- Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer einen ihm bekannten früheren Unfall des Fahrzeugs grundsätzlich auch ungefragt offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens aussetzen will. Eine Offenbarungspflicht trifft insbesondere den Verkäufer, der das Fahrzeug selbst repariert hat oder hat reparieren lassen und daher unmittelbare Kenntnis vom Umfang des Unfallschadens hat.
- Die Aufklärungspflicht geht so weit, dass durch Angaben über Vorschäden kein falscher Eindruck über den Umfang des Schadens entstehen darf. Der bloße Hinweis, das Fahrzeug habe vorne links einen Schaden gehabt, der repariert worden sei, reicht daher nicht aus, wenn es sich bei dem Schaden um einen Totalschaden handelt. Denn durch diesen – den Totalschaden verharmlosenden – Hinweis wird der Eindruck erweckt, das Fahrzeug habe nur einen geringfügigen Schaden erlitten.
LG Itzehoe, Urteil vom 17.01.2025 – 3 O 163/24
Sachverhalt: Der Kläger nimmt den beklagten Kfz-Händler nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Personenkraftwagen in Anspruch.
Dieses Fahrzeug, ein Jeep Grand Cherokee, wies vorne links einen erheblichen, als Totalschaden zu klassifizierenden Schaden auf, den die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg der Informa HIS GmbH gemeldet hatte. Letztere betreibt als das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der deutschen Versicherungswirtschaft. Der Beklagte ließ das Fahrzeug in einer Werkstatt in Polen reparieren. Ob die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Der polnische Betrieb erteilte dem Beklagten unter dem 31.03.2023 eine Reparaturrechnung über 28.057,20 Z?oty, was nach damaligem Wechselkurs knapp 6.000 € entsprach.
Der Kläger, der erst nach der Reparatur auf das Fahrzeug aufmerksam geworden war, schloss mit dem Beklagten einen schriftlichen Kaufvertrag über den Pkw. Der Kaufpreis betrug 35.500 €. In dem Formularkaufvertrag heißt es vorgedruckt:
„B Der Verkäufer erklärt weiterhin,
B1 dass das KFZ, soweit ihm bekannt, vor seinem Eigentumserwerb
keinen Unfallschaden hatte
keine sonstigen Beschädigungen hatte
nur die folgenden Beschädigungen hatte:“.
Unter der letzten Zeile wurde handschriftlich ergänzt: „rep. Schaden vorne links“. Weitere Informationen zu Vorschäden des Fahrzeugs erhielt der Kläger nicht. Der Kaufvertrag wurde vollzogen und das Fahrzeug dem Kläger am 14.08.2023 übergeben.
In der Nacht vom 19. auf den 20.08.2023 wurde das streitgegenständliche Fahrzeug widerrechtlich entwendet, was der Kläger bei der Polizei zur Anzeige brachte. Der Kläger meldete den Schaden seiner Versicherung, die weitere Informationen einholte. Erst aufgrund dieser Nachforschungen erhielt der Kläger mit Schreiben seines Versicherers vom 16.11.2023 Kenntnis davon, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vor dem Kauf durch ihn einen Totalschaden erlitten hatte.
Der Kläger erhielt von der Versicherung lediglich 28.000 €. Der Versicherer machte geltend, dass der tatsächliche Wert des Fahrzeugs nicht dem Kaufpreis (35.000 €) entspreche, da der Totalschaden im Kaufpreis nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Schreiben vom 21 .02.2024 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung seiner Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung. Er behauptet, das Fahrzeug sei nicht ordnungsgemäß repariert worden, und meint, der Beklagte habe ihn arglistig getäuscht, indem er ihn nicht über den Umfang des Schadens aufgeklärt habe. Der Kaufvertrag sei daher infolge der Arglistanfechtung rückabzuwickeln, sodass der Beklagte ihm die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und dem Kaufpreis zu zahlen habe.
