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Kategorie: Neuwagen

(Schadensersatzrechtliche) Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist jedenfalls i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er keine bei einem Neuwagen übliche und deshalb vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Ein Neuwagenkäufer muss zwar damit rechnen, dass der Schadstoffausstoß des Fahrzeugs im realen Straßenverkehr höher ist als während eines Emissionstests auf einem Prüfstand. Er muss indes nicht davon ausgehen, dass in dem Fahrzeug eine Software zum Einsatz kommt, die (nur) in einer Testsituation den Schadstoffausstoß reduziert, sodass die auf dem Prüfstand ermittelten Werte keine Aussagekraft haben.
  2. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig, weil der Käufer praktisch nicht auf eine – zwischen der Fahrzeugherstellerin und dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmte – Nachbesserung verzichten kann, ohne die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs zu gefährden.
  3. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn das dafür erforderliche Softwareupdate erst noch entwickelt werden muss und der Käufer deshalb nicht absehen kann, wann sein Fahrzeug nachgebessert werden kann.
  4. Die berechtigte Befürchtung des Käufers, dass sein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug auch nach einer Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates nicht mangelfrei sein werde, sondern sich das Update etwa nachteilig auf den Kraftstoffverbrauch auswirken werde, macht eine Nachbesserung unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB).
  5. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens hat gegen die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Schadensersatzanspruch (§ 826 BGB i. V. mit § 31 BGB), wenn ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) der Volkswagen AG den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Insoweit trifft die Volkswagen AG eine sekundäre Darlegungslast, der sie insbesondere durch den Vortrag genügt, in welcher Organisationseinheit die im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal maßgeblichen Entscheidungen getroffen worden und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidungen kommuniziert worden sind.

LG Münster, Urteil vom 28.06.2017 – 02 O 165/16

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Kein Anspruch des Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) trotz Änderungsvorbehalt – VW-Abgasskandal

  1. Der Anspruch des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) ist gemäß § 275 I BGB wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug – hier: ein VW Tiguan 2.0 TDI BMT 4MOTION – so wie vom Käufer ursprünglich bestellt nicht mehr produziert wird, sondern nur noch ein optisch und technisch überarbeitetes Nachfolgemodell hergestellt wird. Darauf, ob die Änderungen einen „Modellwechsel“ begründen oder ob sie lediglich als „Facelift“ oder „Modellpflege“ bezeichnet werden, kommt es insoweit nicht an.
  2. In einem solchen Fall kann der Käufer auch dann nicht mit Erfolg die Ersatzlieferung eines Fahrzeugs der aktuellen Baureihe verlangen, wenn der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält.

LG Stuttgart, Urteil vom 26.6.2017 – 2 O 26/17

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Unzumutbarkeit der Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, ohne dass es darauf ankommt, ob die in dem Fahrzeug zum Einsatz kommende, seinen Schadstoffausstoß manipulierende Software eine (unzulässige) Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist oder ob es sich dabei – pointiert betrachtet – um eine „Zuschalteinrichtung“ handelt.
  2. Eine angemessene Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs beträgt zwei Wochen. Denn der Käufer eines solchen Fahrzeugs muss bei der Fristsetzung nicht berücksichtigen, dass es außer ihm noch zahlreiche andere Käufer gibt, die ebenfalls vom VW-Abgasskandal betroffen sind.
  3. Eine Nachbesserung durch die Installation eines von der Volkswagen AG entwickelten Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auch dann i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn ihn zwar nicht der Verkäufer, wohl aber die (am Kaufvertrag nicht beteiligte) Volkswagen AG arglistig getäuscht hat. Für eine Unzumutbarkeit genügt es nämlich, wenn derjenige, der vorsätzlich einen Mangel verursacht hat, auch maßgeblich den Ablauf und die Art der Nachbesserung bestimmt. Denn auch in diesem Fall kann der Käufer nicht mehr darauf vertrauen, dass die Nachbesserung ordnungsgemäß erfolgen wird.
  4. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, ist schon deshalb nicht geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, weil er allenfalls im Anschluss an umfangreiche und zudem mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmte Vorbereitungsmaßnahmen – insbesondere die Entwicklung eines Softwareupdates – beseitigt werden kann.

