-
Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen, dessen Stickoxid(NOX)-Emissionen softwaregesteuert reduziert werden, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist mangelhaft, weil er sich weder für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) noch eine für einen Neuwagen übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
-
Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen anhaftet, ist nicht geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, obwohl die Kosten für seine Beseitigung (hier: durch die Installation eines Softwareupdates) im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Denn bis zu einer Nachbesserung droht einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug der Entzug der Betriebserlaubnis, und ein Mangel, der in diesem Sinne die dauerhafte Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs für einen nicht konkret absehbaren Zeitraum infrage stellt, ist in der Regel nicht geringfügig. Dass bislang die Betriebserlaubnis vom VW-Abgasskandal betroffener Fahrzeuge nicht entzogen wurde, ist kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
-
Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs kann grundsätzlich erst wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ob eine vom Käufer gesetzte Frist angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Muss eine bereits entwickelte oder zumindest in der Entwicklung befindliche Nachbesserungsmaßnahme vor ihrer Umsetzung von einer Behörde (hier: dem Kraftfahrt-Bundesamt) genehmigt werden und steht diese Genehmigung noch aus, ist jedenfalls eine Frist von weniger als zwei Monaten in der Regel unangemessen kurz.
OLG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2018 – 6 U 409/17
(vorangehend: LG Ansbach, Urteil vom 20.01.2017 – 2 O 755/16)
Mehr lesen »
Ein Mitte 2017 erworbener Mercedes-Benz-Pkw kann im Sinne von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft sein, weil er mit einem herstellerspezifischen Notrufsystem ausgestattet ist, das der Käufer selbst nicht deaktivieren kann. Liegt ein Mangel vor, so hat der Käufer einen (Nachbesserungs-)Anspruch darauf, dass der Verkäufer das Notrufsystem deaktiviert (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 1 BGB).
AG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2018 – 44 C 314/17
Mehr lesen »
-
Wann eine Frist zur Nacherfüllung i. S. von § 281 I, § 323 I BGB angemessen ist, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab; die Frist ist jedenfalls so zu bemessen, dass der Verkäufer die Nacherfüllung rechtzeitig vornehmen kann. Deshalb bei einem – hier das Doppelkupplungsgetriebe (DSG) eines Neuwagen betreffenden – Mangel, der nur sporadisch, teils in großen zeitlichen Abständen auftritt und der deshalb schon schwer zu diagnostizieren ist, selbst eine Frist von rund drei Wochen unangemessen kurz sein.
-
Eine Klausel in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers, wonach der Käufer „Ansprüche auf Mängelbeseitigung … beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen“ darf, er den Verkäufer aber „unverzüglich“ unterrichten muss, wenn der erste von einem autorisierten Dritten unternommene Nachbesserungsversuch erfolglos war, ist wirksam (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504 Rn. 11 ff.).
-
Verstößt der Käufer gegen die ihm auferlegte Informationspflicht, indem er den Verkäufer nicht über erfolglose Nachbesserungsversuche eines autorisierten Dritten unterrichtet, kann er nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) fehlgeschlagen sei und er dem Verkäufer deshalb gemäß § 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB keine Frist zur Nachbesserung setzen müsse. Darin liegt vielmehr nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässige Rechtsausübung, weil dem Käufer eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt.
-
Bei einem nur sporadisch, teils in großen zeitlichen Abständen auftretenden, schwer zu diagnostizierenden und zu behebenden Mangel – hier: kein Hochschalten eines Doppelkupplungsgetriebes (DSG) beim Beschleunigen – kommt in Betracht, dass die Nachbesserung nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen gilt (§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB), sondern dem Verkäufer mehr als zwei Nachbesserungsversuche zuzubilligen sind.
LG Flensburg, Urteil vom 22.03.2018 – 4 O 116/17
(nachfolgend: OLG Schleswig, Urteil vom 08.04.2020 – 12 U 39/18)
Mehr lesen »
-
Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen darf sich nicht auf eine eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung beschränken, sondern muss die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache (hier: einen Gebrauchtwagen) am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer insbesondere prüfen kann, ob der behauptete Mangel besteht und ob er gegebenenfalls bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm Gelegenheit zu einer entsprechenden Untersuchung der Kaufsache gegeben hat.
-
Für die Bestimmung des Erfüllungsorts der Nacherfüllung gilt im Kaufrecht mangels einer speziellen Regelung die allgemeine Vorschrift des § 269 I, II BGB. Danach ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung bei einem Autokauf, wenn die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben und das angeblich mangelhafte Fahrzeug ohne Schwierigkeiten transportiert werden kann, regelmäßig am Betriebssitz des Händlers anzusiedeln, weil dieser dort auf seine materiellen und personellen Ressourcen zurückgreifen und sie sinnvoll nutzen kann.
