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Kategorie: Gebrauchtwagen

Arglistige Täuschung über die tatsächliche Laufleistung eines Gebrauchtwagens

Gegenüber dem langjährigen Geschäftsführer einer Kfz-Händlerin (GmbH), der privat ein selbst genutztes Fahrzeug veräußert, kann der Vorwurf der arglistigen Täuschung berechtigt sein, wenn der Kilometerzähler des Fahrzeugs eine wesentlich geringere als dessen tatsächliche Laufleistung anzeigt und der Verkäufer dies aufgrund des sehr abgegriffenen Lenkrads für möglich halten musste, er jedoch diesbezügliche Nachforschungen unterlassen und den Käufer auch nicht darauf hingewiesen hat, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs erheblich höher sein könnte, als der Kilometerzähler anzeigt.

LG Bielefeld, Urteil vom 28.09.2018 – 8 O 10/17
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2020 – 17 U 231/18)

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Normaler Verschleiß ist bei einem Gebrauchtwagen kein Mangel – „Topzustand, TÜV auf Wunsch neu“

  1. Bei einem Gebrauchtwagen ist normaler, dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechender Verschleiß grundsätzlich auch dann kein Mangel, wenn der Verkäufer in einem Internetinserat den „Topzustand“ des Fahrzeugs angepriesen und angeboten hat, es vor der Übergabe an den Käufer zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO vorzuführen.
  2. Das bloße Angebot des Verkäufers, das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO vorzuführen, rechtfertigt nicht die Annahme, die Parteien hätten i. S. des § 434 I 1 BGB vereinbart, dass sich das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer in einem für die Hauptuntersuchung geeigneten Zustand befinde und diese Untersuchung ohne Beanstandungen durchgeführt werden könne.

LG Verden, Urteil vom 26.09.2018 – 5 O 220/17
(nachfolgend: OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2019 – 7 U 385/18)

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Dieselpartikelfilter: „Verstopfteil“ ist Verschleißteil – Beweislast (R)

  1. Ein Dieselpartikelfilter („Verstopfteil“) ist als Verschleißteil anzusehen, obwohl er – anders als etwa ein Reifen – nicht verschleißt. Denn ein Dieselpartikelfilter setzt sich mit der Zeit zu und muss deshalb in bestimmten Intervallen ausgetauscht werden, und zwar spätestens dann, wenn eine Regeneration nicht mehr möglich ist.
  2. Die in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) geregelte Vermutungswirkung kommt dem Käufer eines Gebrauchtwagens nur und erst dann zugute, wenn er nachweist oder unstreitig ist, dass es sich bei einer Störung (hier: des Dieselpartikelfilters), die sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt hat, um einen Sachmangel i. S. des § 434 I BGB handelt. Es obliegt nicht dem Verkäufer zu beweisen, dass die Störung kein Sachmangel ist.

OLG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2018 – 11 U 73/18
(vorangehend: LG Kiel, Urteil vom 25.05.2018 – 3 O 52/15; nachfolgend: OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.2018 – 11 U 73/18)

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Keine arglistige Täuschung durch Übergabe der Kfz-Betriebsanleitung – Ölverbrauch

  1. Ein Gebrauchtwagenhändler darf in aller Regel darauf vertrauen, dass Ausstattungsmerkmale, die in der Betriebsanleitung eines Fahrzeugs genannt werden, auch tatsächlich vorhanden sind. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn das Fehlen des Ausstattungsmerkmals entweder für einen Fachmann ohne Weiteres – auch ohne besondere Prüfung – ersichtlich oder in der Branche allgemein bekannt ist. Ein Gebrauchtwagenhändler ist aber jedenfalls nicht gehalten zu überprüfen, ob im Display des Fahrzeugs sämtliche Symbole so, wie sie in der Betriebsanleitung dargestellt sind, auch wirklich erscheinen.
  2. Indem ein Gebrauchtwagenhändler dem Käufer die Betriebsanleitung des gekauften Fahrzeugs übergibt, erklärt er regelmäßig nicht – schon gar nicht im Sinne einer arglistigen Täuschung „ins Blaue hinein“ –, dass sämtliche in der Betriebsanleitung genannten Ausstattungsmerkmale tatsächlich vorhanden seien.

AG Schöneberg, Urteil vom 13.09.2018 – 105 C 46/18
(nachfolgend: LG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 – 35 S 20/18)

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Konkludente Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der an einem Gebrauchtwagen angebrachten Umweltplakette

  1. Der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens treffen regelmäßig, ohne diesen Gesichtspunkt ausdrücklich zu thematisieren, eine – konkludente – Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug die Umweltplakette, die im Zeitpunkt des Verkaufs daran angebracht ist, auch führen darf (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2011 – I-22 U 103/11, juris Rn. 19).
  2. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine – hier: konkludent – vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB). Deshalb kann sich der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, an dem im Zeitpunkt des Verkaufs eine „falsche“ Umweltplakette angebracht ist, auch dann nicht mit Erfolg auf einen pauschalen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er sich bezüglich der Umweltplakette nicht i. S. von § 444 Fall 1 BGB arglistig verhalten hat.

