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Kategorie: Gebrauchtwagen

Standzeit von 19½ Monaten vor Erstzulassung ist kein Mangel eines Gebrauchtwagens

  1. Die in einem „verbindlichen Bestellformular“ über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckte und mit einer individuellen Datumsangabe versehene Erklärung „Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief“ stellt keine auf den Abschluss einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB über eine bestimmte Höchststandzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs oder eine bestimmte Modellreihenzugehörigkeit gerichtete Willenserklärung, sondern allein eine Wissenserklärung dar (im Anschluss an Senat, Urt. v. 04.06.1997 – VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 398; Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; Beschl. v. 02.11.2010 – VIII ZRI 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4).
  2. Anders als bei Neuwagen und „Jahreswagen", bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von höchstens zwölf Monaten hinzunehmen ist (vgl. Senat, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 [unter II 3]; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 7 ff.), lassen sich bei (sonstigen) Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (Fortentwicklung von Senat, Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 14).

BGH, Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15
(vorhergehend: OLG Braunschweig, Urteil vom 23.07.2015 – 9 U 2/15)

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Kein Deliktsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. für Klage auf Feststellung des Eigentums an einem Pkw

Der Vortrag eines Gebrauchtwagenkäufers, er sei in Deutschland gutgläubig Eigentümer des ursprünglich im Eigentum eines in Italien ansässigen Leasinggebers stehenden und vom Leasingnehmer unterschlagenen Fahrzeugs geworden, ist nicht geeignet, die internationale und örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F.) für eine Klage auf Feststellung des Eigentums an dem Fahrzeug zu begründen. Denn Normzweck des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. ist, dass derjenige, der einen anderen rechtswidrig schädigt, wegen der größeren Beweisnähe und der häufigen Rechtsnähe am Ort der Tat rechenschaftspflichtig ist. Der ursprüngliche Eigentümer des Fahrzeugs ist aber – eine Unterschlagung unterstellt – durch eine unerlaubte Handlung geschädigt. Es ist daher mit dem Sinn und Zweck des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. nicht zu vereinbaren, dass ausgerechnet er vor einem deutschen Gericht verklagt werden kann.

OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2016 – 5 U 140/15

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Diebstahl eines Gebrauchtwagens vor Übergabe – Annahmeverzug des Käufers

  1. Wird ein Gebrauchtwagen noch vor der Übergabe an den Käufer gestohlen, so wird dem Verkäufer durch den Diebstahl die geschuldete Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs regelmäßig i. S. des § 275 I BGB (subjektiv) unmöglich. Der Verkäufer muss dem Käufer indes keinen Schadensersatz leisten, wenn sich der Diebstahl ereignete, während sich der Käufer mit der Abnahme des Fahrzeugs in Verzug befand, und dem Verkäufer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  2. Ein Gebrauchtwagenverkäufer, der ein von dem Käufer abzuholendes Fahrzeug auf einem zwar nicht kameraüberwachten, aber umzäunten Grundstück abstellt, handelt nicht grob fahrlässig.

LG Bonn, Urteil vom 17.06.2016 – 1 O 441/15

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Fehlen der Herstellergarantie als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 BGB a.F. getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, sodass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 I BGB a.F. nicht mehr angewendet werden kann.
  2. Als Beschaffenheit einer Kaufsache i. S. von § 434 I BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (Anschluss an BGH, Urt. v. 19.04.2013 – V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; Urt. v. 30.11.2012 – V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 10; Fortführung von Senat, Beschl. v. 26.08.2014 – VIII ZR 335/13, juris Rn. 17).

BGH, Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15
(vorangehend: OLG München, Beschluss vom 13.05.2015 – 21 U 4559/14)

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Bindungsfrist bei Gebrauchtwagenbestellung – pauschalierter Schadensersatz

  1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers, wonach der Kunde „höchstens bis zehn Tage“ an die Bestellung eines Fahrzeugs gebunden ist, ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers dürfen grundsätzlich vorsehen, dass ein Käufer, der ein bestelltes Fahrzeug unberechtigt nicht abnimmt, Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Kaufpreises leisten muss. Diesem Anspruch kann sich der Käufer nicht durch den Hinweis entziehen, ein Schaden sei nicht entstanden, weil der Händler das Fahrzeug an einen Dritten veräußert habe.