LG Wuppertal, Urteil vom 20.06.2017 – 6 O 50/16

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Nacherfüllung durch Lieferung eines „aktualisierten“ Neuwagens – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen – hier: ein Audi A1 1.6 TDI Ambition – ist mangelhaft. Denn ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer kann i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur während eines Emissionstests auf einem Prüfstand und dann auch nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und dafür sorgt, dass insbesondere weniger Stickoxid ausgestoßen wird als beim regulären Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr.
  2. Ob der Käufer eines mangelhaften Neuwagens nach §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs hat, obwohl der Hersteller inzwischen nur noch ein verändertes Fahrzeugmodell produziert, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB). Danach kommt eine Ersatzlieferung eines „aktualisierten“ Fahrzeugs insbesondere in Betracht, wenn sich der Verkäufer im Kaufvertrag Änderungen während der Lieferzeit i. S. des § 308 Nr. 4 BGB vorbehalten hat und der Käufer es hätte hinnehmen müssen, wenn ihm ursprünglich statt des bestellten ein „aktualisiertes“ Fahrzeug geliefert worden wäre.
  3. Rechtsanwaltskosten, die ein mit einer mangelhaften Kaufsache belieferter Käufer aufgewendet hat, muss ihm der Verkäufer nur dann verschuldensunabhängig als zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen ersetzen (§ 439 II BGB), wenn der Käufer die Kosten aufgewendet hat, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.02.1999 – X ZR 40/96 [zu § 476a BGB a.F.]).

LG Landau (Pfalz), Urteil vom 13.06.2017 – 2 O 259/16

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Unzumutbarkeit der Nachbesserung wegen unredlichen (Prozess-)Verhaltens des Fahrzeugherstellers – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er „unter normalen Betriebsbedingungen“ i. S. des § 5 I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, das heißt „bei normalem Fahrzeugbetrieb“ i. S. des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, der genannten Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entspricht. Vielmehr verfügt das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
  2. Ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt darüber hinaus deshalb vor, weil dem Halter eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens nachteilige verwaltungsrechtliche Maßnahmen bis hin zu einem Entzug der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs drohen, wenn das Fahrzeug nicht durch Installation eines von der Volkswagen AG entwickelten und vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenen Softwareupdates technisch überarbeitet wird.
  3. Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens jedenfalls deshalb i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, weil sich die Volkswagen AG im Umgang mit den Käufern der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge widersprüchlich und unredlich verhält und so ein trotz ihres bisherigen Verhaltens etwa noch verbliebenes Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört. Diesen Vertrauensverlust muss ein VW-Vertragshändler als Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegen sich gelten lassen, da eine Nachbesserung des Fahrzeugs in den Händen der Volkswagen AG läge. Darauf, ob diese hinsichtlich der Nachbesserung Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) des Vertragshändlers ist, kommt es nicht an.
  4. Es ist schlechthin unmöglich, dass die vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge – was die Volkswagen AG im Verwaltungsverfahren akzeptiert hat – nicht vorschriftsmäßig sind und deshalb einer „technischen Überarbeitung“ bedürfen, aber gleichzeitig keinen Mangel im kaufrechtlichen Sinne aufweisen. Gleichwohl diktiert der VW-Konzern seinen Vertragshändlern als Verteidigungsstrategie in Rechtsstreiten, in denen es um Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal geht, das Vorliegen eines Mangels explizit in Abrede zu stellen. Angesichts dessen sieht sich ein Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs in seiner Erwartung, die Volkswagen AG stehe zu ihren Fehlern und Versäumnissen und bemühe sich nach Kräften, mehr als nur den Imageschaden für das eigene Unternehmen wieder gutzumachen, enttäuscht. Dem Käufer muss sich vielmehr der Eindruck aufdrängen, die Volkswagen AG nehme ihn nicht ernst.
  5. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens liegt, ist schon deshalb nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, weil das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, sondern sein ordnungsgemäßer Zustand erst durch Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung hergestellt werden und das Kraftfahrt-Bundesamt die dafür erforderlichen technischen Maßnahmen freigeben muss.