LG Berlin, Urteil vom 08.03.2018 – 10 O 248/15
Mehr lesen »
-
Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb jedenfalls ursprünglich mangelhaften Neuwagens kann vom Verkäufer grundsätzlich auch dann noch mit Erfolg die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen, wenn das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug bereits ein Softwareupdate erhalten hat. Denn es besteht der begründete Verdacht, dass die Installation des Softwareupdates schon deshalb keine (ausreichende) Nachbesserung i. S. des §439 I Fall 1 BGB ist, weil sie zu einem deutlich höheren Verschleiß von Motorteilen führt. Angesichts dieser in der Öffentlichkeit umfangreich und kontrovers diskutierten Befürchtung haftet dem Fahrzeug trotz des Softwareupdates auf unabsehbare Zeit ein deutlicher merkantiler Minderwert an.
-
Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Tiguan der ersten Generation (VW Tiguan I) kann vom Verkäufer grundsätzlich die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen. Denn die Lieferung eines mangelfreien VW Tiguan I ist zwar i. S. des § 275 I BGB unmöglich, doch kann der Verkäufer den Nacherfüllungsanspruch des Käufers ohne Weiteres durch Lieferung eines mangelfreien Neuwagens der zweiten Generation (VW Tiguan II) erfüllen. Dies gilt erst recht, wenn der Kaufvertrag über den VW Tiguan I einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält.
-
Bei der Beurteilung, ob der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) gemäß § 439 IV BGB verweigern darf, weil sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass auf eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Denn derzeit ist unklar, ob die technische Überarbeitung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs durch die Installation eines Softwareupdates auf lange Sicht technische Nachteile mit sich bringt. Deshalb ist offen, ob die Installation des Updates als (ausreichende) Nachbesserung i. S. des § 439 I Fall 1 BGB angesehen werden kann.
LG Hamburg, Urteil vom 07.03.2018 – 329 O 105/17
(nachfolgend: OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018 – 11 U 55/18)
Mehr lesen »
-
Der Verkäufer eines 2014 ausgelieferten, vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften VW Sharan 2.0 TDI mit einem EA189-Motor ist mangels Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit auch dann nicht verpflichtet, dem Käufer ersatzweise ein aktuelles Fahrzeug mit einem leistungsstärkeren EA288-Motor zu liefern, wenn der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. von § 308 Nr. 4 BGB enthält. Denn eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) erfordert – lediglich – eine vollständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 I 1 und I 2 BGB verpflichtet ist. Der Verkäufer hat deshalb ersatzweise eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu liefern – nicht weniger, aber auch nicht mehr.
-
Der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens handelt nicht treuwidrig, wenn er sich einerseits i. S. von § 308 Nr. 4 BGB Änderungen des Fahrzeugs bis zur (erstmaligen) Auslieferung an den Käufer vorbehält und andererseits geltend macht, dass er nicht zur Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines aktuellen Neufahrzeugs mit einem geringfügig leistungsstärkeren Motor verpflichtet sei.
-
Ein VW-Vertragshändler hat für ein (möglicherweise) arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal regelmäßig nicht einzustehen. Denn weder ist die Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin Gehilfin des Händlers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten gegenüber einem Käufer (§ 278 BGB), noch sieht der Rechtsverkehr die Volkswagen AG als Repräsentantin oder Vertrauensperson des Vertragshändlers an. Vielmehr kann von einem durchschnittlichen Fahrzeugkäufer erwartet werden, dass er zwischen einem Kfz-Vertragshändler und dem Fahrzeughersteller unterscheiden kann.
OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2018 – 16 U 110/17
(vorangehend: LG Aachen, Urteil vom 10.07.2017 – 11 O 312/16)
Mehr lesen »
-
Es spricht zwar viel dafür, dass ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen, dessen Stickoxid(NOX)-Emissionen softwaregesteuert – nur – reduziert werden, sobald das Fahrzeug einen Emissionstest absolviert, i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist. Allerdings hat der Käufer eines solchen Fahrzeugs die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der (angenommene) Mangel durch die – hier bereits erfolgte – Installation eines Softwareupdates nicht vollständig und nachhaltig beseitigt wird.
