Für die Annahme, die Parteien eines Kaufvertrages hätten einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) kein Raum. Vielmehr ist in dieser Konstellation ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung nach § 475 I BGB generell unzulässig, und zwar sowohl bei neuen als auch bei gebrauchten Sachen.
LG Wiesbaden, Urteil vom 08.07.2010 – 9 S 44/09
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Allein der Umstand, dass ein Unternehmer einen Gebrauchtwagen an einen Verbraucher veräußert, begründet noch keinen Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I BGB. Erforderlich ist vielmehr eine kausale Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft (im Anschluss an LG Frankfurt a. M., Urt. v. 07.04.2004 – 16 S 236/03)
AG Hannover, Urteil vom 05.02.2010 – 526 C 12623/09
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Bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer dem Verkäufer vor einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag entgegen § 323 I BGB auch dann keine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn eine Fristsetzung nicht gemäß § 323 II BGB oder § 440 BGB entbehrlich ist.
AG Köln, Urteil vom 28.01.2010 – 137 C 436/09
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Ein Fahrzeug, das dem Käufer mit einer Laufleistung von 10 km übergeben wird und etwa einen Monat vor Übergabe erstmals zugelassen wurde, ist auch dann keine gebrauchte Sache i. S. des § 475 II BGB, wenn es im Kaufvertrag als „Gebrauchtfahrzeug“ bezeichnet wird.
AG Goslar, Urteil vom 11.08.2009 – 8 C 399/08
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Die Vermutung des § 476 BGB ist nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel – falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat – für den Verkäufer ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer.
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Der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beruft, muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 474 BGB erfüllt sind, er insbesondere beim Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucher i. S. des § 13 BGB gehandelt hat.
BGH, Urteil vom 11.07.2007 – VIII ZR 110/06
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Wird ein Fahrzeug sowohl gewerblich als auch privat genutzt (dual use), ist jedenfalls dann, wenn sich die private und die gewerbliche Nutzung in etwa die Waage halten, für die Entscheidung, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, entscheidend auf den – gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden – Inhalt des Kaufvertrags abzustellen. Entscheidend ist letztlich, wie der Käufer gegenüber seinem Vertragspartner auftritt und wie dieser das Auftreten vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der Lebens- und Berufssituation des Käufers, unter Anlegung eines objektivierten Maßstabs verstehen kann.
OLG Celle, Urteil vom 04.04.2007 – 7 U 193/06
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Ein Kaufvertrag über einen Neu- oder Gebrauchtwagen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird, ist nur dann kein Fernabsatzvertrag i. S. von § 312b I 1 BGB, wenn der Unternehmer – was er darlegen und beweisen muss – kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nutzt. Der Unternehmer nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, wenn er Fahrzeuge auf einer Internetplattform wie „mobile.de“ zum Kauf anbietet und seinen Betrieb so organisiert hat, dass er regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte bewältigen kann.
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Die Ausübung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil der Käufer – sei es aus Unwissenheit oder aus Bequemlichkeit – die tatsächlich bestehende Möglichkeit, den Kaufgegenstand (hier: ein Kraftfahrzeug) vor Abschluss des Kaufvertrags zu besichtigen und den Kaufvertrag „vor Ort“ zu schließen, nicht wahrgenommen hat.
LG Stendal, Urteil vom 23.01.2007 – 22 S 138/06
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Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die in § 474 I BGB genannten Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs erfüllt sind – und deshalb ein in einem Kfz-Kaufvertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss unwirksam ist (§ 475 I BGB) –, trifft den Mängelrechte geltend machenden Käufer.
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An die Annahme, der Schuldner verweigere eine Nacherfüllung i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seiner Pflicht zur Nacherfüllung unter keinen Umständen nachkommen werde („letztes Wort“), und es ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB umstimmen lassen könnte. Dafür genügt es nicht ohne Weiteres, dass der Schuldner das Vorliegen eines Mangels bestreitet. Ebenso verweigert der Schuldner eine Nacherfüllung nicht ernsthaft und endgültig, wenn er nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag dessen Rückabwicklung verweigert.
KG, Urteil vom 11.09.2006 – 12 U 186/05
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Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.
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Die Vermutung des § 476 BGB ist widerleglich. Greift sie ein, so obliegt dem Verkäufer der Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO). Hierfür ist eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache.
BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05
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- Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss sich allenfalls dann vorwerfen lassen, er habe einen Unfallschaden des Fahrzeugs arglistig bagatellisiert, wenn er gegenüber dem Käufer wesentliche Unfallfolgen, von denen er annehmen musste, sie könnten für den Kaufentschluss des Käufers bedeutsam sein, nicht erwähnt hat. Eine arglistige Bagatellisierung eines Unfallschadens liegt deshalb nicht vor, wenn der Verkäufer unerwähnt lässt, dass die Motorhaube und ein Kotflügel nach dem Unfall jeweils eine Delle aufwiesen und die Motorhaube nur aus optischen Gründen, nämlich um Steinschlagschäden zu beseitigen, vollständig neu lackiert und beim Wiedereinbau in das Fahrzeug neu justiert wurde.
- Grundsätzlich trifft den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkäufer es unterlassen hat, ihn über zu offenbarende Umstände (ausreichend) aufzuklären.
- Ein Käufer, der sich auf die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB – etwa auf die Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses nach § 475 I 1 BGB – beruft, muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass in seinem Fall ein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I BGB vorliegt (im Anschluss an OLG Celle, Urt. v. 11.08.2004 – 7 U 17/04, NJW-RR 2004, 1645, 1646).
OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.03.2006 – 8 U 204/05
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