Der Beklagte ist der auf Zahlung von 7.500 € nebst Zinsen gerichteten Klage, mit der der Kläger auch vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 € ersetzt verlangt hat, entgegengetreten. Er meint, er habe den Kläger nicht arglistig getäuscht, da der streitgegenständliche Schaden im Kaufvertrag angegeben worden sei. Zudem sei das Fahrzeug in einer polnischen Fachwerkstatt vollständig und ordnungsgemäß repariert worden, sodass es einen Wert von mindestens 35.000 € gehabt habe. Das Regulierungsverhalten des klägerischen Versicherers dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Die Klage hatte Erfolg.
Aus den Gründen: I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 7.500 € gegen den Beklagten aus § 812 I 1 Fall 1 BGB.
Nach § 812 I 1 Fall 1 BGB hat derjenige, der etwas durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund erlangt, dieses Erlangte herauszugeben. Der Beklagte hat vorliegend 7.500 € von dem Kläger im Wege der Zahlung erhalten, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund vorlag. Die auf die Erfüllung eines Kaufvertrags gerichtete Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund, da der Kläger den Kaufvertrag wirksam angefochten hat (hierzu unter 1) und dieser somit als von Anfang an (ex tunc) nichtig anzusehen ist (§ 142 I BGB), weshalb der Beklagte 7.500 € an den Kläger herauszugeben ha1t (hierzu unter 2).
Da nur das Verpflichtungsgeschäft – der Kaufvertrag – wirksam angefochten wurde, bleibt die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts aufgrund des Abstraktionsprinzips unberührt. Die bereits ausgetauschten Leistungen sind deshalb allein nach §§ 812 ff. BGIB zurückzugewähren (BeckOK-BGB/Wendtland, Stand: 01.11.2024, § 142 Rn. 7).
1. Der Kaufvertrag wurde von dem Kläger wirksam angefochten. Voraussetzung der wirksamen Anfechtung als Gestaltungsrecht sind das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes (hierzu unter a) und einer fristgerechten Anfechtungserklärung (hierzu unter b). Zudem darf die Anfechtung nicht ausgeschlossen sein, was vorliegend der Fall ist, da der Kläger den Vertrag insbesondere nicht bestätigt hat (§ 144 BGB).
a) Dem Kläger steht der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung zur Seite (§ 123 I Fall 1 BGB).
Der Beklagte war als gewerblicher Gebrauchtwagenhändler verpflichtet, den Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags über Unfallschäden auch ungefragt zu informieren. Der bloße Hinweis „rep. Schaden vorne links“ stellt keine ausreichende Information des Käufers über den vorhanden Totalschaden dar.
Täuschung im Sinne des § 123 BGB ist das Erregen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen. Die Täuschung kann durch positives Tun oder durch Unterlassen erfolgen (BeckOK-BGB/Wendtland, a. a. O., § 123 Rn. 7). Das Verschweigen von Tatsachen stellt jedoch nur ein einer Täuschungshandlung äquivalentes Unterlassen dar, wenn eine Offenbarungspflicht besteht (BGH, Urt. v. 22.02.2005 – X ZR 123/03, juris Rn. 11; BeckOK-BGB/Wendtland, a. a. O., § 123 Rn. 11). Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall reidlicherweise eine Aufklärung über den verschwiegenen Umstand erwarten durfte (BGH, Urt. v. 11.08.2010 – XII ZR 192/08, juris Rn. 22).
Hiernach ist der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dazu verpflichtet, einen früheren Unfall des Fahrzeugs, der ihm bekannt ist, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will (BGH, Urt. v. 03.12.1986 – VIII ZR 345/85, juris Rn. 16). Dabei gilt gerade für den Verkäufer, der das Fahrzeug selbst repariert oder reparieren lässt, wegen seiner unmittelbaren Kenntnis vom Ausmaß des Unfalllschadens eine besondere Aufklärungspflicht (OLG Köln, Urt. v. 11.06.1986 – 2 U 199/85, NJW-RR 1986, 1380; LG Berlin, Urt. v. 20.12.2005 – 5 O 210/05, juris Rn. 18). Die Aufklärungspflicht geht auch so weit, dass durch die Angaben zu Vorschäden kein falscher Eindruck hinsichtlich des Schadensumfangs erweckt werden darf (OLG Koblenz, Urt. v. 01.03.2017 – 5 U 135/17, juris Rn. 19). Nach einem schweren Unfall muss über den Umfang des Schadens und über alle Einzelheiten der ausgeführten Instandsetzungsarbeiten ungefragt aufgeklärt werden (Staudinger/Singer/v. Finkenstein, BGB, Neubearb. 2021, § 123 Rn. 16).
