Tag: Beschaffenheitsvereinbarung
- Ein von einem Kraftfahrzeughändler als „Neuwagen“ verkaufter Pkw hat die – regelmäßig konkludent vereinbarte – Beschaffenheit „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn das Fahrzeug keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen seiner Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
- Ein Fahrzeug kann deshalb auch dann noch „fabrikneu“ sein, wenn es dem Käufer erst mehr als zwölf Monate nach seiner Herstellung übergeben wird. Denn für die Fabrikneuheit kommt es nicht nicht auf die Zeitspanne zwischen Herstellung und Auslieferung, sondern auf die Zeitspanne zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags an.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2013 – 6 U 225/12
(vorangehend: LG Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012 – 16 O 2576/12)
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Wird im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen dessen Laufleistung mit der Einschränkung „soweit dem Verkäufer bekannt“ genannt, liegt lediglich eine Wissensmitteilung vor, auf die Gewährleistungsrechte nicht gestützt werden können.
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Es gehört zur üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht erheblich vom angezeigten Kilometerstand abweicht.
OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2012 – 28 U 80/12
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Eine auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, gerichtete Klage kann der vom Kaufvertrag zurückgetretene Käufer gemäß § 29 ZPO an dem Ort erheben, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet, da die Sache an diesem Ort – dem „Austauschort“ – zurückzugewähren ist.
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Will der Käufer, der einen Gebrauchtwagen von privat erwirbt, eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich vom Verkäufer geben lassen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs einstehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).
LG Bonn, Urteil vom 20.11.2012 – 18 O 169/12
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Ein Gebrauchtwagenhändler, der in einem Inserat die Laufleistung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs ohne Einschränkungen angibt (hier: „137.800 km“), muss sich an dieser Angabe auch dann festhalten lassen, wenn die Laufleistung in einem später geschlossenen Kaufvertrag nicht mehr erwähnt wird. Denn die ursprüngliche Angabe ist konkludent Inhalt des Kaufvertrags geworden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2012 – I-3 W 228/12
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Ein von einem Kraftfahrzeughändler als „Neuwagen“ verkaufter Pkw muss in der Regel „fabrikneu“ sein. Diese regelmäßig konkludent vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) hat ein Fahrzeug, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160). Darauf, wann das Fahrzeug dem Käufer übergeben wird, kommt es für die Fabrikneuheit nicht an.
LG Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012 – 16 O 2576/12
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2013 – 6 U 225/12)
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Wird in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen unter „Fahrzeugangaben“ der Kilometerstand genannt, ist diese Angabe aus der maßgeblichen Sicht des (potenziellen) Käufers nicht als bloße Wiedergabe des Tachometerstands, sondern als Angabe der Laufleistung zu verstehen. Das gilt aber nicht, wenn es im Kaufvertrag ausdrücklich heißt „Kilometerstand laut Tacho“.
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Ein Gebrauchtwagen, der statt einer vereinbarten Laufleistung von 158.000 km tatsächlich eine Laufleistung von über 300.000 km aufweist, hat einen nicht unerheblichen Sachmangel.
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Ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB). Der Ausschluss erstreckt sich vielmehr nur auf Mängel, die darin bestehen, dass die Kaufsache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder dass sie für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
OLG Schleswig, Beschluss vom 27.04.2012 – 5 W 16/12
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Gibt der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens bei dessen Beschreibung ohne jeden Zusatz an, für das Fahrzeug bestehe eine Garantie, kann aus der maßgeblichen Empfängersicht nur eine noch laufende Herstellergarantie gemeint sein. Gebrauchtwagengarantien, wie sie – auch über Versicherer – im gewerblichen Kfz-Handel angeboten werden, liegen bei einem Privatverkauf offensichtlich außerhalb des Erwartungshorizonts der beteiligten Verkehrskreise.
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Besteht für einen Gebrauchtwagen entgegen dem vertraglich Vereinbarten keine Herstellergarantie (mehr), liegt jedenfalls bei einem Jahreswagen mit einer Laufleistung von ca. 25.000 km, den der Käufer für rund 21.000 € erworben hat, ein erheblicher Mangel vor. Denn bei einem solchen Fahrzeug ist das Bestehen einer Herstellergarantie mit üblichem Umfang mit Blick auf die erhebliche Restlaufzeit und den Wert des Fahrzeugs sowie angesichts der für eine Reparatur üblicherweise anfallenden Kosten für den Käufer von garavierender Bedeutung.
