Tag: Aufklärungspflicht
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Ein Käufer, der einen Gebrauchtwagen nicht von privat, sondern von einem Kfz-Händler erwirbt, darf erwarten, dass der Verkäufer das Fahrzeug vor dem Verkauf auch ohne besonderen Anlass in einem gewissen Rahmen – Sichtprüfung von außen und innen, Funktionsprüfung – untersucht hat. Eine „echte“ Untersuchungspflicht trifft den Händler aber nur, wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen Sachmangel gibt.
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Seiner generellen Untersuchungspflicht kann sich der Händler nicht dadurch entziehen, dass er ein Fahrzeug bei einer staatlich anerkannten Prüforganisation (z. B. einem Technischen Überwachungsverein) zur Hauptuntersuchung vorführt, mag diese auch – hier: zu Unrecht – positiv enden.
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Bedient sich ein Verkäufer zur Untersuchung eines Gebrauchtwagens eines Dritten, so wird dieser als sein Erfüllungsgehilfe tätig. Dementsprechend muss sich der Verkäufer ein Verschulden des Dritten nach § 276 II BGB zurechnen lassen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Verkäufer einen privaten Dritten mit der Untersuchung des Fahrzeugs beauftragt oder ob er hierfür einen Technischen Überwachungsverein in Anspruch nimmt.
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 – 11 U 86/13
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14)
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Ein Gebrauchtwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil er ursprünglich für das europäische Ausland produziert und sodann von dort nach Deutschland reimportiert wurde. Denn es wirkt sich nicht auf die physische Beschaffenheit des Fahrzeugs aus, wo seine erste Auslieferung erfolgt ist.
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Ein Sachmangel kann zwar vorliegen, wenn die (Serien-)Ausstattung eines reimportierten Neuwagens hinter der eines nicht reimportierten Neufahrzeugs zurückbleibt. Auf diesen Gesichtspunkt kann bei einem Gebrauchtwagen in der Regel aber schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der Käufer einen Gebrauchtwagen so erwirbt, wie er sich ihm bei einer Besichtigung präsentiert.
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Darüber, dass ein Fahrzeug ursprünglich für das Ausland produziert und dann nach Deutschland reimportiert wurde, muss ein Verkäufer den Käufer nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung nur aufklären, wenn das Fahrzeug auf dem inländischen Markt weniger wert ist als ein ursprünglich für diesen Markt produziertes Fahrzeug.
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Ein Verkäufer muss dem Käufer ungefragt nur solche Mängel der Kaufsache offenbaren, die einer Besichtigung nicht zugänglich und somit nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Im Übrigen kann der Käufer keine Aufklärung erwarten, weil er offensichtliche Mängel mit der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.
LG Köln, Urteil vom 12.12.2013 – 27 O 30/13
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2014 – 19 U 3/14)
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Ein Neuwagen mit einem Dieselpartikelfilter ist nicht mangelhaft, obwohl er sich für einen reinen Kurzstreckenbetrieb nur bedingt eignet, weil zur Reinigung des Filters von Zeit zu Zeit Regenerationsfahrten erforderlich sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08).
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Ein Neuwagenverkäufer muss den (potenziellen) Käufer eines Fahrzeugs mit Dieselpartikelfilter bei den Vertragsverhandlungen jedenfalls dann nicht eigens darauf hinweisen, dass und in welcher Weise Regenerationsfahrten durchgeführt werden müssen, wenn sich diese Informationen aus der Betriebsanleitung ergeben. Daran ändert nichts, dass die Anleitung dem Käufer regelmäßig erst mit dem Fahrzeug selbst übergeben wird; denn der Käufer darf nicht erwarten, dass der Verkäufer ihm Informationen, die sich in der Bedienungsanleitung finden, schon bei den Vertragsverhandlungen erteilt. Ebenso hat der Verkäufer während der Vertragsverhandlungen grundsätzlich nicht die Pflicht, auf mögliche Unklarheiten in der Anleitung aufmerksam zu machen.
OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2013 – 28 U 33/13
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Ein Gebrauchtwagenverkäufer handelt arglistig, wenn er im Kaufvertrag „ins Blaue hinein“ erklärt, das Fahrzeug sei „lt. Vorbesitzer“ unfallfrei, obwohl der Vorbesitzer eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben und er selbst das Fahrzeug nicht untersucht hat.
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Von einem gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufer, der sich trotz fehlender Angaben des Vorbesitzers zur Unfallfreiheit eines Fahrzeugs äußern will, ist zu verlangen, dass er das Fahrzeug entweder untersucht oder Informationen über bisherige Reparaturen des Fahrzeugs einholt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Fahrzeugs zugleich dessen erster und bisher einziger Besitzer ist und eine jederzeit abrufbare „Reparaturhistorie“ bereithält.
OLG Naumburg, Urteil vom 24.10.2013 – 1 U 44/13
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Der aus § 346 I, II Nr. 1 BGB folgende Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Vielmehr muss der Verkäufer diesen Anspruch geltend machen und so in den Rechtsstreit einführen.
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Arglist i. S. des § 444 BGB setzt zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Deshalb verschweigt ein Verkäufer einen Mangel nur dann arglistig, wenn er den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Hingegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.09.2013 – 15 U 42/13
(vorhergehend: LG Kassel, Urteil vom 21.12.2012 – 7 O 395/10)
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Eine arglistige Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Verkäufer bewusst falsche Angaben über die Kaufsache macht, sondern auch dann, wenn er – ungefragt oder auf Fragen des Käufers – „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben über den Zustand der Kaufsache macht.
OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2013 – 28 U 174/12
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Ein Verkäufer muss einen Käufer nach der Verkehrssitte nur dann darüber aufklären, dass über sein Vermögen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wenn die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens den Vertragszweck gefährdet und deshalb objektiv für den Kaufentschluss des Käufers von wesentlicher Bedeutung ist.
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Zur Aufklärung über eine wirtschaftliche Bedrängnis des Verkäufers oder über die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens besteht dann Veranlassung, wenn der Verkäufer weiß, dass er ihn treffende Verpflichtungen nicht erfüllen kann.
LG Saarbrücken, Urteil vom 14.09.2012 – 5 S 18/12
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Ein Käufer, der behauptet, der Verkäufer habe ihn nicht über einen Mangel der Kaufsache aufgeklärt, muss die fehlende Aufklärung beweisen. Den Verkäufer trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast, weil es sich um eine negative Tatsache handelt. Deshalb muss der Käufer nur die vom Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise spezifizierte Aufklärung ausräumen.
BGH, Urteil vom 30.03.2012 – V ZR 86/11
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Darin, dass der Verkäufer den Hinweis unterlässt, dass er sich über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels (hier: Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, liegt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels.
BGH, Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags ungefragt darüber aufklären, dass er selbst das Fahrzeug von einem nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragenen („fliegenden“) Zwischenhändler erworben hat.
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Bei einem Gebrauchtwagen stellt ein fachgerecht behobener Bagatellschaden keinen Sachmangel dar.
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 24.02.2012 – 2 O 126/09
(nachfolgend: OLG Naumburg, Urteil vom 14.08.2012 – 1 U 35/12)
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