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Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 I, II BGB maßgebend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senat, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. m. w. Nachw.; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24).
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Die Kostentragungsregelung des § 439 II BGB begründet in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen, bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer; der Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 III 1, IV der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird (Fortführung von Senat, Urt. v. 13.04.2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 37).
BGH, Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16
(vorangehend: LG Berlin, Urteil vom 08.11.2016 – 88 S 14/16)
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Ein von VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen, dessen Schadstoffemissionen softwaregesteuert (nur) reduziert werden, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 II, 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet. Das Fahrzeug ist deshalb mangelhaft i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
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Der Käufer eines Ende 2014 ausgelieferten, vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften VW Sharan 2.0 TDI kann vom – nicht mit der Volkswagen AG identischen – Verkäufer nicht erfolgreich die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen. Vielmehr ist eine Ersatzlieferung i. S. von § 275 I BGB unmöglich, weil der VW Sharan seit Mitte 2015 nicht mehr mit einem EA189-Dieselmotor, sondern mit einem leistungsstärkeren EA288-Dieselmotor hergestellt wird und etwa noch verfügbare Fahrzeuge mit einem EA189-Dieselmotor sämtlich mangelhaft sind.
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Der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften VW Sharan mit einem EA189-Dieselmotor ist auch dann nicht verpflichtet, dem Käufer ersatzweise ein aktuelles Fahrzeug mit einem leistungsstärkeren EA288-Dieselmotor zu liefern, wenn der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. von § 308 Nr. 4 BGB enthält. Denn eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) erfordert – lediglich – eine vollständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 I 1 und I 2 BGB verpflichtet ist. Der Verkäufer hat deshalb ersatzweise eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige Sache zu liefern – nicht weniger, aber auch nicht mehr.
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Der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens handelt nicht treuwidrig, wenn er sich einerseits i. S. von § 308 Nr. 4 BGB Änderungen des Fahrzeugs bis zur (erstmaligen) Auslieferung an den Käufer vorbehält und andererseits geltend macht, dass er nicht zur Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines aktuellen Neufahrzeugs mit einem geringfügig leistungsstärkeren Motor verpflichtet sei.
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Bei der Beurteilung, ob der Verkäufer eines mangelhaften Neuwagens eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) gemäß § 439 III BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern darf, kann zulasten des Käufers zu berücksichtigen sein, dass er als Verbraucher keine Nutzungsentschädigung für die mit dem zurückzugebenden mangelhaften Fahrzeug zurückgelegten Kilometer schuldet (§ 474 V 1 BGB i. V. mit § 439 IV BGB).
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Die EG-Typgenehmigung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist nicht gemäß § 19 II 2, VII StVZO automatisch erloschen (im Anschluss an LG Braunschweig, Urt. v. 25.04.2017 – 11 O 4/17, juris Rn. 29).
LG Aachen, Urteil vom 10.07.2017 – 11 O 312/16
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2018 – 16 U 110/17)
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn auch der durchschnittliche Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass sein Fahrzeug nicht mit einer Software ausgestattet ist, die eine Reduzierung insbesondere der Stickoxid(NOX)-Emissionen bewirkt, sobald sie erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert. Diese Erwartung ist jedenfalls dann berechtigt, wenn das Fahrzeug von einem Vertragshändler veräußert wurde und dieser damit geworben hat, dass es die Euro-5-Emissionsgrenzwerte einhalte.
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen weist auch deshalb keine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche und daher vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf, weil das Fahrzeug zwingend ein Softwareupdate erhalten muss und eine Betriebsuntersagung (§ 5 I FZV) droht, wenn der Käufer das Update nicht installieren lässt.
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Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und somit mangelhaften Fahrzeugs liegt, ist schon deshalb nicht i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich, weil die Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels der umfassenden behördlichen Prüfung und Genehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt bedurften. Darüber hinaus ist bei der Beurteilung, ob der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, geringfügig ist, zu berücksichtigen, dass selbst nach einer Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates ein merkantiler Minderwert allein deshalb verbleiben könnte, weil das Fahrzeug zu den vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen gehört(e).