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Ist in einem Kfz-Kaufvertrag eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart und wird zugleich die Haftung des Verkäufers für Sachmängel pauschal ausgeschlossen, so gilt der Haftungsausschluss regelmäßig nicht, wenn das Fahrzeug deshalb mangelhaft ist, weil es der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht entspricht. Der Haftungsausschluss gilt vielmehr nur für Mängel i. S. des § 434 I 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB.
OLG Schleswig, Urteil vom 15.03.2012 – 5 U 103/11
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Mit dem Versprechen, einen „Neuwagen“ zu liefern, übernimmt der Verkäufer im Regelfall – wenn nichts anderes abgesprochen ist und sich aus den Umständen nichts anderes ergibt – die Pflicht, dem Käufer ein „rundum“ fabrikneues Fahrzeug zu verschaffen. Insoweit kommt regelmäßig zumindest eine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung zustande.
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Ein Fahrzeug ist nur „fabrikneu“, wenn und solange das Modell unverändert gebaut wird und das Fahrzeug aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt ist. Außerdem darf das Fahrzeug keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweisen, dürfen zwischen seiner Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen und darf das Fahrzeug nach seiner Herstellung keine erheblichen Beschädigungen erlitten haben. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, entfällt die Fabrikneuheit insgesamt.
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Fabrikations- und Konstruktionsfehler beseitigen grundsätzlich nicht die Fabrikneuheit eines Fahrzeugs, denn „fabrikneu“ bedeutet nicht mangelfrei.
OLG Bamberg, Beschluss vom 06.03.2012 – 6 U 6/12
(vorhergehend: LG Coburg, Urteil vom 30.12.2011 – 21 O 337/11)
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Bei einem Kauf unter fachunkundigen Privaten hat die Angabe, ein Gebrauchtwagen verfüge über einen „Austauschmotor“, grundsätzlich lediglich den Erklärungsinhalt, dass sich nicht mehr der Originalmotor im Fahrzeug befindet.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.02.2012 – 1 U 122/11-35
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Angaben, die der Verkäufer eines Gebrauchtwagens – auch außerhalb eines schriftlichen Kaufvertrags – zu Art und Umfang eines Unfallschadens und die für die Instandsetzung des Fahrzeugs aufgewandten Reparaturkosten macht, können nicht nur zu einer arglistigen Täuschung des Käufers, sondern auch zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) führen. Insbesondere können entsprechende Angaben eine (positive) Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts begründen, dass der ausdrücklich genannte Schaden nicht schwerwiegender als angegeben gewesen und das Fahrzeug abgesehen von diesem Schaden unfallfrei sei.
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Ein Kfz-Händler, der Angaben zum Umfang eines Unfallschadens eines Gebrauchtwagens mit der Einschränkung „lt. Vorbesitzer“ versieht, kann dann nicht mit Erfolg geltend machen, diese Angaben hätten als reine Wissenserklärung nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) geführt, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall selbst instand gesetzt hat.
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Bei der Beurteilung, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, ist (auch) zu berücksichtigen, ob der Verkäufer gegen eine mit dem Käufer getroffene Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) verstoßen oder den Käufer – was besonders schwer wiegt – über die Beschaffenheit der Kaufsache arglistig getäuscht hat. Ein derart vertragswidriges Verhalten reicht in der Regel für die Annahme einer erheblichen Pflichtverletzung aus.
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Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Zulassung entstehen, sind Aufwendungen i. S. des § 284 BGB. Der Verkäufer muss sie dem Käufer indes nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig ersetzen, wenn der Kaufvertrag wegen eines Mangels des Fahrzeugs erst rückabgewickelt wird, nachdem der Käufer das Fahrzeug bereits eine Zeit lang genutzt hat.
OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2012 – 10 U 916/11
(vorangehend: LG Chemnitz, Urteil vom 26.05.2011 – 1 O 1952/10)
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