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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Unerheblicher Mangel eines Kfz bei seltenen Getriebeproblemen

Ein Pkw mit Automatikgetriebe hat keinen erheblichen, den Käufer zum Rücktritt berechtigenden Mangel, wenn das Fahrzeug allenfalls unter seltenen Umständen schlecht schaltet.

LG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2013 – 2 O 138/11

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Keine grobe Fahrlässigkeit des Käufers, der sich auf Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt

  1. Grobe Fahrlässigkeit i. S. von § 442 I 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.09.2011 – III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 8).
  2. Es kann einem Käufer im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß (§ 442 I 2 BGB) angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt.

BGH, Urteil vom 20.02.2013 – VIII ZR 40/12

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Rücktritt wegen sich häufig entladender Batterie eines Neuwagens

  1. Für eine Beschaffenheitsvereinbarung reicht es aus, wenn der Käufer seine Erwartungen an die Kaufsache formuliert und der Verkäufer darauf zustimmend reagiert. Das kann auch konkludent geschehen und wird insbesondere der Fall sein, wenn der Verkäufer ein Fachmann ist, der die geäußerten Vorstellungen des Käufers von bestimmten Eigenschaften und Umständen widerspruchslos stehen lässt.
  2. Wählt ein Neuwagenkäufer im Rahmen des Verkaufsgesprächs zahlreiche der für das Fahrzeug angebotenen Zusatzkomponenten mit zum Teil hohem Energieverbrauch (hier u. a. eine Standheizung), so bringt er damit für den Verkäufer erkennbar zum Ausdruck, dass er mit einem Hinweis rechnet, falls die von ihm gewünschte Vollausstattung mit Nutzungseinschränkungen einhergeht. Gibt der Verkäufer einen solchen Hinweis nicht, sondern nimmt er alle vom Käufer gewünschten Zusatzkomponenten in die Ausstattungsliste/Bestellung des Fahrzeugs auf, wird konkludent vereinbart, dass das Fahrzeug mit der bestellten Sonderausstattung ohne Einschränkungen fahrbereit und funktionsfähig ist.

OLG Köln, Urteil vom 20.02.2013 – 13 U 162/09

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Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag wegen überhöhten Kraftstoffverbrauchs

  1. Die tatsächlichen Verbrauchswerte eines Neuwagens hängen – was ein verständiger Käufer weiß – von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise ab und dürfen deshalb nicht mit den Verbrauchsangaben im Herstellerprospekt gleichgesetzt werden. Der Käufer kann aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzierbar sind.
  2. Eine Neuwagen weist regelmäßig einen erheblichen, zum Rücktritt berechtigenden Mangel auf, wenn der im Verkaufsprospekt angegebene (kombinierte) Verbrauchswert um mehr als 10 % überschritten wird.

OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013 – I-28 U 94/12
(vorhergehend: LG Bochum, Urteil vom 12.04.2012 – 4 O 250/10)

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Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem als gestohlen gemeldeten Pkw

  1. Das Eigentum an einem im Ausland als gestohlen gemeldeten Pkw kann jedenfalls dann gutgläubig erworben (§§ 929 Satz 1, 932 BGB) werden, wenn sich die der Diebstahlsanzeige zugrunde liegenden Angaben erheblichen Bedenken ausgesetzt sehen und statt eines Diebstahls des Fahrzeugs auch eine Unterschlagung in Betracht kommt. Denn bei einer Unterschlagung ist steht einem gutgläubigen Erwerb nicht § 935 I BGB entgegen.
  2. Unter die Rechte Dritter i. S. des § 435 Satz 1 BGB fallen auch öffentlich-rechtliche Befugnisse wie eine staatliche Sicherstellung oder Beschlagnahme, sofern diese tatsächlich ausgeübt wird, zu Recht erfolgt und den Verfall der Sache zur Folge haben kann.
  3. Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem die Kaufsache frei von Rechten Dritter sein muss, ist derjenige, in dem der Käufer das Eigenum erwerben soll; abzustellen ist also in der Regel auf die Übergabe der Kaufsache an den Käufer. War ein Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch nicht als gestohlen gemeldet, sodass ein Diebstahlsverdacht und die Voraussetzungen einer Sicherstellung oder Beschlagnahme noch nicht vorlagen, leidet das Fahrzeug nicht an einem Rechtsmangel.

LG Koblenz, Urteil vom 05.02.2013 – 1 O 281/12

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Rückforderungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Tritt der Käufer/Darlehensnehmer wegen eines Mangels wirksam von dem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag zurück, so kann er von dem Darlehensgeber gemäß § 813 I 1 BGB die Zins- und Kostenanteile der Darlehensraten zurückfordern, die er nach dem Rücktritt noch an den Darlehensgeber gezahlt hat. Dass sich der Käufer/Darlehensnehmer in einer solchen Konstellation nicht nur mit dem Verkäufer, sondern auch mit einem weiteren Anspruchsgegner – dem Darlehensgeber – auseinandersetzen muss, ist unvermeidlich.

OLG Naumburg, Urteil vom 01.02.2013 – 10 U 29/12

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Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Leasingvertrags – Mehrwertsteuer

  1. Die Nutzungsentschädigung, die einem Leasinggeber bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrags über einen Neuwagen zusteht, ist – wie die bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen zu zahlende Nutzungsentschädigung (§§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) – auf der Grundlage des vereinbarten Bruttokaufpreises wie folgt zu berechnen:

    $$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{zurückgelegte Fahrstrecke}}{\text{voraussichtliche Gesamtlaufeistung}}}.$$

  2. Die so ermittelte Nutzungsentschädigung ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (bestätigt durch BGH, Urt. v. 09.04.2014 – VIII ZR 215/13, NJW 2014, 2435 Rn. 16 f.; s. bereits BGH, Urt. v. 26.06.1991 – VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 52).

LG Marburg, Urteil vom 28.01.2013 – 1 O 65/12

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Erheblichkeit eines Mangels trotz geringer Beseitigungskosten

  1. Auch wenn die Kosten für die Beseitigung eines Mangels weniger als 1 % des Kaufpreises (hier: 0,21 %) betragen, ist dieser Mangel nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn er zu einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung führt.
  2. Die zu erwartende Laufleistung moderner Dieselfahrzeuge beträgt 250.000 Kilometer.

LG Bremen, Urteil vom 28.01.2013 – 2 O 1795/11

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Gewährleistungsausschluss im unternehmerischen Geschäftsverkehr – Arglistige Täuschung

Ein Verkäufer haftet nur dann wegen einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wenn er den Mangel kannte oder ihn zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der Käufer den Mangel nicht kannte und der Kaufvertrag bei Offenbarung des Mangels nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen worden wäre.

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.01.2013 – 3 U 846/12

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Eindringen von Regenwasser in die Vordertüren beim VW Golf VI

Dass bei Regen Wasser in die Vordertüren eines Pkw (hier: eines VW Golf VI) eindringt, stellt für sich genommen dann keinen Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr 2 BGB dar, wenn das eingedrungene Wasser konstruktionsbedingt beim Öffnen der Türen, spätestens aber während der Fahrt ohne Weiteres wieder abfließt.

OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2013 – 7 U 154/12

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