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Setzt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB eine Frist zur Nachbesserung, so muss er bei der Bemessung der Frist zwar die Dimension des VW-Abgasskandals und den technischen Aufwand für die Entwicklung eines Softwareupdates, das für eine Nachbesserung erforderlich ist, berücksichtigen. Es ist dem Käufer aber nicht ohne Weiteres zuzumuten, auf die Freigabe des Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu warten. Dementsprechend ist eine Frist von deutlich über einem Jahr nicht mehr angemessen i. S. des § 323 I BGB, sondern unangemessen lang.
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Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang des Anspruchs auf Nutzungswertersatz, den der Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages gegen den Käufer hat (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), trifft den Nutzungswertersatz verlangenden Verkäufer.
LG Aachen, Urteil vom 07.07.2017 – 8 O 12/16
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17)
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Ein rechtlich vom Volkswagen-Konzern unabhängiger Kfz-Händler, der gutgläubig einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen verkauft, muss sich eine mögliche arglistige Täuschung des Käufers durch den Fahrzeughersteller nicht zurechnen lassen. Der Hersteller ist im Verhältnis zum Händler vielmehr Dritter i. S. des § 123 II 1 BGB.
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen, der entgegen einer kaufvertraglichen Vereinbarung die Euro-5-Emissionsgrenzwerte nicht einhält, ist zwar im rechtlichen Sinne mangelhaft. Grundsätzlich muss der Käufer dem Verkäufer jedoch erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen, bevor er wegen dieses Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten darf. Die pauschale Behauptung des Käufers, eine Nachbesserung durch die Installation eines Softwareupdates habe einen Anstieg des Kraftstoffverbrauchs und eine Verringerung der Motorleistung zur Folge, rechtfertigt es nicht, etwa mit Blick auf § 440 Satz 1 Fall 3 BGB eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuzulassen.
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Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Gebrauchtwagens liegt, ist i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates vollständig beseitigt werden kann und die Mangelbeseitigung mit rund 100 € einen Kostenaufwand von weniger als einem Prozent des Kaufpreises erfordert.
OLG München, Urteil vom 03.07.2017 – 21 U 4818/16
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- Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er nicht die bei einem Gebrauchtwagen übliche und deshalb von einem durchschnittlichen Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Das ergibt sich schon daraus, dass das Fahrzeug – wie vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnet – technisch überarbeitet werden muss und ein Verlust der Betriebserlaubnis droht, wenn die technische Überarbeitung (durch Installation eines Softwareupdates) unterbleibt.
- Bei einem Verbrauchsgüterkauf reicht es mit Blick auf Art. 3 V Spiegelstrich 2 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie für einen mangelbedingten Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag aus, dass „der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat“. Eine Frist zur Mangelbeseitigung muss der Käufer (Vebraucher) dem Verkäufer (Unternehmer) nicht gesetzt haben.
- Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Gebrauchtwagens von mehr als einem halben Jahr ist nicht mehr angemessen i. S. des § 323 I BGB, sondern unangemessen lang. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass der VW-Abgasskandal eine Vielzahl von Fahrzeugen betrifft und deshalb ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist, um sämtliche Nachbesserungen zu bewältigen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass dieser Umstand nicht in die Risikosphäre eines mit meinem mangelhaften Fahrzeug belieferten Käufers fällt und diesem deshalb nicht zum Nachteil gereichen darf.
- Dass der Käufer ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug trotz des ihm anhaftenden Mangels uneingeschränkt nutzen kann, ändert nichts daran, dass eine Nachbesserungsfrist von mehr als sechs Monaten unangemessen lang ist. Denn dem Käufer ist es mit Blick auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die eine Verbesserung der Luftqualität zum Ziel hat, nicht zuzumuten, länger mit einem Fahrzeug zu fahren, dessen Schadstoffausstoß weit über den in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegten Grenzwerten liegt.
- Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Gebrauchtwagens liegt, ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, weil ein Mangel, dessen Beseitigung das Kraftfahrt-Bundesamt angeordnet hat und in die es involviert ist, nicht geringfügig sein kann.