LG Trier, Urteil vom 07.06.2017 – 5 O 298/16

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Keine Ersatzlieferung eines VW Tiguan II für einen VW Tiguan I im VW-Abgasskandal

  1. Dass die Software, die in einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen zum Einsatz kommt, eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist, steht aufgrund eines andere Behörden und Gerichte bindenden bestandskräftigen Bescheids des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 15.10.2015 fest. Das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung stellt einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Tiguan 2.0 TDI BMT Sport & Style der ersten Generation hat schon deshalb keinen Anspruch auf Ersatzlieferung (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB), weil Fahrzeuge der ersten Generation nicht mehr hergestellt werden und deshalb eine Ersatzlieferung i. S. des § 275 I BGB unmöglich ist.
  3. Die Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines VW Tiguan II kann der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Tiguan I auch dann nicht verlangen, wenn Bestandteil des Kaufvertrages ein Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB ist. Ein solcher Vorbehalt erweitert nämlich einseitig die Rechte des Verkäufers, während er gleichzeitig die Rechte des Käufers auf eine Billigkeitskontrolle beschränkt. Er kann deshalb bei einer Auslegung des Kaufvertrages nicht zur Begründung einer Benachteiligung des Verkäufers bei gleichzeitiger Erweiterung der Rechte des Käufers herangezogen werden.
  4. Bei der gemäß § 439 III 3 BGB erforderlichen Prüfung, ob auf eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ohne erhebliche Nachteile für den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens zurückgegriffen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass der Käufer das Fahrzeug ohne jede Einschränkung nutzen kann, mithin der dem Fahrzeug anhaftende Mangel nur eine geringe Bedeutung hat. Ferner steht aufgrund eines entsprechenden Freigabebescheids des Kraftfahrt-Bundesamtes fest, dass eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates keine technischen Nachteile (z. B. Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs, Erhöhung des CO2-Ausstoßes, Verringerung der Motorleistung) zur Folge hat.
  5. Bei der Prüfung, ob eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) im Vergleich zu einer Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, sind die Kosten für die Entwicklung des zur Nachbesserung erforderlichen Softwareupdates nur anteilig für das einzelne Fahrzeug zu berücksichtigen.

LG Braunschweig, Urteil vom 01.06.2017 – 3 O 1276/16

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Ersatzlieferung eines Audi A1 aus der aktuellen Serie – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn ein Neuwagenkäufer darf erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte) tatsächlich einhält. Diese Erwartung wird enttäuscht, wenn die Grenzwerte nur während eines Emissionstests eingehalten werden, weil eine Software die Testsituation erkennt und einen speziellen Betriebsmodus aktiviert, in dem der Stickoxidausstoß geringer ist als beim regulären Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr.
  2. Darüber hinaus ist ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er zur Herstellung seiner Vorschriftsmäßigkeit eines Softwareupdates bedarf. Wenn aber die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erst hergestellt werden muss, ist das Fahrzeug ohne das Softwareupdate nicht vorschriftsmäßig und folglich mangelhaft.
  3. Ein im Juni 2014 als Neuwagen ausgelieferter, vom VW-Abgasskandal betroffener Audi A1 kann schon deshalb im Wege der Nacherfüllung durch ein ähnliches Fahrzeug aus der aktuellen Serie ersetzt werden, weil eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) sogar bei einem Stückkauf nicht von vorneherein unmöglich ist. Vielmehr kommt es bei einem Stückkauf darauf an, ob die Kaufsache nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Unter denselben Voraussetzungen kann der Verkäufer bei einem Gattungskauf verpflichtet sein, mit einem nicht derselben Gattung wie die Kaufsache angehörenden Gegenstand nachzuerfüllen, wenn die gesamte Gattung untergegangen oder mangelhaft ist.
  4. Der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens darf die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (§ 439 I Fall 2 BGB) selbst dann nicht gemäß § 439 III BGB verweigern, wenn eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates (§ 439 I Fall 1 BGB) nur Kosten von rund 100 € verursacht. Denn auf eine Nachbesserung kann schon deshalb nicht ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden, weil derzeit noch ungewiss ist, ob das Softwareupdate negative Folgen haben wird. Diese Unsicherheit kann den Wiederverkaufswert des Fahrzeugs auch dann negativ beeinträchtigen, wenn sie aus technischer Sicht unbegründet ist.