Der schlichte Hinweis, dass das Fahrzeug einen Schaden vorne links gehabt habe, welcher repariert worden sei, bagatellisiert den tatsächlichen Totalschaden, der bei dem Fahrzeug eingetreten war, derart, dass der Beklagte seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Beklagte hatte vollständige Kenntnis von dem Ausmaß des Schadens; er hat ihn selbst reparieren lassen. Dass ein Totalschaden vorlag, hat er dem Kläger gegenüber indes verschwiegen. Durch den Hinweis auf einen reparierten Schaden wird der Eindruck erweckt, es habe lediglich ein kleiner Schaden an dem Fahrzeug vorgelegen. Von dem Vorliegen eines Totalschadens kann der Käufer in diesem Fall nicht ausgehen, wobei ein vorheriger Totalschaden an einem Fahrzeug ein wesentliches – auch preisbildendes – Merkmal eines Pkw ist, welches maßgeblich die Kaufentscheidung zu beeinflussen vermag. Für die Beurteilung des Schadensumfanges fehlten dem Kläger die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die der Beklagte ihm nicht offenbarte.
Die Täuschung des Beklagten erfolgte auch arglistig. Der Täuschende muss die Unrichtigkeit der falschen Angaben gekannt und gleichzeitig das Bewusstsein und den Willen gehabt haben, durch die irreführenden Angaben beziehungsweise das Unterlassen der Aufklärung über die wahre Sachlage einen Irrtum zu erregen beziehungsweise aufrechtzuerhalten und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu bewegen, die er sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte. Dabei genügt bedingter Vorsatz (BGH, Urt. v. 19.05.1999 – XII ZR 210/97, juris Rn. 26). Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urt. v. 14.10.1993 – III ZR 156/92, juris Rn. 9 [insoweit in BGHZ 123, 363 nicht abgedruckt]).
Aufgrund dessen, dass der Beklagte das Fahrzeug selbst reparieren ließ, wusste er, dass die Angaben im Kaufvertrag den Schadensumfang nicht widerspiegeln und bagatellisieren. Bei Angabe eines reparierten Schadens hielt er es jedenfalls für möglich, dass der Käufer den Umfang des Schadens nicht kennt und nicht vollständig erfasst und darauf beruhend seine Entscheidung übe den Abschluss eines Kaufvertrags trifft.
b) Der Kläger hat die Anfechtung gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 21.02.2024 erklärt (§ 143 BGB). Die Anfechtung erfolgte auch fristgerecht (§ 124 BGB). Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann binnen Jahresfrist erfolgen. Die auf Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung des Klägers aus dem Juli 2023 wurde im Februar 2024 angefochten. Die Jahresfrist bleibt somit gewahrt.
2. Nach § 812 I 1 BGB ist wegen der Anfechtung des Kaufvertrags „das Erlangte“ zurückzugeben.
Vorliegend ist der Beklagte verpflichtet, 7.500 € an den Kläger zu zahlen. Dem liegen folgende rechtliche Erwägungen zugrunde:
Grundsätzlich ist das Erlangte, hier also der Kaufpreis in Höh1e von 35.500 €, herauszugeben. Dabei gilt vorliegend jedoch die Besonderheit, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge in den §§ 812 ff. BGB keine Sonderreg1elung erfahren hat. Daraus folgt an sich, dass im Fall der Nichtigkeit jeder Vertragspartner einen eigenen selbstständigen Anspruch auf Rückgewähr des jeweils Geleisteten haben müsste. Deren uneingeschränkte Durchführung bereitet dann und solange keine Schwierigkeiten, als die beiderseitigen Leistungen noch ungeschmälert beim jeweiligen Empfänger vorhanden sind. In einem solchen Fall sind beide Bereicherungsansprüche wenigstens über das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB miteinander verknüpft. Demnach steht jedem Vertragspartner die Möglichkeit offen, den gegen ihn gerichteten Bereicherungsanspruch nur Zug um Zug gegen Rückgabe der eigenen Leistung zu erfüllen (MünchKomm-BGB/Schaub, 9. Aufl., § 818 Rn. 241).
