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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Schadensersatz

Schadensersatz nach Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag

  1. Tritt der Verkäufer wirksam vom Kaufvertrag zurück, weil der Käufer den Kaufpreis teilweise nicht gezahlt hat, darf er weder den bereits empfangenen Teil des Kaufpreises behalten, noch steht dem Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung in Höhe des Restkaufpreises zu. Denn wegen des Rücktritts ist der Kaufvertrag rückabzuwickeln, sodass der Verkäufer – der ja die Kaufsache zurückerhält – nur dann einen Schaden erleidet, wenn er beim Verkauf einen Gewinn erzielt hätte.
  2. Ein Gläubiger, der dem Schuldner nach § 323 I BGB eine Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung setzt, kann zugleich den Rücktritt vom Vertrag für den Fall erklären, dass die Leistung bzw. die Nacherfüllung ausbleibt.

OLG Naumburg, Urteil vom 24.08.2015 – 1 U 37/15

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Kein Schadensersatz nach Verkehrsunfall wegen nicht ermittelbarem Wiederbeschaffungswert – „Tachomanipulation“

Nach einem Verkehrsunfall scheidet ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs aus, wenn ein Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert dieses Fahrzeugs deshalb nicht ermitteln könnte, weil infolge einer „Tachomanipulation“ völlig unklar ist, welche Laufleistung das Fahrzeug aufweist.

AG Bochum, Urteil vom 14.08.2015 – 47 C 55/15

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Amtshaftung wegen unsachgemäß durchgeführter Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO

  1. Die nach § 29 StVZO durchzuführende Hauptuntersuchung eines Kraftfahrzeugs dient ausschließlich der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr. Ein späterer Käufer des untersuchten Fahrzeugs ist in seinen Vermögensinteressen nicht geschützt.
  2. Ein „Amtsmissbrauchs“ ist eine besondere Amtspflichtverletzung i. S. des § 839 BGB, die selbstständig neben die (behauptete) Verletzung der Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO treten kann. Liegt ein Fall des „Amtsmissbrauchs“ vor, so ist – wie etwa beim Begehen einer Straftat durch den Amtsträger – Dritter i. S. des § 839 I 1 BGB jeder von diesem Missbrauch Betroffene.

OLG Koblenz, Urteil vom 30.07.2015 – 1 U 232/15

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Kein Ausspähen persönlicher Daten beim Land Rover Discovery

  1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer bei der (unberechtigten) Nichtabnahme eines Neuwagens Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises leisten muss, ist wirksam, wenn dem Käufer gemäß § 309 Nr. 5b BGB der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
  2. Der Käufer eines Land Rover Discovery kann dessen Abnahme und Bezahlung nicht erfolgreich wegen der Befürchtung verweigern, das Fahrzeug verfüge über – tatsächlich nicht vorhandene – Vorrichtungen zur unzulässigen permanenten Speicherung und Ausspähung persönlicher Daten des Nutzers.

OLG Hamm, Beschuss vom 02.07.2015 – 28 U 46/15
(nachfolgend: OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 – 28 U 46/15)

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Keine Eigentumsvermutung (§ 1006 I 1 BGB) bei nicht nachvollziehbarer Schilderung des Besitzerwerbs

Enthält die Schilderung eines Schadensersatz begehrenden Klägers, wie er Besitzer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs geworden ist, keinerlei Anhaltspunkte, die dem Prozessgegner die Prüfung ermöglichen, ob der Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht, wird nicht gemäß § 1006 I 1 BGB vermutet, dass der Kläger Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 01.06.2015 – 12 U 991/14

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Irrtümliche Erstzulassung eines Neuwagens auf einen Dritten

Wird ein Neuwagen aufgrund eines Versehens des Verkäufers nicht auf den Käufer, sondern auf einen unbekannten Dritten erstzugelassen, muss der Verkäufer dem Käufer den dadurch eingetretenen Wertverlust ersetzen.

