Mangels einer besonderen Vereinbarung schuldet ein Neuwagenverkäufer ein Fahrzeug mit einem Getriebe, wie es – auch unter Berücksichtigung regelmäßiger Softwareupdates – zur Zeit der Fahrzeugbestellung üblicherweise in Modelle des bestellten Fahrzeugtyps eingebaut wird. Liefert er ein solches Fahrzeug, weist dieses selbst dann keinen Sachmangel auf, wenn das eingebaute Getriebe aus der subjektiven Sicht des Käufers die Fahreigenschaften des Fahrzeugs negativ beeinflusst.
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2008 – 4 U 135/07