag so zu stellen, wie er bei einem nicht finanzierten Teilzahlungsgeschäft stehen würde, bei dem er den Kaufpreis in Raten an den Verkäufer zu entrichten hätte (§ 359 Satz 1 BGB). Das heißt, dass noch offene Darlehensraten grundsätzlich wie Kaufpreisraten zu behandeln sind und der Käufer/Darlehensnehmer sich auch gegenüber dem die Rückzahlung des Darlehens fordernden Darlehensgeber auf die Verjährung der Kaufpreisschuld berufen darf (Einwendungsdurchgriff).
- Für eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB genügt jeder Meinungsaustausch über den geltend gemachten Anspruch oder die ihn begründenden Umstände, sofern nicht jeder Anspruch sofort und eindeutig abgelehnt wird.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.09.2013 – 15 U 11/12
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Ein Neuwagen, der beim Bremsen Quietschgeräusche macht, ist mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), weil er nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei einem unbenutzten Fahrzeug gleicher Art und Güte üblich ist und von einem Käufer erwartet werden kann.
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Die von einem vom Kaufvertrag zurückgetretenen Kfz-Käufer geschuldete Nutzungsentschädigung darf im Klageantrag bzw. im Urteilstenor nicht nach der „Karlsruher Formel“ und damit nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass lediglich ihre Berechnung vorgegeben wird (hier: „0,095 € × Kilometer gemäß Tachostand … im Zeitpunkt der Rückgabe“).
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Ob eine Sache gebraucht ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen und – jedenfalls bei einem Verbrauchsgüterkauf – einer Parteivereinbarung entzogen. Ein Kraftfahrzeug ist deshalb nur dann eine gebrauchte Sache, wenn es bereits zum Zweck der Teilnahme am Straßenverkehr in Gebrauch genommen worden ist. Es ist regelmäßig aber nicht schon deshalb gebraucht, weil es nicht mehr als „fabrikneu“ verkauft werden kann.
KG, Urteil vom 03.06.2013 – 25 U 49/12
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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenhändlers), mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Kaufsache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die dort bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 19; Urt. v. 26.02.2009 – Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 Rn. 17).
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Zu der Frage, ob bei einem Gebrauchtwagenkauf ein Kaufvertrag oder ein gemischter Vertrag vorliegt, wenn der Verkäufer vor der Übergabe des Fahrzeugs auf Wunsch des Käufers eine Flüssiggasanlage einbaut.
BGH, Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12
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