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Probleme beim Autokauf?

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Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Probleme beim Autokauf?

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Lackschäden bei einem Neuwagen als Rücktrittsgrund

  1. Transportschäden – hier: geringfügige Lackschäden – sind bei einem Neuwagen nur dann kein Mangel, wenn sie bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer sach- und fachgerecht in Werksqualität behoben werden. Unfallschäden stellen hingegen sowohl bei einem Neu- wie auch bei einem Gebrauchtfahrzeug selbst dann einen Mangel dar, wenn das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist.
  2. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, ist auch dann nicht mehr fabrikneu, wenn die Schäden vor Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer durch eine Neulackierung ausgebessert werden. Die Fabrikneuheit bleibt nur bei fachgerechter Beseitigung geringfügiger Lackschäden erhalten.

LG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2012 – 3 O 356/11

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Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages

  1. Die Höhe der vom Käufer im Rahmen der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages zu leistenden Nutzungsentschädigung ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen, und zwar unter Berücksichtigung des vereinbarten Bruttokaufpreises, der voraussichtlichen Gesamt- oder Restlaufleistung des erworbenen Fahrzeugs und der vom Käufer tatsächlich zurückgelegten Kilometer (zeitanteilige lineare Wertminderung). Zum Kaufpreis zählt dabei auch das Entgelt für mitverkauftes Zubehör und mitverkaufte Einbauten.
  2. Zahlt beim Kauf eines fremdfinanzierten Fahrzeugs der Darlehensgeber die Darlehensvaluta auf Anweisung des Darlehensnehmers an den Kfz-Verkäufer aus, um die Kaufpreisschuld des Darlehensnehmers/Käufers zu begleichen, liegt bereicherungsrechtlich eine Leistung des Darlehensnehmers/Käufers an den Verkäufer und keine Leistung des Darlehensgebers vor.
  3. Sind in diesem Fall sowohl der Kaufvertrag (Valutaverhältnis) als auch der Darlehensvertrag (Deckungsverhältnis) nichtig, erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen. Der Darlehensnehmer/Käufer kann deshalb den Kaufpreis auch insoweit von dem Verkäufer herausverlangen, als er seitens des Darlehensgebers durch Auszahlung der Darlehensvaluta beglichen wurde. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Darlehensnehmer/Käufer geschäftsunfähig ist; denn in diesem Fall fehlt es mangels einer wirksamen Anweisung an einer dem Darlehensnehmers/Käufer zurechenbaren Leistung.
  4. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn Darlehensnehmer nicht nur der Geschäftsunfähige, sondern eine weitere – nicht geschäftsunfähige – Person ist. Denn in diesem Fall erstreckt sich die Nichtigkeit der Willenserklärungen des Geschäftsunfähigen gemäß § 139 BGB auch auf die – an sich wirksamen – Willenserklärungen des nicht geschäftsunfähigen Darlehensnehmers.

OLG Naumburg, Urteil vom 19.10.2012 – 10 U 17/12

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Keine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 I Fall 2 BGB außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs

  1. § 439 I Fall 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 16.06.2011 – Rs. C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269; Senat, Urt. v. 21.12.2011 – VIII ZR 70/08, NJW 2012, 1073).
  2. Diese richtlinienkonforme Auslegung des § 439 I Fall 2 BGB ist auf den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.

BGH, Urteil vom 17.10.2012 – VIII ZR 226/11

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Keine Beweisvereitelung bei Entsorgung defekter Turbolader

  1. Eine Beweisvereitelung, die Beweiserleichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast rechtfertigt, liegt nur vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen.
  2. Ist eine Beweisvereitelung mangels Verschulden nicht gegeben, kann die dann bestehende Lücke nicht über die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast geschlossen werden. Vielmehr muss der Vortrag der nicht beweisbelasteten Partei nur den Umfang haben, den er haben müsste, wenn die beweisbelastete Partei den ihr obliegenden Beweis antreten könnte.

OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2012 – 1 U 2/12

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Geruchsbelästigung als erheblicher Mangel eines Gebrauchtwagens

  1. Fahrzeuguntypische Geruchsemissionen können bei einem Gebrauchtwagen einen Mangel darstellen, denn der Käufer eines Gebrauchtwagens darf grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug frei von anomalen Geruchsbelästigungen ist.
  2. Der Käufer eines „jungen“ Gebrauchtwagens der Oberklasse, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufleistung von unter 1.000 km aufweist, darf erwarten, dass im Innenraum des Fahrzeugs – und sei es auch nur zeitweise – kein anomaler („gummiähnlicher“) Geruch wahrzunehmen ist.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 – 1 U 475/11-141

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Kein Garantieanspruch bei Nichteinhaltung vereinbarter Wartungsmodalitäten

Wird eine Garantiezusage lediglich „um den Preis“ gegeben, dass der Käufer als Garantienehmer das Fahrzeug in einer bestimmten Art und Weise wartet, stellt sich die Einhaltung der Wartungsmodalitäten – wirtschaftlich gesehen – als „Gegenleistung“ für die Einstandspflicht des Verkäufers/Garantiegebers dar. Derartige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, sind gemäß § 307 III 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen.

BGH, Beschluss vom 09.10.2012 – VIII ZR 349/11
(vorhergend: LG Freiburg, Urteil vom 10.11.2011 – 3 S 77/11)

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Keine Arglistanfechtung bei verschwiegener Insolvenz des Verkäufers

  1. Ein Verkäufer muss einen Käufer nach der Verkehrssitte nur dann darüber aufklären, dass über sein Vermögen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wenn die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens den Vertragszweck gefährdet und deshalb objektiv für den Kaufentschluss des Käufers von wesentlicher Bedeutung ist.
  2. Zur Aufklärung über eine wirtschaftliche Bedrängnis des Verkäufers oder über die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens besteht dann Veranlassung, wenn der Verkäufer weiß, dass er ihn treffende Verpflichtungen nicht erfüllen kann.

LG Saarbrücken, Urteil vom 14.09.2012 – 5 S 18/12

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Niederlassung eines Kfz-Händlers als Erfüllungsort der Nachbesserung

Mängel an einem Kraftfahrzeug sind an dem Ort zu beseitigen, an dem der Verkäufer seine gewerbliche Niederlassung hat (Erfüllungsort der Nachbesserung). Dorthin muss der Käufer das Fahrzeug verbringen; er kann nicht mit Erfolg verlangen, dass der Verkäufer das Fahrzeug an seinem Wohnort abholt oder vorab erklärt, er werde die Kosten für den Transport des – nicht fahrbereiten – Fahrzeugs übernehmen.

AG Augsburg, Urteil vom 07.09.2012 – 72 C 893/12

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Erfüllungsort für Kaufpreisrückzahlungsanspruch nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag ist Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche – also auch für den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises – einheitlich der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

OLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2012 – 3 U 99/11

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Steuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

  1. Bei Pickup-Fahrzeugen mit Doppelkabine ist typisierend davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.
  2. Bei Pickup-Fahrzeugen, deren Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, erfolgt die Abgrenzung nach den allgemeinen Kriterien. Überwiegt die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist.
  3. In die Berechnung der Ladefläche sind alle Flächen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu transportieren. Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum (z. B. für Radkästen), die aufgrund ihres Abstands zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z. B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können.

BFH, Urteil vom 29.08.2012 – II R 7/11 

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