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Probleme beim Autokauf?

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Beweislast bei einem Verbrauchsgüterkauf

  1. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über einen Vertrag, der möglicherweise in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, sofern es über die dafür nötigen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt oder darüber auf ein einfaches Auskunftsersuchen hin verfügen kann, die Frage zu prüfen hat, ob der Käufer als Verbraucher eingestuft werden kann, selbst wenn er sich nicht ausdrücklich auf diese Eigenschaft berufen hat.
  2. Art. 5 III der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er als eine Norm anzusehen ist, die einer nationalen Bestimmung, die im innerstaatlichen Recht zwingend ist, gleichwertig ist, und dass das nationale Gericht von Amts wegen jede Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts anwenden muss, die seine Umsetzung in innerstaatliches Recht sicherstellt.
  3. Art. 5 II der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er nicht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der der Verbraucher für die Inanspruchnahme seiner Rechte aus dieser Richtlinie den Verkäufer rechtzeitig über die Vertragswidrigkeit unterrichten muss, vorausgesetzt, dass der Verbraucher für diese Unterrichtung über eine Frist von nicht weniger als zwei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Feststellung der Vertragswidrigkeit verfügt, dass sich diese Unterrichtung nur auf das Vorliegen dieser Vertragswidrigkeit erstrecken muss und dass sie nicht Beweisregeln unterliegt, die dem Verbraucher die Ausübung seiner Rechte unmöglich machen oder diese übermäßig erschweren.
  4. Art. 5 III der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass die Regel, wonach vermutet wird, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand,
    — zur Anwendung gelangt, wenn der Verbraucher den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, das heißt sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist;
    — von der Anwendung nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Verkäufer rechtlich hinreichend nachweist, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist.

EuGH (Erste Kammer), Urteil vom 04.06.2015 – C-497/13 (Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV)

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Kein Zahlungsanspruch einer Kfz-Werkstatt gegen einen Kunden nach Garantiezusage des Fahrzeugherstellers

Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt, der auf der Grundlage einer Garantiezusage des Fahrzeugherstellers den Motor eines Transporters ausgetauscht hat, hat diesbezüglich auch dann keine Zahlungsansprüche gegen den Kunden, wenn die Garantiezusage erteilt wurde, obwohl der Transporter nicht nach Herstellervorgaben gewartet worden war.

OLG Koblenz , Urteil vom 11.06.2015 – 6 U 1487/14

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Fehlende Hilfslinien bei Rückfahrkamera als Rücktrittsgrund

  1. Ein Neuwagen, zu dessen Sonderausstattung eine Rückfahrkamera gehört, ist mangelhaft i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn die Kamera dem Fahrer den Bereich hinter dem Fahrzeug ausweislich des Verkaufsprospekts des Herstellers und der Betriebsanleitung mit statischen und dynamischen Hilfslinien anzeigt, tatsächlich aber keine Hilfslinien in das Kamerabild eingeblendet werden. Jedenfalls liegt unter diesen Umständen ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2, I 3 BGB vor.
  2. Ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert regelmäßig die Erheblichkeit der in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegenden Pflichtverletzung des Verkäufers (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013,1365; Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289). Die bewusste Entscheidung des Käufers für eine teure Zusatzausstattung – hier: eine Rückfahrkamera – steht deshalb grundsätzlich der Annahme entgegen, deren vollständiges oder teilweises Fehlen sei nur unerheblich. Daran ändert nichts, dass Fahrzeugnutzer in früheren Zeiten ohne die technischen Möglichkeiten, die Fahrzeuge heute zumindest gegen Aufpreis bieten, ausgekommen sein mögen.
  3. Ob ein behebbarer Mangel erheblich ist, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe der voraussichtlich aufzuwendenden Mängelbeseitigungskosten. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es dagegen nur ausnahmsweise an, nämlich wenn sich der Mangel nicht oder nur mit einem hohen Kostenaufwand beseitigen lässt.

