- Die Beschreibung des Kaufgegenstands (hier: eines Kraftfahrzeugs) durch den Verkäufer in einem Internetinserat kann Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB a.F. sein. Gegenstand einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung kann bei einem Kraftfahrzeug beispielsweise die Fahrbereitschaft, das Vorliegen einer Betriebserlaubnis und die Zulässigkeit und Betriebsbereitschaft einer Gasanlage für den bivalenten Betrieb des Kraftfahrzeugs mit Erdgas und Benzin sein.
- Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss bezieht sich nicht auf das Fehlen einer (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache i. S. von § 434 I 1 BGB a.F., sondern gilt nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB a.F., weil andernfalls die gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer – außer im Fall der Arglist des Verkäufers (§ 444 Fall 1 BGB) – ohne Sinn und Wert wäre (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.04.2024 – VIII ZR 161/23, juris Rn. 23 m. w. Nachw.).
OLG München, Urteil vom 24.07.2024 – 7 U 5558/20
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- Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der Kaufsache i. S. von § 434 I 1 BGB a.F. vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 I 2 BGB a.F. gelten soll (st. Rspr.; seit Senat, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; zuletzt Senat, Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23).
- Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt beim Kauf eines (hier fast 40 Jahre alten) Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier: Klimaanlage) den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet. Insbesondere rechtfertigen in einem solchen Fall weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll.
- Haben die Parteien die „einwandfreie“ Funktionsfähigkeit eines typischerweise dem Verschleiß unterliegenden Fahrzeugbauteils i. S. von § 434 I 1 BGB a.F. vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich dieses Bauteil bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befindet, der seine einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das gilt unabhängig davon, ob insoweit ein „normaler“, das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß vorliegt – der nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 39; Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 21 ff.; jeweils m. w. Nachw.) einen Sachmangel nach i. S. von § 434 I 2 BGB a.F. nicht begründet – und/oder ob bei objektiver Betrachtung jederzeit mit dem Eintreten einer Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen war.
BGH, Urteil vom 10.04.2024 – VIII ZR 161/23
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- Nehmen die Parteien bei eines Gebrauchtwagenkaufvertrags in dem Vertrag auf einen – auf Wunsch des Käufers durchgeführten – „Gebrauchtwagencheck“ (hier: „ATU Mobilitäts-Check“) Bezug und sieht der Kaufvertrag daneben einen Gewährleistungsausschluss vor, liegt grundsätzlich keine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts vor, dass das Fahrzeug andere als die bei dem „Gebrauchtwagencheck“ festgestellten Mängel nicht aufweist.
- Der (private) Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist nicht verpflichtet, sich aktiv über Mängel des Fahrzeugs zu informieren. Dass er das Fahrzeug nicht auf Mängel untersucht hat, kann daher nicht den Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen von Mängeln begründen. Dies gilt erst recht, wenn ein sachkundiger Dritter das Fahrzeug einem „Gebrauchtwagencheck“ – hier: einem „ATU Mobilitäts-Check“ – unterzogen hat und der Verkäufer davon ausgehen kann, dass andere als die dabei festgestellten Mängel nicht vorliegen.
AG Trier, Urteil vom 22.03.2024 – 7 C 347/23
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- Wird ein Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel; vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendachs selbst den Sachmangel.
- Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstücks den Käufer nicht über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handelt er arglistig, auch wenn er deren Ursache(n) nicht oder nur teilweise kennt.
BGH, Urteil vom 27.10.2023 – V ZR 43/23
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Angaben eines Fahrzeugverkäufers in einem Inserat zu einer den Wert eines Fahrzeugs maßgeblich bestimmenden Eigenschaft (hier: „matching numbers“) führen grundsätzlich zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 35 I CISG.
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Die pauschale Regelung in einem Kfz-Kaufvertrag, dass alle Angaben zum Fahrzeug als bloße Beschreibung zu verstehen sind und keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen, ist nicht geeignet, der Zusicherung, das Fahrzeug weise eine bestimmte Beschaffenheit auf (hier: „matching numbers“), die Qualifikation als Beschaffenheitsvereinbarung zu nehmen.
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Ein (vorformulierter) Gewährleistungsausschluss gilt nicht für eine wesentliche Vertragsverletzung i. S. von § 25 I CISG, die darin besteht, dass einem Fahrzeug eine Eigenschaft fehlt, deren Vorhandensein der Verkäufer vorbehaltlos zugesichert hat. Dies gilt umso mehr, als dem Käufer nicht einmal ein minimaler Rechtsschutz (minimum adequate remedy) verbliebe, wenn der Verkäufer trotz seiner Beschaffenheitszusage einen (völlige) Haftungsausschluss berufen könnte.
OLG München, Urteil vom 25.10.2023 – 7 U 1224/21
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- Die bloße Bezeichnung eines als funktionsfähigen Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ führt dann nicht zum Ausschluss der Sachmängelhaftung des Verkäufers, wenn der Käufer aufgrund der sonstigen Angaben des Verkäufers und des übereinstimmend zugrunde gelegten Vertragszwecks davon ausgehen darf, ein funktionsfähiges Fahrzeug zu erhalten.
