Wird der Leasingnehmer vom Leasinggeber auf Zahlung rückständiger Leasingraten oder – nach fristloser Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs – auf Schadensersatz statt der Leistung in Anspruch genommen, ist eine gegen den Verkäufer der Leasingsache – aus (leasingtypisch) abgetretenen Sachmängelgewährleistungsrechten des Leasinggebers – erhobene isolierte Drittwiderklage des Leasingnehmers auf Rückgewähr des Kaufpreises an den Leasinggeber zulässig.
BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 25.11.2020 – VIII ZR 252/18
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- Ein Leasingnehmer, dem ein möglicherweise von einem Abgasskandal betroffenes Fahrzeug – hier: ein Porsche Cayenne – überlassen wird, erleidet dadurch dann keinen Schaden, wenn die Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt ist und der Leasingvertrag nur eine bestimmte Laufzeit und eine bestimme Laufleistung vorsieht, der Leasingnehmer aber keine Restwertgarantie übernimmt (Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung). Darauf, ob das Leasingfahrzeug tatsächlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war oder ist, kommt es in dieser Konstellation deshalb nicht an.
- Ein Leasingnehmer, dem ein (ursprünglich) mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug überlassen wurde, ist – aus abgetretenem Recht – nicht mehr zum Rücktritt vom Kaufvertrag über das Fahrzeug berechtigt, wenn der in der unzulässigen Abschalteinrichtung liegende Mangel des Fahrzeugs durch die Installation eines Softwareupdates beseitigt wurde und deshalb die (latente) Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung nicht mehr besteht.
- Ein Kraftfahrzeug eignet sich grundsätzlich nur dann für die gewöhnliche Verwendung i. S. des §434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 40; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15; Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 = ZIP 2018, 2272 Rn. 29; Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 5).
LG München I, Urteil vom 11.11.2020 – 15 O 12455/19
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Ein Käufer verhält sich treuwidrig, wenn er dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzt und noch vor deren Ablauf – und (hier) trotz erklärter Bereitschaft des Verkäufers zur Nacherfüllung – den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Das gilt auch dann, wenn der Käufer dem Verkäufer wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers keine Frist zur Nacherfüllung hätte setzten müssen (§ 323 II Nr. 3 BGB). Denn mit dem Nachbesserungsverlangen hat der Käufer zu erkennen gegeben, dass er trotz des arglistigen Verhaltens des Verkäufers Vertrauen in dessen Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09, NJW 2010, 1805 Rn. 10).
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Die in der Lieferung eines mangelhaften – hier: einen Transportschaden aufweisenden – Kraftfahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist nicht schon deshalb erheblich, weil der – hier in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegende – Mangel nicht beseitigt werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 22).
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Der Mangel, ein Unfallwagen zu sein, wirkt sich bei einem fachmännisch reparierten Fahrzeug allein in einem merkantilen Minderwert aus (ebenso OLG Brandenburg, Urt. v. 01.11.2018 – 6 U 32/16, BeckRS 2018, 38734 Rn. 31). Ein solcher Mangel ist i. S. von § 323 V 2 BGB geringfügig, wenn der merkantile Minderwert nur etwas mehr als zwei Prozent des Kaufpreises beträgt.
OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2020 – 7 U 251/19
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Rechtswirkungen eines Schadensersatzverlangens nach § 281 IV und V BGB treten nur ein, wenn die Voraussetzungen des § 281 I bis III BGB vorliegen.
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An dem auch für ein Schadensersatzverlangen nach § 281 IV und V BGB erforderlichen fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung fehlt es, wenn der Gläubiger während des Laufs der von ihm gesetzten Frist seinerseits vom Vertrag zurücktritt und damit zeigt, dass er an seiner Leistungsaufforderung nicht mehr festhält und auch zur eigenen Mitwirkung nicht mehr bereit ist.
