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Probleme beim Autokauf?

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Tag: arglistige Täuschung

Arglist durch Erklärung „ins Blaue hinein“ – Unfallfreiheit

  1. Ein Gebrauchtwagenverkäufer handelt arglistig, wenn er im Kaufvertrag „ins Blaue hinein“ erklärt, das Fahrzeug sei „lt. Vorbesitzer“ unfallfrei, obwohl der Vorbesitzer eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben und er selbst das Fahrzeug nicht untersucht hat.
  2. Von einem gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufer, der sich trotz fehlender Angaben des Vorbesitzers zur Unfallfreiheit eines Fahrzeugs äußern will, ist zu verlangen, dass er das Fahrzeug entweder untersucht oder Informationen über bisherige Reparaturen des Fahrzeugs einholt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Fahrzeugs zugleich dessen erster und bisher einziger Besitzer ist und eine jederzeit abrufbare „Reparaturhistorie“ bereithält.

OLG Naumburg, Urteil vom 24.10.2013 – 1 U 44/13

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Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz

  1. Der aus § 346 I, II Nr. 1 BGB folgende Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Vielmehr muss der Verkäufer diesen Anspruch geltend machen und so in den Rechtsstreit einführen.
  2. Arglist i. S. des § 444 BGB setzt zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Deshalb verschweigt ein Verkäufer einen Mangel nur dann arglistig, wenn er den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Hingegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.09.2013 – 15 U 42/13
(vorhergehend: LG Kassel, Urteil vom 21.12.2012 – 7 O 395/10)

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Aufklärung des Kfz-Käufers über das Ausmaß eines Unfallschadens

Eine arglistige Täuschung liegt nicht nur dann vor, wenn der Verkäufer bewusst falsche Angaben über die Kaufsache macht, sondern auch dann, wenn er – ungefragt oder auf Fragen des Käufers – „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben über den Zustand der Kaufsache macht.

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2013 – 28 U 174/12

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Nachträglicher Gewährleistungsausschluss durch außergerichtlichen Vergleich – § 475 I 1 BGB

  1. Fehlen vertragliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort, so ist nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag dessen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache bei Zugang der Rücktritterklärung vertragsgemäß befand.
  2. Eine Klausel in einem außergerichtlichen Vergleich, wonach nach Zahlung eines bestimmten Geldbetrages „alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag … erledigt sind“, kann dahin auszulegen sein, dass sie auch das Recht des Käufers zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) erfasst.
  3. Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den in § 475 I 1 BGB genannten Vorschriften abweicht, aber nach Mitteilung eines Mangels getroffen wird, darf sich nicht nur auf den angezeigten Mangel, sondern auch auf noch nicht angezeigte Mängel beziehen.

LG Essen, Urteil vom 17.06.2013 – 1 O 45/13

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Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über die Anzahl der Vorbesitzer

Ein Kfz-Verkäufer handelt arglistig, wenn er angibt, das Fahrzeug habe keinen Vorbesitzer gehabt, und dabei in dem Bewusstsein handelt, der potenzielle Käufer werde den Kaufvertrag nicht oder nicht zu denselben Bedingungen schließen, wenn er wüsste, dass diese Angabe falsch ist.

LG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2013 – 6 O 375/12

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Gewährleistungsausschluss im unternehmerischen Geschäftsverkehr – Arglistige Täuschung

Ein Verkäufer haftet nur dann wegen einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wenn er den Mangel kannte oder ihn zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der Käufer den Mangel nicht kannte und der Kaufvertrag bei Offenbarung des Mangels nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen worden wäre.

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.01.2013 – 3 U 846/12

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Angabe der Laufleistung im Kfz-Kaufvertrag – Wissensmitteilung

  1. Wird im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen dessen Laufleistung mit der Einschränkung „soweit dem Verkäufer bekannt“ genannt, liegt lediglich eine Wissensmitteilung vor, auf die Gewährleistungsrechte nicht gestützt werden können.
  2. Es gehört zur üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht erheblich vom angezeigten Kilometerstand abweicht.

OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2012 – 28 U 80/12

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Verkürzte Herstellergarantie bei einem EU-Neuwagen

  1. Es ist bei einem Fahrzeug, das aus dem EU-Ausland nach Deutschland importiert wird („EU-Neuwagen“), üblich, dass eine Herstellergarantie schon einige Zeit vor der Übergabe an den inländischen Käufer zu laufen beginnt. Denn „EU-Neufahrzeuge“ werden im Ausland zumindest für einen Tag für den Verkehr zugelassen, und die Herstellergarantie beginnt an diesem Tag.
  2. Ein potenzieller Käufer, der ein „EU-Neufahrzeug“ erwerben möchte, muss sich insoweit sachkundig machen. Der Verkäufer ist jedenfalls nicht verpflichtet, ungefragt darüber aufzuklären, dass die Herstellergarantie bereits mit der Zulassung des Fahrzeugs im Ausland beginnt. Ebenso ist ein EU-Importfahrzeug nicht deshalb mangelhaft, weil dem inländischen Käufer nur eine verkürzte Garantiezeit zur Verfügung steht, denn dies ist bei einem solchen Fahrzeug zu erwarten.

LG Berlin, Urteil vom 05.11.2012 – 28 O 220/12

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Keine Arglistanfechtung bei verschwiegener Insolvenz des Verkäufers

  1. Ein Verkäufer muss einen Käufer nach der Verkehrssitte nur dann darüber aufklären, dass über sein Vermögen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wenn die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens den Vertragszweck gefährdet und deshalb objektiv für den Kaufentschluss des Käufers von wesentlicher Bedeutung ist.
  2. Zur Aufklärung über eine wirtschaftliche Bedrängnis des Verkäufers oder über die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens besteht dann Veranlassung, wenn der Verkäufer weiß, dass er ihn treffende Verpflichtungen nicht erfüllen kann.

LG Saarbrücken, Urteil vom 14.09.2012 – 5 S 18/12

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Beweislast bei angeblich fehlender Aufklärung über einen Mangel

Ein Käufer, der behauptet, der Verkäufer habe ihn nicht über einen Mangel der Kaufsache aufgeklärt, muss die fehlende Aufklärung beweisen. Den Verkäufer trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast, weil es sich um eine negative Tatsache handelt. Deshalb muss der Käufer nur die vom Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise spezifizierte Aufklärung ausräumen.

BGH, Urteil vom 30.03.2012 – V ZR 86/11

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