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2015 – 28 U 60/14

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Kein Rücktrittsrecht bei geringfügig überhöhtem Kraftstoffverbrauch

Ein Kraftfahrzeug ist zwar wegen seines Kraftstoffverbrauchs mangelhaft, wenn sich die vom Hersteller angegebenen, nach der Richtlinie 80/1268/EWG ermittelten Verbrauchswerte bei einer richtlinienkonformen Prüfung des Fahrzeugs nicht reproduzieren lassen. Ergibt eine solche Prüfung aber lediglich einen Mehrverbrauch von weniger als 10 % gegenüber den Herstellerangaben, liegt nur ein geringfügiger Mangel vor, der den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2015 – 2 U 163/14

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Keine Eigentumsvermutung (§ 1006 I 1 BGB) bei nicht nachvollziehbarer Schilderung des Besitzerwerbs

Enthält die Schilderung eines Schadensersatz begehrenden Klägers, wie er Besitzer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs geworden ist, keinerlei Anhaltspunkte, die dem Prozessgegner die Prüfung ermöglichen, ob der Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht, wird nicht gemäß § 1006 I 1 BGB vermutet, dass der Kläger Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 01.06.2015 – 12 U 991/14

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Kein Rücktrittsrecht nach erfolgreicher Nachbesserung

Wegen eines Sachmangels kann der Käufer nur dann wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache bereits bei Übergabe mangelhaft war und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch mangelhaft ist. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kann deshalb nicht erfolgreich auf einen Getriebeschaden gestützt werden, den der Käufer noch vor der Erklärung des Rücktritts hat beheben lassen.

AG Neukölln, Urteil vom 29.05.2015 – 10 C 521/14

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Ersatzlieferung eines Gebrauchtwagens – Anfechtung vs. Nacherfüllung

  1. Bei einem Gebrauchtwagenkauf ist die Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 439 I Fall 2 BGB) zwar nicht stets ausgeschlossen. Eine Ersatzlieferung kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich der Käufer erst aufgrund des bei einer Besichtigung gewonnenen Gesamteindrucks dafür entschieden hat, ein bestimmtes Fahrzeug zu kaufen. Denn in diesem Fall ist das Fahrzeug in der Gesamtheit seiner Eigenschaften nicht gegen ein anderes – gleichartiges und gleichwertiges – Fahrzeug austauschbar (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, juris Rn. 23 ff.).
  2. Ficht der Käufer eines Gebrauchtwagens seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) an und beruft er sich darauf, der Vertrag sei deshalb als von Anfang an nichtig anzusehen, ist eine gleichzeitig „vorsorglich“ erklärte Aufforderung zur Nacherfüllung wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam.

OLG Dresden, Beschluss vom 19.05.2015 – 10 U 1617/14
(nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2015 – 10 U 1617/14)

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei nur geringfügigem Mangel

  1. Ein Mangel eines für 29.985 € gekauften Gebrauchtwagens, dessen Beseitigung einen Kostenaufwand von maximal 600 € (≈ 2 % des Kaufpreises) erfordert, ist geringfügig und rechtfertigt deshalb nach § 323 V 2 BGB keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
  2. Normaler Verschleiß ist bei einem Gebrauchtwagen kein Sachmangel.

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.5.2015 – 12 U 39/14
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.02.2016 – IX ZR 133/15)

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Kein Rücktritt bei Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises

  1. Ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, richtet sich bei einem behebbaren Mangel in erster Linie danach, welche Kosten die Mangelbeseitigung erfordert, und nicht nach dem Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kann aber abzustellen sein, wenn der Mangel nur mit einem hohen Kostenaufwand behoben werden kann oder die Mangelursache – weil auch der Verkäufer sie nicht kennt – im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist.
  2. Von einem nur geringfügigen behebbaren Mangel und damit von einer nur unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist regelmäßig nicht mehr der Fall, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt.

LG Kiel, Urteil vom 18.05.2015 – 12 O 259/13
(nachfolgend: OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2015 – 17 U 43/15)

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Erheblicher Unfallschaden eines Gebrauchtwagens als Sachmangel

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).
  2. „Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).

AG Primasens, Urteil vom 18.05.2015 – 5 C 344/14

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