LG Potsdam, Urteil vom 09.06.2016 – 6 O 285/15
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Urt. v. 20.01.2017 – 7 U 111/16)

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(Re-)Import eines Gebrauchtwagens begründet keinen Sachmangel

Der Umstand, dass es sich bei einem verkauften Gebrauchtwagen um ein Importfahrzeug handelt, begründet schon deshalb keinen Sachmangel, weil es dabei nicht um eine dem Fahrzeug anhaftende Beschaffenheit geht.

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2016 – 28 U 66/16

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Kein sofortiges Rücktrittsrecht trotz „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug die durch die einschlägige Abgasnorm (hier: „Euro 5“) vorgegebenen Emissionsgrenzwerte tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn das Fahrzeug – was eine spezielle Software erkennt – einem Abgastest unterzogen wird.
  2. Auch der Käufer eines Fahrzeugs, das vom VW-Abgasskandal betroffen und deshalb mangelhaft ist, muss dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Käufer in der Nutzung des Fahrzeugs in keiner Weise eingeschränkt ist. Ihm kann deshalb zugemutet werden abzuwarten, bis sein Fahrzeug im Rahmen des Rückrufs, den das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Volkswagen AG angeordnet hat, an der Reihe ist.

LG Paderborn, Urteil vom 09.06.2016 – 3 O 23/16

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Arglistige Täuschung und Betrug durch gefälschten „16-Punkte-Check“ – „i. A.“-Zusatz im Kfz-Kaufvertrag

Der bloße Zusatz „i. A.“ in einem Kfz-Kaufvertrag steht der Annahme, der diesen Vertrag angeblich nur vermittelnde Kraftfahrzeughändler habe das Fahrzeug in Wahrheit selbst verkauft, dann nicht entgegen, wenn der Händler ein so großes Interesse am Verkauf des Fahrzeugs hatte, dass er sogar vor einem Betrug Käufers nicht zurückgeschreckt ist.

AG Dresden, Urteil vom 25.05.2016 – 105 C 4787/15

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Kfz-Händler als Quasi-Verkäufer eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagenhändler, der lediglich als Vermittler eines Kaufvertrags über einen – auf ihn selbst zugelassenen – Gebrauchtwagen auftritt, kann sich nach dem Rechtsgedanken des § 179 I BGB als Verkäufer des Fahrzeugs behandeln lassen müssen, wenn die als Verkäufer genannte Person unter der angegebenen Anschrift nicht gemeldet ist und auch nicht gemeldet war.
  2. Muss sich ein Kfz-Händler nach dem Rechtsgedanken des § 179 I BGB als Verkäufer eines Gebrauchtwagens behandeln lassen, dann verstößt ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung gegen § 475 I BGB, wenn der Käufer den Kaufvertrag als Verbraucher geschlossen hat und deshalb ein Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I 1 BGB vorliegt.

LG Hannover, Urteil vom 19.05.2016 – 8 O 172/14

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Kein gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens ohne Fahrzeugbrief

  1. Kann der Veräußerer eines Gebrauchtwagens dem Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen, so muss der Erwerber grundsätzlich davon ausgehen, dass der Veräußerer nicht berechtigt ist, eine Verfügung über das Fahrzeug zu treffen.
  2. Zwar kann der Veräußerer eines Gebrauchtwagens Zweifel an seiner Verfügungsberechtigung, die daher rühren, dass er die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorlegen kann, im Einzelfall ausräumen, sodass unter Umständen das Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II einen gutgläubigen Erwerb nicht hindert. Dafür muss der Erwerber sich allerdings davon überzeugen, dass dem Veräußerer die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht deshalb fehlt, weil ein anderer Berechtigter sie zu seiner Sicherung einbehält, sondern aus einem anderen Grund. Die Behauptung des Veräußerers, er habe die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren und bei der Verwaltungsbehörde unter Abgabe einer Versicherung an Eides statt eine neue Ausfertigung beantragt, genügt dafür jedenfalls dann nicht, wenn der Veräußerer den Antrag bereits vor geraumer Zeit (hier: vor knapp zwei Monaten) gestellt haben will. In einem solchen Fall ist der Erwerber vielmehr gehalten, bei der Verwaltungsbehörde nachzufragen, um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entgehen.

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 18.05.2016 – 3 O 41/16

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