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Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.
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Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist ein Käufer ferner daran gehindert, unter Festhalten an der von ihm nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung zusätzlich (nebeneinander) großen Schadensersatz geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den – gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten – Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“.
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Aus der Vorschrift des § 325 BGB lässt sich nicht – auch nicht im Wege einer analogen Anwendung – eine Berechtigung des Käufers ableiten, von einer wirksam erklärten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wechseln.
BGH, Urteil vom 09.05.2018 – VIII ZR 26/17
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Einem auf diesen Mangel gestützten Rücktritt des Käufers steht aber § 323 V 2 BGB entgegen, weil er mit einem im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Kostenaufwand durch Aufspielen eines Softwareupdates behoben werden kann und das Aufspielen des Updates einen Zeitaufwand von nicht einmal einer Stunde erfordert.
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Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass für die Kaufentscheidung einer natürlichen Person eine Rolle spielt, wie viel Stickoxid ein Neuwagen unter Testbedingungen ausstößt. Für einen Neuwagenkäufer ist allenfalls wichtig, welcher Schadstoffklasse das Fahrzeug angehört.
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Bei einem „Montagsauto“ kann dem Käufer eine (weitere) Nacherfüllung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar sein. Ein Neuwagen ist dann als „Montagsauto“ zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln – namentlich auf schlechter Verarbeitung – beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird. Dafür ist es regelmäßig erforderlich, dass sich innerhalb eines kürzeren Zeitraums eine Vielzahl herstellungsbedingter – auch kleiner – Mängel zeigt, die entweder wiederholt oder erstmals auftreten und bei verständiger Würdigung das Vertrauen des Käufers in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs ernsthaft erschüttern.
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Der Käufer eines mangelhaften Neuwagens, der sich für ein Fahrzeug der gehobenen Klasse mit umfangreicher technischer Ausstattung – hier: einen VW Tiguan 2.0 TDI Sport & Style – entschieden und dafür 39.636 € gezahlt hat, muss ein gewisses Maß an Geduld für Nachbesserungsmaßnahmen aufbringen, bevor er dem Verkäufer durch einen Rücktritt vom Kaufvertrag erhebliche Nachteile zufügt.
LG Bamberg, Urteil vom 19.09.2016 – 10 O 129/16
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Der Fernsehempfang in einem Kraftfahrzeug (DVB-T) unterliegt Schwankungen; eine gleichbleibende Bild- und Tonqualität lässt sich – ähnlich wie beim Radioempfang – praktisch kaum erreichen. Deshalb muss ein Fahrzeugkäufer, der einen mangelhaften Fernsehempfang behauptet, zumindest vortragen, wie sich die behaupteten Beeinträchtigungen konkret darstellen (z. B. unscharfes Bild, Bildausfall, Tonstörungen), in welchen Situationen sie üblicherweise auftreten, wie lange sie andauern und ob zumindest zeitweilig ein unbeeinträchtigter Empfang möglich ist. Nur dann ist eine Abgrenzung zwischen Empfangsbeeinträchtigungen, mit denen aufgrund der technischen Gegebenheiten ohne Weiteres gerechnet werden muss und die deshalb keinen Sachmangel begründen, und solchen, die das von dem Käufer hinzunehmende Maß übersteigen, möglich.
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Die für eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB erforderliche Willensübereinstimmung kann auch (konkludent) in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und der Verkäufer zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt indes selbst dann noch nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer ein Fachmann ist, kann es dafür ausreichen, dass er die von dem Käufer geäußerten Vorstellungen über das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften und Umstände widerspruchslos stehen lässt.
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Ein Neufahrzeug ist ein „Montagsauto“, wenn durch eine bereits zutage getretene Fehleranfälligkeit das Vertrauen des Käufers in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs ernsthaft erschüttert ist. Ist dies bei verständiger Würdigung der Fall, so ist dem Käufer eine Nacherfüllung regelmäßig nicht (mehr) zuzumuten. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, kann gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Umständen (z. B. Unzuverlässigkeit des Verkäufers, zu lange Dauer der Nacherfüllung) die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten sein.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.08.2014 – 2 U 150/13
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Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein sogenanntes Montagsauto vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, unterliegt der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter.
BGH, Urteil vom 23.01.2013 – VIII ZR 140/12
(vorangehend OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2012 – 3 U 100/11)
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Bei einem sogenannten Montagsauto kann ein Käufer zwar ausnahmsweise auch dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein, wenn er dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB). Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt ist aber, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ein Sachmangel vorliegt, der auch schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war. Die auf in der Vergangenheit vorhandene, aber inzwischen beseitigte Mängel gestützte Befürchtung, das Fahrzeug werde auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von Mängeln sein, genügt dagegen für sich genommen nicht. Darauf, ob diese Befürchtung des Käufers berechtigt ist, kommt es vielmehr erst und nur an, wenn auch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch ein Mangel im rechtlichen Sinne vorliegt.