- Ein Verkäufer, der eine dem Käufer geschuldete Nacherfüllung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, verletzt seine Pflicht aus § 437 Nr. 1, § 439 I BGB und ist dem Käufer deshalb gemäß §§ 280 I, III, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) oder gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB (Ersatz des Verzögerungsschadens) zum Schadensersatz verpflichtet. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 I 2 BGB). Dafür reicht es nicht aus, dass der Verkäufer sich hinsichtlich der Lieferung der mangelhaften Kaufsache liegenden – separaten – Pflichtverletzung (§ 433 I 2 BGB) entlasten kann.
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2023 – 2 U 41/22
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- An die Annahme eines konkludenten Verzichts (hier: auf Gewährleistungsrechte) sind strenge Anforderungen zu stellen; der dahin gehende Wille muss unzweifelhaft und eindeutig nach außen treten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.06.1995 – VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 237).
- Ein bei Gefahrübergang vorliegender, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender „normaler“ – dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender – Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Gebrauchtwagens begründet im Grundsatz keinen Sachmangel des Fahrzeugs. Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit, insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung, ein Erneuerungsbedarf ergibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 23 m. w. Nachw.).
- Die Partei, die sich auf außerhalb einer Urkunde liegende Umstände beruft, um einen vom Text der Urkunde abweichenden übereinstimmenden Willen der Beteiligten nachzuweisen oder den Inhalt des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) zu deuten, trifft die Beweislast für das Vorliegen dieser Umstände (im Anschluss an BGH, Urt. v. 05.07.2002 – V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165).
- Die rechtsgeschäftliche Behandlung einer „Vertragsumschreibung“ richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB. Dabei kann § 151 Satz 1 Fall 2 BGB und § 267 I 1 BGB Bedeutung zukommen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2023 – 19 U 15/22
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- Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass bei zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) geschlossenen Gebrauchtwagenkaufverträgen stets ein umfassender Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel (Gewährleistungsausschluss) vereinbart wird.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers können zwar auch dann Bestandteil eines mit einem unternehmerisch handelnden Käufer geschlossenen Kaufvertrags werden, wenn die in § 305 II und III BGB genannten Einbeziehungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 310 I 1 BGB). Erforderlich ist aber, dass der Verkäufer zum Ausdruck bringt, dass neben dem individualvertraglich Vereinbarten auch bestimmte Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt werden sollen. Es genügt weder, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen branchenüblich sind, noch reicht für eine wirksame Einbeziehung die schlichte Kenntnis des Käufers, dass der Verkäufer seinen Verträgen grundsätzlich Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde legt.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.01.2023 – 26 U 29/22
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- Eine in einem „mobile.de“-Inserat enthaltene – unzutreffende – öffentliche Äußerung über bestimmte Eigenschaften des zum Kauf angebotenen Fahrzeugs (hier: „unfallfrei“) wird nicht i. S. von § 434 I 3 BGB a.F. (jetzt: § 434 III 3 BGB) „in gleichwertiger Weise berichtigt“, wenn der Verkäufer die entsprechende Angabe schlicht kommentarlos löscht. Eine Berichtigung „in gleichwertige Weise“ erfordert vielmehr darüber hinaus einen ausdrücklichen Hinweis auf den vorherigen Irrtum. Daran fehlt es, wenn der Verkäufer einem Kaufinteressenten lediglich erklärt, es gebe „keine dokumentierte Fahrzeughistorie“, sodass er zur Existenz von „Schäden“ mangels Kenntnis „nichts sagen“ könne.
- Die beim Verkauf eines Oldtimers abgegebene Erklärung, es fehle eine dokumentierte Fahrzeughistorie, hat keinen gesicherten und allgemein anerkannten Bedeutungsgehalt; was damit gemeint ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.
- Eine in einem Kaufvertragsformular enthaltene vorgedruckte Klausel, wonach die Haftung des Verkäufers für Mängel der Kaufsache ausgeschlossen ist (Gewährleistungsausschluss), ist nicht schon deshalb als i. S. von § 305 I 3 BGB, im Einzelnen ausgehandelt anzusehen, weil das Vertragsformular – teils auch vom Käufer angebrachte – handschriftliche Änderungen und Zusätze enthält.
- Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung („Lebenserwartung“), nach der sich eine vom Käufer zu zahlende Nutzungsentschädigung bemisst, ist bei einem Oldtimer in der Regel mit 200.000 km anzusetzen.
- Der Tatbestand des Ersturteils liefert nach § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren. Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht. Daher ist eine im Tatbestand des Ersturteils als unstreitig dargestellte Tatsache selbst dann als unstreitig und für das Berufungsgericht bindend anzusehen, wenn tatsächlich in erster Instanz umstritten war, der Tatbestand des Ersturteils aber nicht berichtigt worden ist.
OLG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2022 – 9 U 12/21
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Wird der Käufer bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrags durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten, kommt es für seine Kenntnis vom Mangel i. S. von § 442 I 1 BGB auf den Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigungserklärung an; solange er die Genehmigungserklärung nicht in den Verkehr gebracht hat, muss er neu gewonnene Kenntnisse über Mängel der Kaufsache gegen sich gelten lassen.
BGH, Urteil vom 06.05.2022 – V ZR 282/20
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