Neh­men die Par­tei­en ei­nes Kfz-Kauf­ver­trags das Mo­dell­jahr des Fahr­zeugs in den Ver­trag auf, so ist der Zeit­raum der Her­stel­lung des Fahr­zeugs ge­nau kon­kre­ti­siert und be­schreibt ei­ne ex­ak­te Be­schaf­fen­heit des Kauf­ge­gen­stands. Stammt das Fahr­zeug tat­säch­lich nicht aus dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Mo­dell­jahr, liegt ein nicht un­er­heb­li­cher Sach­man­gel vor, der den Käu­fer zum Rück­tritt vom Kauf­ver­trag be­rech­tigt.

OLG Nürn­berg, Ur­teil vom 21.03.2005 – 8 U 2366/04

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