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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Gewährleistungsausschluss

Darlegungs- und Beweislast beim Verkauf eines Gebrauchtwagens unter Privatleuten

  1. Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1 BGB) trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kaufsache bereits im Zeitpunkt der Übergabe an ihn mangelhaft war. Dafür spricht bei einem Kraftfahrzeug jedenfalls dann nicht der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer und dem Auftreten von Mangelsymptomen, wenn der Käufer mit dem Fahrzeug nach der Übergabe noch problemlos fast 800 km zurücklegen konnte.
  2. Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I 1 BGB) verspricht ein Kfz-Verkäufer mit der Zusage, das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer noch „durch den TÜV zu bringen“, wie auch mit der Angabe „TÜV neu“ in der Regel nicht mehr als die Durchführung einer Hauptuntersuchung. Er macht regelmäßig keine verbindliche Qualitätszusage, die Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein kann (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 11.06.2014 – 1 U 8/14, NJW-RR 2015, 51, 52: „HU neu“).
  3. Ein gebrauchter Pkw eignet sich für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 III 1 Nr. 1 BGB – den Transport von Personen und Gegenständen im Straßenverkehr – grundsätzlich nur dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 = juris Rn. 25 m. w. N. [zu § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.]). Daran fehlt es bei einen nicht ordnungsgemäß schaltenden Automatikgetriebe.

OLG Celle, Urteil vom 27.08.2025 – 7 U 67/24

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Beschaffenheitsvereinbarung durch Angabe einer Zustandsnote beim Oldtimerkauf

Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 I 1 BGB a.F. auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.

BGH, Urteil vom 23.07.2025 – VIII ZR 240/24

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Negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf

  1. Die Ungewissheit, ob ein Gebrauchtwagen mangelhaft ist, kann bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 I 1 BGB nicht Gegenstand einer (negativen) Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 II 1, Satz 2 BGB sein. Eine Vereinbarung, dass das Fahrzeug „möglicherweise mangelhaft“ oder „eventuell nicht unfallfrei“ ist, stellt vielmehr einen von einer Beschaffenheitsvereinbarung zu unterscheidenden und nach § 476 I 1 BGB unwirksamen Gewährleistungsausschluss dar.
  2. Zu den sich aus § 476 I 2 BGB ergebenden inhaltlichen und formalen Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung beim Verbrauchsgüterkauf.
  3. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).

OLG Köln, Urteil vom 09.04.2025 – 11 U 20/24

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Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund einer Fahrzeugbeschreibung in einem eBay-Inserat

  1. Die Beschreibung des Kaufgegenstands (hier: eines Kraftfahrzeugs) durch den Verkäufer in einem Internetinserat kann Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB a.F. sein. Gegenstand einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung kann bei einem Kraftfahrzeug beispielsweise die Fahrbereitschaft, das Vorliegen einer Betriebserlaubnis und die Zulässigkeit und Betriebsbereitschaft einer Gasanlage für den bivalenten Betrieb des Kraftfahrzeugs mit Erdgas und Benzin sein.
  2. Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss bezieht sich nicht auf das Fehlen einer (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache i. S. von § 434 I 1 BGB a.F., sondern gilt nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB a.F., weil andernfalls die gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer – außer im Fall der Arglist des Verkäufers (§ 444 Fall 1 BGB) – ohne Sinn und Wert wäre (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.04.2024 – VIII ZR 161/23, juris Rn. 23 m. w. Nachw.).

OLG München, Urteil vom 24.07.2024 – 7 U 5558/20

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Gewährleistungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung bei einem 40 Jahre alten Pkw

  1. Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der Kaufsache i. S. von § 434 I 1 BGB a.F. vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 I 2 BGB a.F. gelten soll (st. Rspr.; seit Senat, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; zuletzt Senat, Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23).
  2. Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt beim Kauf eines (hier fast 40 Jahre alten) Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier: Klimaanlage) den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet. Insbesondere rechtfertigen in einem solchen Fall weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll.
  3. Haben die Parteien die „einwandfreie“ Funktionsfähigkeit eines typischerweise dem Verschleiß unterliegenden Fahrzeugbauteils i. S. von § 434 I 1 BGB a.F. vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich dieses Bauteil bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befindet, der seine einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das gilt unabhängig davon, ob insoweit ein „normaler“, das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß vorliegt – der nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 39; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 21 ff.; jeweils m. w. Nachw.) einen Sachmangel nach i. S. von § 434 I 2 BGB a.F. nicht begründet – und/​oder ob bei objektiver Betrachtung jederzeit mit dem Eintreten einer Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen war.