LG Osnabrück, Urteil vom 31.05.2017 – 5 O 2218/16

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Lieferung eines VW Golf VII als Ersatz für einen VW Golf VI – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW Abgasskandal betroffener Neuwagen ist ungeachtet seine tatsächlichen Schadstoffemissionen schon deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil darin eine als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierende Software zum Einsatz kommt, die den Stickoxid(NOX)-Ausstoß reduziert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften VW Golf VI kann gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB einen Anspruch auf die ersatzweise Lieferung eines (mangelfreien) VW Golf VII haben, wenn und weil der VW Golf VI nicht mehr produziert wird. Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages die Kaufsache (VW Golf VI) im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige (VW Golf VII) ersetzt werden kann. Dafür kann sprechen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthalten und es dem Käufer zumutbar gewesen wäre, ursprünglich statt des bestellten VW Golf VI einen VW Golf VII zu erhalten.
  3. Bei der Beurteilung, ob der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs als vom Käufer gewählte Art der der Nacherfüllung nach § 439 III BGB verweigern darf, weil sie im Vergleich zur Nachbesserung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, hat außer Betracht zu bleiben, dass der Verkäufer einen Rückgriffsanspruch (§§ 478 f. BGB) gegen die Volkswagen AG hat und ihn deshalb die Ersatzlieferung „nichts kostet“.
  4. Auf eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) durch Aufspielen eines Softwareupdates kann nicht ohne erhebliche Nachteile für den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Neuwagens zurückgegriffen werden. Denn jedenfalls besteht aufgrund der negativen öffentlichen Berichterstattung über den Zustand nachgerüsteter Fahrzeuge die naheliegende Möglichkeit, dass nach der Installation des Softwareupdates ein merkantiler Minderwert verbleibt. Ob die Berichte aus technischer Sicht zutreffen, ist insoweit ohne Belang; ebenso kommt es nicht darauf an, dass das Kraftfahrt-Bundesamt das Softwareupdate geprüft und freigegeben hat.

LG Neuruppin, Urteil vom 24.05.2017 – 1 O 170/16

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Kein Sachmangel VW-Neuwagens mit Easy Open trotz Diebstahlsgefahr (R)

Ein VW-Neuwagen, der vertragsgemäß mit dem – gegen Aufpreis erhältlichen – Ausstattungsmerkmal Easy Open ausgestattet ist, ist nicht deshalb i. S. des § 434 I BGB mangelhaft, weil das Ausstattungsmerkmal Easy Open Unbefugten eine (weitere) Möglichkeit bietet, das Fahrzeug illegal zu öffnen und zu entwenden.

LG, Braunschweig, Beschluss vom 23.05.2017 – 4 S 90/17
(vorangehend: AG Wolfsburg, Urteil vom 08.02.2017 – 22 C 370/16)

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Keine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines VW Tiguan II – VW-Abgasskandal

Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen VW Tiguan der – nicht mehr produzierten – ersten Generation hat auch dann keinen Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB) auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs der zweiten Generation, wenn der Kaufvertrag einen Änderungsvorbehalt i. S. des § 308 Nr. 4 BGB enthält. Denn ein solcher Vorbehalt gibt dem Verkäufer ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i. S. des § 315 I BGB, das heißt, er erweitert die Rechte des Verkäufers, während er den Käufer gleichzeitig auf eine Billigkeitskontrolle beschränkt. Dieser Charakter des Änderungsvorbehalts verbietet es, ihn bei der Auslegung des Kaufvertrages zur Begründung einer Benachteiligung des Verkäufers bei gleichzeitiger Erweiterung der Rechte des Käufers heranzuziehen.

LG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2017 – 11 O 3605/16 (64)

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