BGH, Urteil vom 14.10.2020 – VIII ZR 318/19
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Einem Werkunternehmer, der mit der Reparatur eines Kraftfahrzeugs beauftragt ist und dafür zunächst die (unbekannte) Ursache der zu beseitigenden Fehlfunktion auffinden muss, sind grundsätzlich auch die Arbeiten im Rahmen der Fehlerdiagnose zu vergüten, die nicht (unmittelbar) zum Erfolg führen. Insoweit ist unerheblich, ob hinsichtlich der geschuldeten Fehlersuche ein selbstständiger Vertrag, ein unselbstständiger Teil eines Werkvertrags mit Dienstleistungscharakter oder ein sukzessive erweiterter Werkvertrag vorliegt. Jedenfalls besteht eine Vergütungspflicht im Grundsatz selbst dann, wenn der Werkunternehmer die Ursache der Fehlfunktion nicht finden kann.
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Der Unternehmer darf allerdings nicht uneingeschränkt zu vergütenden (Zeit-)Aufwand betreiben; vielmehr ist er verpflichtet, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten. Um dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu genügen, muss der Unternehmer sukzessive die wahrscheinlichsten Fehlerquellen ausschließen und dabei zunächst überprüfen, ob die für den Auftraggeber günstigste Ursache vorliegt.
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Verletzt der Unternehmer seine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, so wirkt sich dies nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus. Vielmehr lässt ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit lediglich einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus Vertragsverletzung (§ 280 I BGB) entstehen, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen muss.
OLG Hamm, Urteil vom 16.09.2020 – 12 U 177/19
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Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann.
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Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat.
BGH, Urteil vom 26.08.2020 – VIII ZR 351/19
(vorangehend: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.11.2019 – 16 U 42/19)
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- Eine Neuwagengarantie, wie sie Fahrzeughersteller regelmäßig gewähren, ist eine Haltbarkeitsgarantie i. S. von § 443 II BGB. Deshalb wird dann, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass während der Geltungsdauer der Garantie (Garantiezeit) ein Mangel aufgetreten ist, grundsätzlich zugunsten des Käufers vermutet, dass ein Garantiefall vorliegt, der Mangel also die Rechte aus der Garantie begründet. Zur Widerlegung dieser Vermutung hat der Verkäufer den vollen Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu führen, dass kein Garantiefall vorliegt, etwa weil der der Käufer oder ein Dritter den aufgetretenen Mangel nach Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) herbeigeführt hat. Eine Erschütterung der Vermutung genügt dagegen nicht.
- Nimmt der Käufer eines Neuwagens einen Dritten mit der Behauptung in Anspruch, eine schuldhafte Pflichtverletzung des Dritten – hier: Verwendung eines vom Fahrzeughersteller nicht freigegebenen Motoröls – habe dazu geführt, dass Ansprüche aus einer vom Fahrzeughersteller gewährten Neuwagengarantie ausgeschlossen seien, so trifft den Käufer insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Dieser genügt der Käufer nicht schon dadurch, dass er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Fahrzeughersteller die Erbringung von Garantieleistungen wegen der (behaupteten) Pflichtverletzung des Dritten abgelehnt hat. Vielmehr muss der Käufer darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Fahrzeughersteller Garantieleistungen zu Recht verweigert.
- Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die Verwendung eines vom Fahrzeughersteller nicht freigegebenen Motoröls zu einem Motorschaden führt, für den der Fahrzeughersteller im Rahmen einer Neuwagengarantie nicht einstehen muss. Die Annahme, dass ein „falsches“ Motoröl für einen Motorschaden ursächlich geworden sei, liegt im Gegenteil fern, wenn nach dem unsachgemäßen Ölwechsel noch mehrere ordnungsgemäße Ölwechsel stattgefunden haben und das Fahrzeug nach dem unsachgemäßen Ölwechsel bis zum Eintritt des Motorschadens noch eine beträchtliche Fahrtstrecke (hier: 160.000 km) zurückgelegt hat.
LG Marburg, Urteil vom 12.08.2020 – 7 O 35/20
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Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs kann durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen vollständig aufgezehrt werden (Fortführung von Senat, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64–77).
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Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.
BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19
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Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
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Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 I EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB nicht an.
BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19
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Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.
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Zu den Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (hier: VW-Diesel-Fälle).
BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19
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