-
Vage Befürchtungen des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs und die bloße Möglichkeit, dass das Fahrzeug auch nach der Installation des Softwareupdates noch mangelhaft ist oder das Update zu neuen Mängeln (z. B. einem erhöhten Kraftstoffverbrauch) führt, reichen zur Begründung einer Kaufpreisminderung nicht aus. Das gilt erst recht, wenn der Käufer das Softwareupdate bereits hat installiert lassen; in diesem Fall muss er zur Begründung eines Minderungsrechts negative Auswirkungen des Updates (z. B. auf den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung oder die Schadstoffemissionen) konkret darlegen.
-
Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs kann eine Minderung des Kaufpreises nicht erfolgreich mit dem allgemeinen Hinweis darauf begründen, dass seinem Fahrzeug – gegebenenfalls trotz der Installation eines Softwareupdates – der zu einem merkantilen Minderwert führende Makel anhafte, vom VW-Abgasskandal betroffen (gewesen) zu sein. Er muss vielmehr konkret aufzeigen, dass sein Fahrzeug gerade wegen des VW-Abgasskandals und nicht etwa lediglich deshalb an Wert verloren hat, weil angesichts drohender Fahrverbote in den Innenstädten die Preise für Dieselfahrzeuge allgemein gefallen sind.
OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2018 – 10 U 1561/17
Mehr lesen »
-
Bei der im Rahmen des § 323 V 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, juris Rn. 16, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, juris Rn. 23).
-
Ein Wohnmobil, dessen Bodenfreiheit sich durch den Einbau einer elektrisch ausfahrbaren Trittstufe derart verringert hat, dass das Fahrzeug beim Überfahren von Bodenunebenheiten aufsetzt, ist zwar mangelhaft. Es ist dem Käufer indes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, Rechte wegen dieses Mangels geltend zu machen, wenn er auf dem Einbau der Trittstufe bestanden und das Fahrzeug mit eingebauter Trittstufe entgegengenommen hat, obwohl der Verkäufer mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass und warum der Einbau einer Trittstufe problematisch sei.
-
Wo der Nacherfüllungsanspruch eines Käufers zu erfüllen ist, richtet sich nach § 269 I BGB, sodass es in erster Linie darauf ankommt, ob die Kaufvertragsparteien einen bestimmten Erfüllungsort der Nacherfüllung vertraglich vereinbart haben (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29; Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 21 ff.).
-
Ein Fahrzeugkäufer hat keinen Anspruch darauf, dass der Verkäufer ihm einen Vorschuss auf die in § 439 II BGB genannten Transportkosten gewährt, damit das Fahrzeug zum Zwecke der Nachbesserung zum Verkäufer verbracht werden kann, wenn er den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt hat und voraussichtlich die Transportkosten den noch ausstehenden Betrag nicht übersteigen.
OLG Köln, Urteil vom 07.02.2018 – 16 U 133/15
Mehr lesen »
Auch rein optische Beeinträchtigungen können den Käufer eines Neuwagens (hier: eines Audi S1 2.0 TFSI quattro) berechtigen, vom Verkäufer gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB die Lieferung eines neuen Fahrzeugs – Ersatzlieferung – zu verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der mit einer Instandsetzung des Fahrzeugs verbundene Kostenaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt und trotz ordnungsgemäßer Instandsetzung ein merkantiler Minderwert verbleibt.
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 – 23 O 216/15
Mehr lesen »
-
Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen – hier: ein Škoda Octavia II – ist schon deshalb mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), weil das Fahrzeug im Rahmen einer vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Rückrufaktion zwingend ein Softwareupdate erhalten muss. Denn daraus, dass es dem Käufer nicht freisteht, ob er das Update installieren lässt, kann geschlossen werden, dass das Fahrzeug ohne das Update mangelhaft ist.
-
Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften Škoda Octavia II hat gegen den Verkäufer keinen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 439 I Fall 2 BGB), sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels (§ 439 I Fall 1 BGB). Denn zum einen ist dem Verkäufer die Lieferung eines nicht vom VW-Abgasskandal betroffenen fabrikneuen Škoda Octavia II mit einem 1,6-Liter-Dieselmotor i. S. des § 275 I BGB unmöglich, weil Fahrzeuge der zweiten Generation nicht mehr hergestellt werden und die bereits hergestellten Fahrzeuge vom VW-Abgasskandal betroffen sind. Zum anderen kann der Käufer nicht erfolgreich die Lieferung eines Fahrzeugs der dritten Generation (Škoda Octavia III) verlangen, und zwar auch dann nicht, wenn der Kfz-Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält.
LG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2018 – 19 O 66/17
Mehr lesen »