AG Eisenhüttenstadt, Urteil vom 09.08.2018 – 5 C 13/17
(nachfolgend: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23.01.2020 – 16 S 110/18)

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(Kein) gutgläubiger Erwerb eines Wohnmobils nach niederländischem Recht

  1. Zu den – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen eines gutgläubigen Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten nach niederländischem Recht.
  2. Nach niederländischem Recht ist für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug mindestens erforderlich, dass sich der Käufer die Fahrzeugpapiere vorlegen lässt und diese auf Unregelmäßigkeiten prüft.
  3. Das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) gilt auch im Sachenrecht, aber nur für sachenrechtliche Sonderverbindungen und nicht, soweit es um die „Zuordnungsfunktion” des Sachenrechts geht. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann daher einem auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch regelmäßig nicht entgegengehalten werden, denn die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet wirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers.

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.2018 – 5 U 99/16

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Inhalt und Umfang einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 II BGB) beim Gebrauchtwagenkauf

Gewährt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer eine Haltbarkeitsgarantie i. S. von § 443 II BGB, ohne klarzustellen, welche Rechte dem Käufer im Garantiefall zustehen sollen, kann der Käufer im Garantiefall – entsprechend § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 1 BGB – zunächst nur Nachbesserung verlangen. Der Verkäufer ist hingegen nicht verpflichtet, dem Käufer unmittelbar die Kosten zu erstatten, die der Käufer für die Reparatur des Fahrzeugs an einen Dritten gezahlt hat. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr nur, wenn die Parteien des Garantievertrags Entsprechendes vereinbart haben.

LG Bonn, Urteil vom 08.06.2018 – 1 O 288/17

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(Kein) Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei Verletzung kaufvertraglicher Pflichten

  1. Ein als Neuwagen „mit Kurzzulassung“ verkaufter Pkw ist i. S. von § 434 I 1 BGB mangelhaft, wenn zwischen der Erstzulassung des Fahrzeugs auf einen Händler und der Übergabe an den Käufer mehr als 30 Tage liegen.
  2. Ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung kommt zwar auch dann in Betracht, wenn der Verkäufer eines Neu- oder Gebrauchtwagens mit der – lediglich aufgrund des Kaufvertrags geschuldeten – Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Verzug gerät (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1983 – VIII ZR 131/82, BGHZ 88, 11, 14 f. = NJW 1983, 2139 f.). Der Käufer hat aber mangels einer „fühlbaren“ vermögenserheblichen Entbehrung dann keinen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, wenn es ihm möglich und zumutbar ist, ein anderes Fahrzeug – insbesondere sein Altfahrzeug – mit einem zumindest ähnlichen Nutzungswert zu nutzen.
  3. Der Käufer eines Neuwagens mit Tages- oder Kurzzulassung, dem das Fahrzeug verspätet übergeben und übereignet wird, hat gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er dadurch erleidet, dass ihm nur eine über Gebühr verkürzte Herstellergarantie zur Verfügung steht.

LG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 – 14e O 252/14
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2019 – 3 U 6/19)

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Nachträglicher Gewährleistungsausschluss bei einem Verbrauchsgüterkauf

Einem gewerblichen Kfz-Händler ist es nach § 475 I 1 BGB a.F. (= § 476 I 1 BGB n.F.) auch bei einem Verbrauchsgüterkauf gestattet, mit dem Käufer im Anschluss an eine Nachbesserung zu vereinbaren, dass sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen der dem Verkäufer bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilten – und vermeintlich beseitigten – Mängel ausgeschlossen sind. Aus einen solchen nachträglichen Gewährleistungsausschluss darf sich der Verkäufer gemäß § 444 Fall 1 BGB aber nicht berufen, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung weiß oder wissen muss, dass die Mängel tatsächlich nicht beseitigt wurden.

LG Berlin, Urteil vom 01.06.2018 – 96a O 3/17

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Dieselpartikelfilter: Kein Sachmangel bei normaler nutzungs- und alterungsbedingter Verstopfung

Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen (hier: eines Dieselpartikelfilters) sind bei einem Gebrauchtwagen in der Regel kein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die Auswirkungen „kapital“ sind, also dem Fahrzeug etwa seine Gebrauchstauglichkeit vollständig entziehen. Daran fehlt es, wenn der Käufer mit einem für rund 6.000 € erworbenen Gebrauchtwagen noch rund 13.500 km zurücklegen kann.

LG Kiel, Urteil vom 25.05.2018 – 3 O 52/15
(nachfolgend: OLG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2018 – 11 U 73/18)

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