LG Bielefeld, Urteil vom 30.06.2017 – 7 O 201/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er nicht die Beschaffenheit aufweist, die ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer erwarten kann. Denn der Durchschnittskäufer eines Neuwagens darf davon ausgehen, dass in seinem Fahrzeug keine als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierende Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, und die (nur) in diesem Fall eine Verringerung insbesondere der Stickoxid(NOX)-Emissionen sorgt. Das gilt umso mehr, als die Verwendung einer den Schadstoffausstoß manipulierenden Software bei Fahrzeugen anderer Hersteller nicht bekanntermaßen üblich ist.
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Der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und bereits Anfang 2012 ausgelieferten VW Tiguan der ersten Generation (VW Tiguan I) ist nicht zur Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) verpflichtet. Denn die Lieferung eines mangelfreien fabrikneuen VW Tiguan I ist infolge eines Generationswechsels i. S. von § 275 I BGB unmöglich, und die Lieferung eines – nicht gleichartigen und gleichwertigen – Neuwagens der zweiten Generation (VW Tiguan II) kann der Käufer auch dann nicht mit Erfolg verlangen, wenn der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält.
LG Heidelberg, Urteil vom 30.06.2017 – 3 O 6/17
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, bei dem eine Software für eine Verringerung der Stickoxidemissionen sorgt, sobald sie erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft.
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Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von knapp zwei Monaten ist angemessen i. S. des § 323 I BGB. Denn zugunsten des Fahrzeugverkäufers ist zwar zu berücksichtigen, dass er darauf angewiesen ist, vom Fahrzeughersteller das für eine Mangelbeseitigung erforderliche Softwareupdate zu erhalten, und dass das betroffene Fahrzeug bis zur Installation dieses Updates uneingeschränkt benutzt werden kann und verkehrssicher ist. Der Verkäufer darf indes nicht zum Nachteil des Käufers geltend machen, dass im Rahmen des VW-Abgasskandals Millionen von Fahrzeuge manipuliert wurden und es viele Monate dauern wird, diese Manipulationen rückgängig zu machen.
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Eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB), wenn die begründete Befürchtung besteht, dass das Update den Mangel, der dem Fahrzeug anhaftet, nicht beseitigen oder zu Folgemängeln (z. B. einem höheren Kraftstoffverbrauch) führen wird. Dass Folgemängel entstehen werden, muss der klagende Käufer nicht beweisen oder auch nur als sicher behaupten; es genügt, wenn er konkrete tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, die Folgemängel aus der Sicht eines verständigen Käufers möglich erscheinen lassen.
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Bei der Beurteilung, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, i. S. von § 323 V 2 BGB geringfügig ist, kann nicht darauf abgestellt werden, mit welchem Kostenaufwand die Installation des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Softwareupdates verbunden ist. Denn das ausschließlich vom Fahrzeughersteller angebotene Softwareupdate hat keinen Marktpreis, sodass allenfalls an die vom Fahrzeughersteller angegebenen Entwicklungs- und Installationskosten angeknüpft werden könnte. Dies verbietet sich jedoch, weil andernfalls der Fahrzeughersteller bestimmen könnte, ob ein vom ihm verursachter Mangel geringfügig ist oder nicht.
LG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2017 – 20 O 425/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (hier: ein Audi Q3), bei dem eine Software für eine Reduzierung des Schadstoffausstoßes sorgt, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft (im Anschluss u. a. an LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – I-2 O 425/15). Das folgt schon daraus, dass das Kraftfahrt-Bundesamt dem VW-Konzern auferlegt hat, die Software aus allen vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen zu entfernen, und diesen Fahrzeugen ein Verlust der Betriebserlaubnis droht, falls dies nicht geschieht.
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Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs liegt, ist schon deshalb nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, weil die vom VW-Konzern entwickelten Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels einer umfassenden Prüfung und Genehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt bedurften (im Anschluss an LG Aachen, Urt. v. 06.12.2016 – 10 O 146/16).
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Jedenfalls noch im November 2015 musste sich dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die Befürchtung geradezu aufdrängen, dass sich das für eine Nachbesserung des Fahrzeugs erforderliche Softwareupdate negativ auf den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung, die Schadstoffemissionen oder die Haltbarkeit von Fahrzeugbauteilen auswirken werde. Zu diesem Zeitpunkt war dem Käufer eine Nachbesserung deshalb unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB).