So liegt der Fall aber vorliegend nicht. Dem Kläger ist das Fahrzeug gestohlen worden, weshalb er es an den Beklagten nicht herausgeben kann. Dies führte ohne eine Korrektur der eben dargestellten sogenannten Zweikondiktionenlehre dazu, dass der Bereicherungsanspruch desjenigen, dessen Leistung beim Vertragspartner weggefallen ist, nach § 818 III BGB ausgeschlossen wäre, er aber gleichwohl die in seinem Vermögen noch vorhandene Gegenleistung herausgeben müsste (MünchKomm-BGB/Schaub, a. a. O., § 818 Rn. 241ebenda.). Die Rechtsprechung wendet daher grundsätzlich die sogenannte (zweite) Saldotheorie an. Für jede Partei ist danach zunächst der Saldo zu ermitteln, der durch Verrechnung aller mit dem Vertrag verbundenen Vorteile und Nachteile gewonnen wird, wobei zu den Nachteilen insbesondere auch die hingegebene Gegenleistung gehört. Nur gegen diejenige Partei, auf deren Seite ein positiver Saldo verbleibt, besteht in Höhe des Saldos ein Bereicherungsanspruch. Daher muss etwa der Verkäufer den Kaufpreis insoweit nicht zurückzahlen, als er seinersei1ts die Kaufsache hingegeben und nicht zurückerhalten hat (BeckOK-BGB/Wendhorst, Stand: 01.11.2024, § 818 Rn. 104 m. w. Nachw.).
Die Saldotheorie kommt aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann nicht zur Anwendung, wenn der Schuldner von dem anderen arglistig getäuscht wurde (BeckOK-BGB/Wendhorst, a. a. O., § 818 Rn. 134). Die Saldotheorie findet nicht zugunsten des arglistig Täuschenden Anwendung; es erfolgt keine Saldierung, sondern die Rückabwicklung nach der Zweikondiktionenlehre (BGH, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144, 147 ff.). Die Saldotheorie stellt eine von der Rechtsprechung aus Billiigkeitsgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur dar (BGH, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144, 147). Diese Billigkeitsgründe entfallen aber bei Vorliegen der arglistigen Täuschung. Bei einem Verkäufer, der arglistig täuscht, ist davon auszugehen, dass er schon bei Abschluss des Kaufvertrags wusste oder wissen konnte, dass der Käufer berechtigt ist, den Kaufvertrag wegen der arglistigen Täuschung zu widerrufen. Der Täuschende muss sich so behandeln lassen, wie wenn er die Nichtigkeit des Kaufvertrags von Anfang an gekannt hätte (§ 142 II BGB). Somit haftet der arglistig Täuschende auch nach § 819 I BGB verschärft und ist auch nicht durch die Saldotheorie schutzwürdig (BGH, Urt. v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137, 150 f.).
Da die Saldotheorie nicht zugunsten des Beklagten eingreift, haftet er auf das, was er erhalten hat, vorliegend den Kaufpreis in Höhe von 35.500 €, die in Ermangelung anderweitigen Vorbringens nach wie vor in seinem Vermögen vorhanden sind. Anderseits braucht der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht herauszugeben, da er insoweit entreichert ist, als ihm das Fahrzeug gestohlen wurde. Als Ersatz hat der Kläger jedoch von seiner Versicherung 28.000 € erhalten. Diesen Betrag, um den der Kläger nicht entreichert ist, da er einen Wertersatz erhalten hat, muss sich der Kläger anrechnen lassen.
II. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 I BGB.
Die arglistige Täuschung des Beklagten begründet eine Pflichtverletzung, wonach der Kläger die Erstattung der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen anwaltlichen Geschäftsgebühr nach § 280 I BGB geltend machen kann, deren Höhe durch den Kläger beanstandungsfrei dargelegt wurde.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.