BGH, Urteil vom 10.04.2024 – VIII ZR 161/23

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Keine Beschaffenheitsvereinbarung durch Bezugnahme auf einen „Gebrauchtwagencheck“

  1. Nehmen die Parteien bei eines Gebrauchtwagenkaufvertrags in dem Vertrag auf einen – auf Wunsch des Käufers durchgeführten – „Gebrauchtwagencheck“ (hier: „ATU Mobilitäts-Check“) Bezug und sieht der Kaufvertrag daneben einen Gewährleistungsausschluss vor, liegt grundsätzlich keine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts vor, dass das Fahrzeug andere als die bei dem „Gebrauchtwagencheck“ festgestellten Mängel nicht aufweist.
  2. Der (private) Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist nicht verpflichtet, sich aktiv über Mängel des Fahrzeugs zu informieren. Dass er das Fahrzeug nicht auf Mängel untersucht hat, kann daher nicht den Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen von Mängeln begründen. Dies gilt erst recht, wenn ein sachkundiger Dritter das Fahrzeug einem „Gebrauchtwagencheck“ – hier: einem „ATU Mobilitäts-Check“ – unterzogen hat und der Verkäufer davon ausgehen kann, dass andere als die dabei festgestellten Mängel nicht vorliegen.

AG Trier, Urteil vom 22.03.2024 – 7 C 347/23

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen – Mangel vs. Mangelsymptom

  1. Wird ein Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel; vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendachs selbst den Sachmangel.
  2. Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstücks den Käufer nicht über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handelt er arglistig, auch wenn er deren Ursache(n) nicht oder nur teilweise kennt.

BGH, Urteil vom 27.10.2023 – V ZR 43/23

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Rückabwicklung eines Oldtimer-Kaufvertrags nach UN-Kaufrecht (CISG) – matching numbers

  1. Angaben eines Fahrzeugverkäufers in einem Inserat zu einer den Wert eines Fahrzeugs maßgeblich bestimmenden Eigenschaft (hier: „matching numbers“) führen grundsätzlich zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 35 I CISG.
  2. Die pauschale Regelung in einem Kfz-Kaufvertrag, dass alle Angaben zum Fahrzeug als bloße Beschreibung zu verstehen sind und keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen, ist nicht geeignet, der Zusicherung, das Fahrzeug weise eine bestimmte Beschaffenheit auf (hier: „matching numbers“), die Qualifikation als Beschaffenheitsvereinbarung zu nehmen.
  3. Ein (vorformulierter) Gewährleistungsausschluss gilt nicht für eine wesentliche Vertragsverletzung i. S. von § 25 I CISG, die darin besteht, dass einem Fahrzeug eine Eigenschaft fehlt, deren Vorhandensein der Verkäufer vorbehaltlos zugesichert hat. Dies gilt umso mehr, als dem Käufer nicht einmal ein minimaler Rechtsschutz (minimum adequate remedy) verbliebe, wenn der Verkäufer trotz seiner Beschaffenheitszusage einen (völlige) Haftungsausschluss berufen könnte.

OLG München, Urteil vom 25.10.2023 – 7 U 1224/21

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Kein Gewährleistungsausschluss durch Bezeichnung eines Pkw als „Bastlerfahrzeug“

  1. Die bloße Bezeichnung eines als funktionsfähigen Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ führt dann nicht zum Ausschluss der Sachmängelhaftung des Verkäufers, wenn der Käufer aufgrund der sonstigen Angaben des Verkäufers und des übereinstimmend zugrunde gelegten Vertragszwecks davon ausgehen darf, ein funktionsfähiges Fahrzeug zu erhalten.
  2. Ein Verkäufer, der eine dem Käufer geschuldete Nacherfüllung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, verletzt seine Pflicht aus § 437 Nr. 1, § 439 I BGB und ist dem Käufer deshalb gemäß §§ 280 I, III, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) oder gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB (Ersatz des Verzögerungsschadens) zum Schadensersatz verpflichtet. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 I 2 BGB). Dafür reicht es nicht aus, dass der Verkäufer sich hinsichtlich der Lieferung der mangelhaften Kaufsache liegenden – separaten – Pflichtverletzung (§ 433 I 2 BGB) entlasten kann.

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2023 – 2 U 41/22

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(Kein) konkludenter Verzicht auf Gewährleistungsrechte

  1. An die Annahme eines konkludenten Verzichts (hier: auf Gewährleistungsrechte) sind strenge Anforderungen zu stellen; der dahin gehende Wille muss unzweifelhaft und eindeutig nach außen treten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.06.1995 – VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 237).
  2. Ein bei Gefahrübergang vorliegender, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender „normaler“ – dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender – Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Gebrauchtwagens begründet im Grundsatz keinen Sachmangel des Fahrzeugs. Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit, insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung, ein Erneuerungsbedarf ergibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 23 m. w. Nachw.).
  3. Die Partei, die sich auf außerhalb einer Urkunde liegende Umstände beruft, um einen vom Text der Urkunde abweichenden übereinstimmenden Willen der Beteiligten nachzuweisen oder den Inhalt des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) zu deuten, trifft die Beweislast für das Vorliegen dieser Umstände (im Anschluss an BGH, Urt. v. 05.07.2002 – V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165).
  4. Die rechtsgeschäftliche Behandlung einer „Vertragsumschreibung“ richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB. Dabei kann § 151 Satz 1 Fall 2 BGB und § 267 I 1 BGB Bedeutung zukommen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2023 – 19 U 15/22

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