- Gelingt es dem gerichtlich bestellten Sachverständigen in einem „Rücktrittsprozess“, den Mangel, auf den der klagende Käufer seinen Rücktritt vom Kaufvertrag stützt, zu beseitigen, führt dies nicht zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.
- Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann bereits in einem an den Verkäufer gerichteten Nacherfüllungsverlangen für den Fall erklärt werden, dass die dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos abläuft (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 24.08.2015 – 1 U 37/15, NJW 2016, 1102, 1103 m. w. Nachw.).
AG Bad Urach, Urteil vom 14.03.2024 – 1 C 263/21
Sachverhalt: Der Kläger war Halter eines Porsche Cayman GT4, der mit dem Infotainmentsystem PCM (= Porsche Communication Management)3.1 ausgestattet war. Der Kläger wollte in das Fahrzeug eine Rückfahrkamera einbauen, deren Bild auf dem Monitor des Infotainmentsystems zu sehen sein sollte.
In einem einschlägigen Internetforum lernte der Kläger den Beklagten kennen. Dieser erklärte dem Kläger, welche Kamera und welche Schnittstelle er benötige und wie er diese mit dem Infotainmentsystem verbinden müsse. Schließlich einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte dem Kläger für 814 € die passende Schnittstelle liefert und an das Infotainmentsystem anschließt.
Der Kläger und der Beklagte trafen sich am 11.10.2020 auf einem Parkplatz in H. Dort baute der Beklagte die Schnittstelle in das Fahrzeug des Klägers ein. Hierfür erhielt der Beklagte von dem Kläger nach dessen Darstellung 815 €, nach der Darstellung des Beklagten nur 700 €. Einen Funktionstest konnten die Parteien nicht durchführen, da die Kamera vor Ort war.
Als der Kläger die Kamera und die vom Beklagten eingebaute Schnittstelle in Betrieb nehmen wollte, stellte er fest, dass die Kamera kein Bild auf dem Monitor des Infotainmentsystems zeigte. Er forderte den Beklagten daher zur Nachbesserung auf. Der Beklagte gab dem Kläger mehrere Hinweise, welche Einstellungen er ändern könne, was jedoch nicht zum gewünschten Ergebnis führte. Schließlich bot der Beklagte dem Kläger am 12.05.2021 an, die Schnittstelle zurückzunehmen und dem Kläger 450 € zu erstatten. Am selben Tag verlangte der Kläger von dem Beklagten die Rückabwicklung des gesamten Vertrags, das heißt die Rückzahlung von 814 € Zug um Zug gegen Rückgewähr der Schnittstelle. Dies lehnte der Beklagte ab.
Der Kläger wandte sich daher an einen Rechtsanwalt, für dessen außergerichtliche Tätigkeit er 91,87 € aufwendete. Der Rechtsanwalt forderte den Beklagten zunächst zur Mangelbeseitigung auf und setzte ihm dafür eine Frist bis zum 31.05.2021. Mit Schreiben vom 01.07.2021 verlangte der Rechtsanwalt dann von dem Beklagten die Zahlung von 815 € und den Ausbau der streitgegenständlichen Schnittstelle.
Mit seiner Klage hat der Kläger von dem Beklagten (weiterhin) die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Vertrags verlangt. Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Prüfung der von dem Beklagten gelieferten Schnittstelle sowie des Anschlusses an das Infotainmentsystem. Der Sachverständige stellte fest, dass die Schnittstelle über acht Schalter verfügt. Nach dem Umstellen dieser Schalter entsprechend den Erfahrungen mit vergleichbaren Systemen konnte das Bild der Rückfahrkamera auf dem Monitor des Infotainmentsystems angezeigt werden.
Der Kläger ist der Auffassung, dass seine Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei und dass sie dadurch unbegründet geworden sei, dass der Sachverständige dafür gesorgt habe, dass das Bild der Rückfahrkamera korrekt angezeigt werde. Die Schalter an der von dem Beklagten gelieferten Schnittstelle seien nicht richtig eingestellt gewesen. Der Beklagte habe jedoch den ordnungsgemäßen Einbau der Schnittstelle geschuldet, sodass er für diesen Fehler verantwortlich sei. Die Beseitigung des Fehlers durch den Sachverständigen sei als erledigendes Ereignis zu werten.
