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Probleme beim Autokauf?

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Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Probleme beim Autokauf?

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Zur Sofortberatung

Keine Haftung des „reinen“ Händlers für Fehler des Herstellers

Einen aus einem fehlerhaften Herstellungsprozess folgenden Mangel hat der am Herstellungsprozess nicht beteiligte („reine“) Händler grundsätzlich nicht zu vertreten; der Hersteller ist insbesondere nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers.

LG Hagen, Urteil vom 24.08.2012 – 2 O 61/12

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Falsche Angabe der Anzahl der Vorbesitzer in Kfz-Kaufvertrag

Im Gebrauchtwagenhandel macht es für die Kaufentscheidung eines potenziellen Käufers einen beträchtlichen Unterschied, ob ein Fahrzeug einen oder drei Vorbesitzer hatte. Deshalb ist zu verlangen, dass die Angaben im Kaufvertrag mit denen im Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) objektiv übereinstimmen. Tun sie das nicht, weil das Fahrzeug nicht – wie im Vertrag angegeben – einen, sondern drei Vorbesitzer hatte, liegt ein Sachmangel vor (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).

OLG Naumburg, Urteil vom 14.08.2012 – 1 U 35/12
(vorhergehend: LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 24.02.2012 – 2 O 126/09)

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Kauf eines mit einer Gasanlage ausgerüsteten Neuwagens – Wartungsobliegenheit

Der Käufer eines Neuwagens, der für den Betrieb mit Autogas umgerüstet wurde, darf erwarten, dass er das Fahrzeug ohne besondere Vorkehrungen wie ein mit Ottokraftstoff betriebenes Fahrzeug nutzen kann. Er muss nicht damit rechnen, dass das Fahrzeug nicht uneingeschränkt unter Volllast gefahren werden darf. Er muss auch nicht davon ausgehen, dass das Fahrzeug derart wartungsbedürftig ist, dass mangelnde Wartungen zu einem kapitalen Motorschaden führen kann.

LG Itzehoe, Urteil vom 13.08.2012 – 6 O 118/11

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Rabatt für Arbeitnehmer bei Kauf eines Jahreswagens

„Endpreis“ i. S. des § 8 III EStG ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch Rabatte.

BFH, Urteil vom 26.07.2012 – VI R 30/09

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Rabatt für Arbeitnehmer beim Pkw-Kauf als Lohnvorteil – Vorteilsbewertung

  1. Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn.
  2. Der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nach § 8 II EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach § 8 III EStG bewerten lassen.

BFH, Urteil vom 26.07.2012 – VI R 27/11

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Rücktritt vom Kaufvertrag bei einem Montagsauto – Bedingungsfeindlichkeit einer Rücktrittserklärung (R)

  1. Bei einem sogenannten Montagsauto kann ein Käufer zwar ausnahmsweise auch dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein, wenn er dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB). Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt ist aber, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ein Sachmangel vorliegt, der auch schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war. Die auf in der Vergangenheit vorhandene, aber inzwischen beseitigte Mängel gestützte Befürchtung, das Fahrzeug werde auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von Mängeln sein, genügt dagegen für sich genommen nicht. Darauf, ob diese Befürchtung des Käufers berechtigt ist, kommt es vielmehr erst und nur an, wenn auch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch ein Mangel im rechtlichen Sinne vorliegt.
  2. Ein Rücktrittserklärung, die unter der Bedingung abgegeben wird, dass eine zugleich verlangte Nachbesserung keinen Erfolg hat, ist unwirksam. Denn als Gestaltungserklärung ist eine Rücktrittserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Zulässig ist die Beifügung einer Bedingung ausnahmsweise nur dann, wenn dadurch für den Erklärungsempfänger keine untragbare Ungewissheit über den neuen Rechtszustand geschaffen wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.03.1986 – V ZR 23/85, juris).
  3. Eine Beweisvereitelung liegt nur vor, wenn eine Partei ihrem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dabei muss sich das Verschulden sowohl auf die Zerstörung bzw. Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (doppelter Schuldvorwurf).

