Kategorie: Kfz-Reparatur/-Wartung
Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, muss ihm der Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitteilen.
BGH, Urteil vom 14.09.2017 – VII ZR 307/16
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Für die Reparatur eines Kraftfahrzeugs gilt in Ermangelung einer ausdrücklichen Vergütungsvereinbarung die übliche Vergütung als stillschweigend vereinbart, weil eine Kfz-Reparatur nur gegen Vergütung zu erwarten ist (§ 632 I, II BGB). Üblich i. S. von § 632 II BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Die übliche Vergütung ist deshalb auf der Grundlage des konkreten Zeitaufwands für die Reparatur und nicht auf der Grundlage fiktiver Arbeitswerte zu bestimmen.
AG München, Urteil vom 28.04.2017 – 231 C 14128/16
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Bei einem Werkvertrag ist der Besteller, der nach erfolgter Reparatur seines Kraftfahrzeugs eine Probefahrt vornimmt, nicht Besitzdiener des Werkunternehmers.
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Jedenfalls dann, wenn eine zur Vorbereitung der Abnahme eines reparierten Kraftfahrzeugs durchgeführte Probefahrt des Bestellers in Anwesenheit des Werkunternehmers oder dessen Besitzdieners stattfindet, erlangt der Besteller keinen unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug. Vielmehr bleibt der Werkunternehmer unmittelbarer Besitzer; sein Besitz wird lediglich gelockert.
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Die Übergabe eines Schlüssels bewirkt nur dann einen Übergang des Besitzes an der dazugehörigen Sache, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt hat.
BGH, Urteil vom 17.03.2017 – V ZR 70/16
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Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt, die er selbst als „Fachwerkstatt“ für eine bestimmte Marke bezeichnet, muss sich auch dann darüber informieren, ob ein ihm zur Inspektion überlassenes Fahrzeug dieser Marke wegen eines sicherheitsrelevanten Mangels von einer Rückrufaktion des Herstellers betroffen ist, wenn er lediglich eine „kleine“ Inspektion durchführen soll.
OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2017 – 12 U 101/16
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Die Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt sind gehalten, ein ihnen überlassenes Fahrzeug mit ihrem nach dem Gegenstand des Vertrages zu erwartenden Fachwissen zu überprüfen und den Kunden gegebenenfalls auf Bedenken hinzuweisen Erkennen die Mitarbeiter der Werkstatt einen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mangel oder könnten sie einen solchen Mangel bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen, sind sie verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, damit dieser entscheiden kann, ob Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels ergriffen werden sollen. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten erstrecken sich aber grundsätzlich nur auf das in Auftrag gegebene Werk und die damit zusammenhängenden Umstände; das heißt, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen bestimmen und begrenzen auch den Umfang der Beratungspflichten. Von den Mitarbeitern einer Kfz-Werkstatt, denen ein konkreter Reparaturauftrag erteilt worden ist, kann demgegenüber nicht verlangt werden, auch sämtliche übrigen Teile des Fahrzeugs, das repariert werden soll, ohne besonderen Auftrag zu überprüfen.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.02.2016 – 4 U 60/15
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Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt, der auf der Grundlage einer Garantiezusage des Fahrzeugherstellers den Motor eines Transporters ausgetauscht hat, hat diesbezüglich auch dann keine Zahlungsansprüche gegen den Kunden, wenn die Garantiezusage erteilt wurde, obwohl der Transporter nicht nach Herstellervorgaben gewartet worden war.
OLG Koblenz , Urteil vom 11.06.2015 – 6 U 1487/14
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Baut der Inhaber einer freien Kfz-Werkstatt in einen Audi TT Roadster 1.8 quattro einen für dieses Fahrzeug nicht geeigneten Turbolader ein, macht er sich zwar grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs kann indes nicht darauf abgestellt werden, welchen Kostenaufwand die Anschaffung und der Einbau eines originalen Audi-Turboladers verursachen, wenn der Werkstattinhaber lediglich zum Einbau eines geeigneten Turboladers verpflichtet war.
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Ein Geschädigter muss sich zwar eine Kürzung oder einen Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen, wenn er es schuldhaft unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das ist aber nicht der Fall, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug (hier: einen Audi TT Roadster 1.8 quattro) abmeldet und einen in Anschaffung und Nutzung günstigeren Pkw (hier: einen Fiat Punto) erwirbt. Auch darf der Geschädigte, bevor er sein Fahrzeug reparieren lässt, den Ausgang eines selbstständigen Beweisverfahrens abwarten, weil ihm andernfalls ein Beweisverlust droht.
OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.2015 – 3 U 655/14
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- Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist in den Fällen, in denen es – werkvertraglich – um die mangelhafte Reparatur eines Kraftfahrzeugs geht, regelmäßig an dem Ort anzusiedeln, an dem der Werkunternehmer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte. Es ist Sache des Bestellers, dem Werkunternehmer das angeblich mangelhaft reparierte Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, damit der Werkunternehmer es überprüfen und die Berechtigung des Nacherfüllungsverlangens prüfen kann.
- Transportiert der Werkunternehmer das vermeintlich mangelhafte Fahrzeug selbst zu seiner Werkstatt und erweist sich das Nacherfüllungsverlangen als unberechtigt, hat der Besteller dem Werkunternehmer die diesem für den Transport des Fahreugs entstandenen Kosten zu ersetzten. Darauf, ob dieser Anspruch aus § 670 BGB oder aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) folgt oder ob es sich um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch (§ 812 I 1 Fall 1 BGB) handelt, kommt es nicht an.
LG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2013 – 13 S 77/13
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Einer Kfz-Werkstatt steht auch dann nur die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung (hier: 2.000 €) zu, wenn sie für die erfolglose Suche nach der Ursache eines Elektronikproblems 13.000 € aufgewendet hat.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2013 – 9 U 218/12
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Einen aus einem fehlerhaften Herstellungsprozess folgenden Mangel hat der am Herstellungsprozess nicht beteiligte („reine“) Händler grundsätzlich nicht zu vertreten; der Hersteller ist insbesondere nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers.
LG Hagen, Urteil vom 24.08.2012 – 2 O 61/12
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