Der Beklagte hat behauptet, dem Kläger eine funktionsfähige Schnittstelle geliefert und diese ordnungsgemäß in das Fahrzeug des Klägers eingebaut zu haben. Außergerichtlich war der Beklagte der Auffassung, die Kamera könne nicht funktionieren, weil das Fahrzeug des Klägers nicht mit einer „Park Distance Control“ (PDC) ausgestattet sei. Nach Einholung des Sachverständigengutachtens behauptete der Beklagte, die Schalter an der Schnittstelle müssten fahrzeugspezifisch umgelegt werden, was er nicht leisten könne. Die Hauptsache sei nicht erledigt.
Die zuletzt auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. 1. Die Klage ist vor dem AG Bad Urach zulässig. Für Klagen auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache, ist nach § 29 I ZPO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Kaufsache zum Zeitpunkt des Rücktritts nach dem Vertrag befindet (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 13.01.2016 – 9 U 183/15, juris Rn. 4).
2. Die einseitige Erledigungserklärung bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung, mit der von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.2008 – IX ZR 84/07, NJW 2008, 2580 Rn. 8; Urt. v. 01.06.2017 – VII ZR 277/15, juris Rn. 30). Der Einwilligung des Beklagten bedarf es nicht.
Bleibt die Erledigungserklärung einseitig, hat das Gericht festzustellen, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und sich nach Erhebung erledigt hat (BGH, Urt. v. 05.05.1999 – XII ZR 184/97, BGHZ 141, 307, 316; Urt. v. 01.06.2017 – VII ZR 277/15, juris Rn. 30).
3. Aufgrund des geänderten Antrags des Klägers hat das Gericht die bereits geschlossene mündliche Verhandlung nach § 156 I ZPO wiedereröffnet. Das Gericht kann über den geänderten Antrag nach § 128 II ZPO ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden. Beide Parteien haben ihre Zustimmung erteilt.
4. Im vorliegenden Fall hat sich der Rechtsstreit nicht erledigt.
a) Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH, Urt. v. 17.07.2003 – IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392 = juris Rn. 19; Urt. v. 19.11.2014 – VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 18).
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige im Zuge der Begutachtung einen Einstellungsfehler an der Kaufsache beseitigt. Dieses nach Rechtshängigkeit eingetretene Ereignis hat aber keine Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Begründetheit der Klage.
b) Die zulässige Klage war zunächst begründet.
Der Kläger begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Diese hat nach §§ 434, 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 BGB zur Voraussetzung, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war, der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung geboten und eine Frist gesetzt hat, wobei die Fristsetzung im vorliegenden Fall sogar entbehrlich war.
α) Die Parteien haben einen Kaufvertrag über die Schnittstelle nach § 433 BGB geschlossen. Ein Werkvertrag nach § 631 BGB liegt nicht vor. Der Vertrag hat seinen Schwerpunkt in der Überlassung der Schnittstelle. Der Beklagte hat allerdings eine Montageverpflichtung i. S. des § 434 IV BGB übernommen. Per Chat bot der Beklagte am 03.10.2020 um 14.25 Uhr an: „Ich könnte das Teil einbauen, falls gewünscht“. Darauf der Kläger: „ja mach das doch“.
β) Der Beklagte ist dieser Montageverpflichtung nicht nachgekommen.
Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage entweder sachgerecht durchgeführt worden ist oder zwar nicht sachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der Anleitung beruht. Zur Montage zählen alle zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch notwendigen Handlungen, auch Anschluss und Installation (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl. [2024], § 434 Rn.36).
Wie sich aus dem weiteren Chatverlauf ergibt, waren sich die Parteien auch über den Umfang der Montage einig. Der Kläger sollte nach dem Einbau nur noch die Kamera einbauen und das Bild sollte auf dem Monitor des Infotainmentsystems erscheinen. Dies gelang dem Beklagten nicht, weshalb über § 434 IV BGB von einem Mangel auszugehen ist.