KG, Beschluss vom 19.07.2012 – 23 U 79/12

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Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  1. Der – auch das örtlich zuständige Gericht bestimmende – gemeinsame Leistungsort für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach einem Rücktritt des Käufers ist derjenige Ort, an dem sich die zurückzugebende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
  2. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist gemäß § 269 I BGB zu bestimmen, und zwar in erster Linie anhand der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung hatte.

LG Hildesheim, Urteil vom 04.07.2012 – 2 O 100/12

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Erheblicher Mangel bei „Phantomanzeigen“ des Bordcomputers eines Gebrauchtwagens

  1. Gibt der Käufer eines Fahrzeugs bei dem Verkäufer ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung, liegen auch dann nicht zwei grundsätzlich selbstständige Kaufverträge vor, wenn zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden. Es besteht vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.11.1983 – VIII ZR 190/82).
  2. Tritt der Käufer aufgrund eines Sachmangels des von erworbenen Fahrzeugs von diesem einheitlichen Kaufvertrag zurück, hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm der Verkäufer den durch die Inzahlungnahme gleichsam gewährten Anrechnungspreis auszahlt. Der Verkäufer hat vielmehr lediglich den tatsächlich gezahlten Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zu erstatten und das in Zahlung genommene Altfahrzeug zurückzugeben.
  3. Die Rückgabe des in Zahlung genommenen Fahrzeugs ist nicht schon dann unmöglich, wenn der Verkäufer es veräußert hat. Dieser Umstand verpflichtet den Verkäufer lediglich, sich um die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu bemühen. Unmöglichkeit liegt erst vor, wenn der Verkäufer – der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast folgend – darlegen kann, dass er nicht in der Lage ist, das in Zahlung gegebene Fahrzeug zurückzuerwerben oder ein Rückerwerb mit einem grob unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
  4. Ein Fahrzeug, dessen Bordcomputer tatsächlich nicht bestehende Störungen am Getriebe des Fahrzeugs anzeigt („Phantomanzeigen“), weist einen nicht unerheblichen Mangel auf. Denn der Käufer kann eine entsprechende Anzeige nicht ignorieren und weiterfahren, weil dies bei einer im Einzelfall berechtigen Fehlermeldung einen erheblichen Fahrzeugschaden zur Folge haben könnte. Es ist dem Käufer indes nicht zuzumuten, bei jeder Fehlermeldung des Bordcomputers anzuhalten oder umgehend eine Werkstatt aufzusuchen, um festzustellen, ob es sich um eine „Phantomanzeige“ handelt oder nicht.
  5. Bei einem hochwertigen und preisintensiven Fahrzeug (hier: Land Rover Range Rover) ist regelmäßig eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten.

LG Koblenz, Urteil vom 28.06.2012 – 1 O 447/10

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Gerichtsstand nach Rücktritt und/oder Anfechtung

Nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ist der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises ebenso wie der Anspruch des Verkäufers auf Rückgewähr der Kaufsache an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet („Austauschort“ oder „Belegenheitsort“). Das gilt auch, wenn der Käufer nicht (nur) vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, sondern seine auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung (auch) angefochten und deshalb einen Kondiktionsanspruch hat.

LG Amberg, Urteil vom 27.06.2012 – 22 S 193/12

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Ersatzlieferung bei Motorschaden eines neuen Wohnmobils

Bei der Prüfung, ob die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unverhältnismäßige Kosten erfordert, ist auch zu berücksichtigen, „ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte“ (§ 439 II 2 BGB). Sofern ein berechtigtes Interesse des Käufers an der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung besteht, ist diese dem Verkäufer deshalb auch dann zuzumuten, wenn sie höhere Kosten als die andere Art der Nacherfüllung verursacht.

LG Duisburg, Urteil vom 25.06.2012 – 3 O 18/12

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