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Bei der Prüfung, ob dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs eine Nachbesserung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist auch zu berücksichtigen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Käufer und dem Fahrzeughersteller nachhaltig erschüttert ist. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller nicht Partei des Kaufvertrages ist, da nur er das für eine Nachbesserung erforderliche Softwareupdate zur Verfügung stellen kann. Insoweit ist ohne Belang, dass der Fahrzeughersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Kfz-Verkäufers ist und diesem daher ein mögliches Verschulden des Herstellers nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden kann.
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Ein Kfz-Käufer, der zur Finanzierung des Kaufpreises mit einer Bank einen Darlehensvertrag geschlossen hat, der mit dem Kfz-Kaufvertrag i. S. von § 358 III BGB verbunden ist, kann vom Verkäufer nach einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises verlangen. Sein Rückzahlungsanspruch ist nicht auf den Betrag beschränkt, der den bereits an die finanzierende Bank gezahlten Raten entspricht.
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Ein Kfz-Käufer, der zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen aufgenommen und das Fahrzeug der finanzierenden Bank zur Sicherung der Darlehensschuld übereignet hat, kann den Verkäufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht dadurch in (Annahme-)Verzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs versetzen, dass er dem Verkäufer statt der Rückübereignung des Fahrzeugs anbietet, ihm seinen – des Käufers – Anspruch gegen die Bank auf Rückübereignung des Fahrzeugs abzutreten. Denn gemäß § 346 I BGB und ungeachtet der Sicherungsübereignung ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer das Fahrzeug zurückzugeben und ihm und das Eigentum daran wieder zu verschaffen.
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Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung hat die Feststellung des Annahmeverzugs keinen eigenen wirtschaftlichen Wert.
LG Koblenz, Urteil vom 30.06.2017 – 15 O 205/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist jedenfalls i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er keine bei einem Neuwagen übliche und deshalb vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Ein Neuwagenkäufer muss zwar damit rechnen, dass der Schadstoffausstoß des Fahrzeugs im realen Straßenverkehr höher ist als während eines Emissionstests auf einem Prüfstand. Er muss indes nicht davon ausgehen, dass in dem Fahrzeug eine Software zum Einsatz kommt, die (nur) in einer Testsituation den Schadstoffausstoß reduziert, sodass die auf dem Prüfstand ermittelten Werte keine Aussagekraft haben.
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Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig, weil der Käufer praktisch nicht auf eine – zwischen der Fahrzeugherstellerin und dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmte – Nachbesserung verzichten kann, ohne die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs zu gefährden.
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Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn das dafür erforderliche Softwareupdate erst noch entwickelt werden muss und der Käufer deshalb nicht absehen kann, wann sein Fahrzeug nachgebessert werden kann.
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Die berechtigte Befürchtung des Käufers, dass sein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug auch nach einer Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates nicht mangelfrei sein werde, sondern sich das Update etwa nachteilig auf den Kraftstoffverbrauch auswirken werde, macht eine Nachbesserung unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB).
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens hat gegen die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Schadensersatzanspruch (§ 826 BGB i. V. mit § 31 BGB), wenn ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) der Volkswagen AG den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Insoweit trifft die Volkswagen AG eine sekundäre Darlegungslast, der sie insbesondere durch den Vortrag genügt, in welcher Organisationseinheit die im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal maßgeblichen Entscheidungen getroffen worden und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidungen kommuniziert worden sind.
LG Münster, Urteil vom 28.06.2017 – 02 O 165/16
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Der Anspruch des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) ist gemäß § 275 I BGB wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug – hier: ein VW Tiguan 2.0 TDI BMT 4MOTION – so wie vom Käufer ursprünglich bestellt nicht mehr produziert wird, sondern nur noch ein optisch und technisch überarbeitetes Nachfolgemodell hergestellt wird. Darauf, ob die Änderungen einen „Modellwechsel“ begründen oder ob sie lediglich als „Facelift“ oder „Modellpflege“ bezeichnet werden, kommt es insoweit nicht an.
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In einem solchen Fall kann der Käufer auch dann nicht mit Erfolg die Ersatzlieferung eines Fahrzeugs der aktuellen Baureihe verlangen, wenn der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält.
LG Stuttgart, Urteil vom 26.6.2017 – 2 O 26/17
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