Der insoweit nach dem Gesetzeswortlaut darlegungspflichtige Beklagte konnte nicht den Beweis erbringen, dass dieser Fehler nicht auf unsachgemäßer Montage beruht. Nach der eindeutigen Aussage des Sachverständigen waren Schalter an der Schnittstelle, die der Beklagte geliefert hatte, falsch eingestellt. Alle Schaltverbindungen waren nach den Feststellungen des Sachverständigen „off“ und damit ausgeschaltet. Im Prinzip scheint es dem Gericht konsequent, dass ein Signal nicht übertragen werden kann, wenn alle möglichen Schaltstellen ausgeschaltet sind. Es wäre aber aufgrund der Montageverpflichtung Sache des Beklagten gewesen, den oder die richtigen Schalter einzuschalten. Dies fällt unter die Installation. Der Beklagte musste in der konkreten Situation das Steuerungsgerät so einrichten, dass mit dem Anschluss der Kamera das Bild auch auf den Monitor des Infotainmentsystems projiziert wird.
γ) Der Kläger hat den Beklagten vergeblich zur Nachbesserung aufgefordert. Er fragte im Chat am 26.03.2021 um 14.44 Uhr, was er machen müsse, damit das Bild angezeigt wird. Antwort des Beklagten um 14.56 Uhr: „Den letzten Dipschalter an der Box (acht) ausschalten.“ Diese Antwort zeigt, dass der Beklagte um die acht Schalter wusste und auch der Auffassung war, durch Umlegen der Schalter das Bild erzeugen zu können. Nur war er dazu, wie der weitere Chatverlauf zeigt, bis 11.05.2021 nicht in der Lage (Der Beklagte um 20.05 Uhr: „Da kann ich dir nicht weiter behilflich sein.“).
Damit hat der Beklagte eine Nacherfüllung verweigert oder gezeigt, dass er zur Nacherfüllung nicht in der Lage ist. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag sind damit aufgrund § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I, II Nr. 1 BGB gegeben. Einer Fristsetzung bedurfte es nach der ernsthaften und endgültigen Nacherfüllungsverweigerung des Beklagten nach § 323 II Nr. 1 BGB nicht mehr.
c) Der Kläger hat nach den erfolglosen Nachbesserungsverhandlungen spätestens mit der Anspruchsbegründung vom 03.03.2022 den Rücktritt erklärt.
Den Rücktritt erklärte der Kläger zumindest inhaltlich am 12.05.2021 und ebenso im anwaltlichen Schreiben vom 17.05.2021, weil er die entsprechenden Rechtsfolgen begehrte. Der Rücktritt kann schon mit der Fristsetzung für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs erklärt werden (OLG Naumburg, Urt. v. 24.08.2015 – 1 U 37/15, NJW 2016, 1102, 1103). Der Rücktritt kann schlüssig erklärt werden (BGH, Urt. v. 14.10.2020 – VIII ZR 318/19, JZ 2021, 103 Rn. 31 ff.). Entscheidend ist, dass aus der Erklärung hervorgeht, der Kläger wolle am Vertrag nicht festhalten (BGH, Urt. v. 14.10.2020 – VIII ZR 318/19, JZ 2021, 103 Rn. 31 ff.). Dies ist allen Erklärungen zu entnehmen. Der Kläger hatte selbst schon in der Chatkorrespondenz mit dem Beklagten die Rechtsfolgen eines möglichen Rücktritts skizziert. Ebenso verlangte der Rechtsanwalt des Klägers im Schreiben vom 17.05.2021 die Nachbesserung bis 31.05.2021 und forderte den Beklagten, sollte er zur Nachbesserung nicht in der Lage sein, zur Rücküberweisung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache, auf. Beide Erklärungen mussten vom Empfänger objektiv dahin verstanden werden, dass der Käufer (jedenfalls nach Ablauf der zuletzt gesetzten Frist) nicht länger am Kaufvertrag festhalten wollte.
d) Die Rücktrittserklärung wandelt das auf Leistungsaustausch gerichtete Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis. Der Rücktritt ist dann unwiderruflich (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl. [2024], § 323 Rn. 33). Der Rücktritt beseitigt den Vertrag nicht, gestaltet ihn aber in ein Rückgewährschuldverhältnis um, wodurch die primären Leistungspflichten erlöschen (BGH, Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 Rn. 10).