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Ein Rücktrittserklärung, die unter der Bedingung abgegeben wird, dass eine zugleich verlangte Nachbesserung keinen Erfolg hat, ist unwirksam. Denn als Gestaltungserklärung ist eine Rücktrittserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Zulässig ist die Beifügung einer Bedingung ausnahmsweise nur dann, wenn dadurch für den Erklärungsempfänger keine untragbare Ungewissheit über den neuen Rechtszustand geschaffen wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.03.1986 – V ZR 23/85, juris).
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Eine Beweisvereitelung liegt nur vor, wenn eine Partei ihrem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dabei muss sich das Verschulden sowohl auf die Zerstörung bzw. Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (doppelter Schuldvorwurf).
KG, Beschluss vom 19.07.2012 – 23 U 79/12
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Ob ein Fahrzeug als „Montagsauto“ anzusehen und deshalb eine (weitere) Nachbesserung i. S. von § 440 BGB unzumutbar ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei spielt die Zahl der Nachbesserungsversuche keine ausschlaggebende Rolle. Es bedarf vielmehr einer Vielzahl – gegebenenfalls auch mehr oder weniger kleinerer – herstellerbedingter Defekte, die in einem relativ kurzen Zeitraum auftreten müssen. Dabei darf es sich indes nicht um lediglich „lästige“ Probleme im Bagatellbereich handeln, die sich mit geringem Kostenaufwand abschließend beim ersten Nachbesserungsversuch beseitigen lassen.
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Erfolglose Reparaturversuche eines Dritten muss sich ein Kfz-Verkäufer nicht als vergebliche Nacherfüllungsversuche zurechnen lassen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2012 – 3 U 100/11
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Ein Neuwagen ist ein sogenanntes Montagsauto, wenn die Tatsache, dass der Käufer es in der Vergangenheit immer wieder wegen herstellungsbedingter Störungen und Defekte in die Werkstatt bringen musste, die prognostische Bewertung rechtfertigt, das Fahrzeug sei wegen einer erhöhten, auf einer unsorgfältigen Herstellung beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft und werde auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein. Betreffen die für diese Bewertung relevanten Mängel allerdings nur einen einzelnen Bereich des Fahrzeugs und sind sie innerhalb eines vergleichsweise langen Zeitraums aufgetreten, ist die Annahme, ein Fahrzeug sei ein Montagsauto, eher nicht gerechtfertigt.
LG Berlin, Urteil vom 28.03.2012 – 3 O 220/09
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 19.07.2012 – 23 U 79/12)
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Ein Fahrzeug ist nicht bereits deshalb ein „Montagsauto“, weil ihm fünf Mängel – hier: ein zu hoher Benzinverbrauch, Treibstoffgeruch im Innenraum, defekte Schaltautomatik und Innenbeleuchtung, Batterieausfall – anhaften. Fünf Mängel reichen für die Annahme einer Fehlerhäufigkeit, wie sie für ein „Montagsauto“ typisch ist und eine Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar macht, nicht aus.
OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2011 – I-2 U 112/11
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Ob dem Käufer eine Nacherfüllung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus Sicht des Käufers zu bestimmen; eine Interessenabwägung findet – anders als bei § 323 II Nr. 3 BGB – nicht statt.
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Eine Nacherfüllung ist dem Käufer nicht schon dann unzumutbar i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB, wenn der Verkäufer eine Beschaffenheitszusage (vgl. § 434 I 1 BGB) nicht einhält. Es bedarf vielmehr des Hinzutretens qualifizierter Umstände, wie sie zum Beispiel bei einer bewusst wahrheitswidrigen Beschaffenheitszusage, die die Schwelle zur arglistigen Täuschung überschreitet, gegeben sein können.
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Eine – das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung entbehrlich machende – Erfüllungsverweigerung muss nicht zwingend durch ein vorprozessuales Verhalten begründet sein, sondern kann auch aus einem Prozessverhalten resultieren. Auch in diesem Fall ist erforderlich, dass in dem Verhalten eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Schuldner bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt. Dies folgt nicht bereits aus einem Antrag auf Klageabweisung oder dem Bestreiten von Mängeln, wohl aber aus der ausdrücklichen und wiederholten Erhebung einer Verjährungseinrede.
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Bei einem Fahrzeug der unteren Mittelklasse („Kompaktklasse“) beträgt die zu erwartende Gesamtlaufleistung 200.000 km.
LG Bonn, Urteil vom 21.10.2011 – 10 O 330/10
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Zur Frage, ob es vor einem wirksamen Rücktritt auch dann einer Frist zur Nacherfüllung bedarf, wenn dem Käufer ein Montagsauto geliefert wurde, das wegen seiner – namentlich auf schlechter Verarbeitung beruhenden – Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und von dem zu erwarten steht, dass es den Zustand der Mangelfreiheit nie über längere Zeit erreichen wird.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2011 – I-3 U 47/10
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