AG München, Urteil vom 22.04.2015 – 242 C 17305/14

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Schadensersatz nach Einbau eines ungeeigneten Turboladers

  1. Baut der Inhaber einer freien Kfz-Werkstatt in einen Audi TT Roadster 1.8 quattro einen für dieses Fahrzeug nicht geeigneten Turbolader ein, macht er sich zwar grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs kann indes nicht darauf abgestellt werden, welchen Kostenaufwand die Anschaffung und der Einbau eines originalen Audi-Turboladers verursachen, wenn der Werkstattinhaber lediglich zum Einbau eines geeigneten Turboladers verpflichtet war.
  2. Ein Geschädigter muss sich zwar eine Kürzung oder einen Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen, wenn er es schuldhaft unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das ist aber nicht der Fall, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug (hier: einen Audi TT Roadster 1.8 quattro) abmeldet und einen in Anschaffung und Nutzung günstigeren Pkw (hier: einen Fiat Punto) erwirbt. Auch darf der Geschädigte, bevor er sein Fahrzeug reparieren lässt, den Ausgang eines selbstständigen Beweisverfahrens abwarten, weil ihm andernfalls ein Beweisverlust droht.

OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.2015 – 3 U 655/14

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Keine Festsetzung der Abstellkosten für einen zurückzugebenden Pkw

Kosten, die einem Kfz-Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag für die Verwahrung des Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises herauszugebenden Fahrzeugs entstehen (z. B. eine Stellplatzmiete), sind keine Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 ZPO. Sie können deshalb nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden. Vielmehr hat der Käufer allenfalls einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, den er notfalls einklagen muss.

OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2015 – 17 W 320/14

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Keine Verweigerung der Nachbesserung trotz (zunächst) nur provisorischer Mangelbeseitigung

  1. Wie der Verkäufer einen Sachmangel im Wege der Nachbesserung beseitigt, bleib grundsätzlich ihm überlassen; entscheidend ist der Erfolg, also die vollständige und nachhaltige Beseitigung des Mangels.
  2. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie sind nur erfüllt, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen. Es müssen Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung wird umstimmen lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, juris Rn. 25). Dementsprechend verweigert ein Verkäufer eine Nachbesserung nicht schon dann i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er (zunächst) beabsichtigt, einen Mangel – möglicherweise – nur provisorisch zu beseitigen. Das gilt umso mehr, wenn der Verkäufer für den Fall, dass der Mangel durch die beabsichtigen Maßnahmen (hier: Abdichtung eines Scheinwerfers mit Silikon) nicht vollständig und nachhaltig beseitigt wird, weitergehende Maßnahmen (hier: Austausch des Scheinwerfers) ankündigt.
  3. Dem Käufer kann zwar ein zweiter Nachbesserungsversuch unzumutbar i. S. § 440 Satz 1 Fall 3 BGB sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Fehler unterlaufen sind oder der erste Nachbesserungsversuch von vornerein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur auf eine provisorische Mangelbeseitigung angelegt war (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.04.2013 – 4 U 52/12, juris Rn. 33). Dass ein Verkäufer (zunächst) eine – möglicherweise – nur provisorische Mangelbeseitigung beabsichtigt, rechtfertigt es aber nicht, ihm gar keinen Nachbesserungsversuch zu gewähren. Dies gilt umso mehr, wenn der Verkäufer bereit ist, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, falls der erste Nachbesserungsversuch fehlschlägt.

AG Obernburg a. M., Urteil vom 12.02.2015 – 1 C 363/14

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(Keine) Haftung eines Kfz-Sachverständigen für Gutachten

Ein Kfz-Sachverständiger darf sich bei der Prüfung, ob ein Gebrauchtwagen über Airbags verfügt und diese funktionstüchtig sind, auf die Airbag-Kontrollleuchte und ein spezielles Diagnosegerät verlassen. Fahrzeugteile muss er schon deshalb nicht demontieren, weil sich auch dann – da es Airbag-Attrappen gibt – nicht sagen lässt, ob die verbauten Airbags tatsächlich funktionieren. Eine Funktionsprüfung ist vielmehr nur durch Auslösen der Airbags möglich.

LG Darmstadt, Urteil vom 21.01.2015 – 25 S 89/14

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