Dieses Rückgewährschuldverhältnis kann sich erledigen, wenn etwa die zurückzugewährende Sache nachträglich untergeht oder der Verkäufer seine Pflichten erfüllt. Die nachträgliche Beseitigung eines zunächst vorhandenen Mangels führt aber nicht dazu, dass der ursprüngliche Kaufvertrag mit seinen Rechten und Pflichten wieder entsteht und das Rückabwicklungsverhältnis endet. Die Mangelbeseitigung beeinflusst die entstandenen Rückgewährpflichten nicht. Allein der Wegfall des wirtschaftlichen Interesses stellt kein erledigendes Ereignis dar (BGH, Beschl. v. 07.04.2005 – IX ZR 294/01, MDR 2005, 925). Mit der Erledigungserklärung will der Kläger letztlich erreichen, sich vom Rücktritt wieder zu lösen und die primären Leistungspflichten aus dem Kaufvertrag wieder aufleben zu lassen. Dem steht die Unwiderruflichkeit des Rücktritts entgegen.
Hätte der Kläger Mangelbeseitigung begehrt, wäre durch die Mangelbehebung tatsächlich das Klagebegehr erledigt worden, weil der mit der Klage bezweckte Erfolg eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall hat sich aber die Rückgewähr der empfangenen Leistungen nicht erledigt. Der Kläger kann unabhängig von der Einstellung durch den Sachverständigen die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Die Beurteilung, ob die Kaufsache mangelhaft war oder nicht, hängt nicht von einer späteren Funktionsänderung ab.
Es wäre zwar zulässig, die Klage von Rücktritt auf Minderung umzustellen (BGH, Urt. v. 01.06.1990 – V ZR 48/89, NJW 1990, 2682). Dies möchte der Kläger jedoch nicht. Er will vielmehr den durch die Rücktrittserklärung aufgehobenen Vertrag wieder in Vollzug setzen. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist deshalb mit der Sachlage zu vergleichen, über die der BGH im Urteil vom 19.11.2014 (VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256) zu urteilen hatte und bei der er eine Erledigung abgelehnt hat. Dort hatte in einem Schadensbeseitigungsbegehren die Beklagte nach erstinstanzlicher Verurteilung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Schaden behoben. Darin sah der BGH keine Erledigung. Dies muss erst recht im vorliegenden Fall gelten, in dem der Mangel durch einen Sachverständigen beseitigt wurde. Auch im vorliegenden Fall ist der behauptete Mangel während des Prozesses beseitigt worden. Auf den Klagegegenstand (Rückzahlung des Geldbetrags, Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache) hat diese Beseitigung jedoch keinen Einfluss.
e) In dieser Konstellation ist die Klage abzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2014 – VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256). Das Gericht hat in der letzten mündlichen Verhandlung den Kläger darauf hingewiesen, dass es Zweifel an einer Erledigung der Hauptsache habe (§ 139 ZPO). Auch in der mündlichen Verhandlung war die Frage, ob Erledigung eingetreten ist, Gegenstand der Erörterung. Der Klägervertreter hielt deshalb in der mündlichen Verhandlung auch am ursprünglichen Klageantrag fest (vgl. Protokoll vom 13.12.2023, S. 2 Mitte).
Das Ergebnis ist auch nicht unbillig. Der Kläger hätte zunächst an seinem ursprünglichen Antrag festhalten und ein – in diesem Fall obsiegendes – Urteil erstreiten können, aus dem er dann nur die Kosten vollstreckt. Er hätte auch die Klage gegen den Beklagten zurücknehmen und die Prozesskosten vom Beklagten über § 280 I BGB verlangen können, denn die Prozesskosten einschließlich der Gutachterkosten sind ebenfalls infolge der fehlerhaften Montage entstanden.
II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der für die Kostenberechnung maßgebliche Streitwert war für die Zeit vor und nach der Klageumstellung differenziert zu betrachten. Bis zur Erledigung bestimmte sich das Interesse des Klägers an der Rückzahlung von 814 € Zug um Zug gegen Rückgabe der Schnittstelle. Mit der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung beläuft sich das Interesse nach § 3 ZPO auf das Kosteninteresse.
Das Interesse der Parteien an der Fortsetzung des Rechtsstreits ist – wirtschaftlich gesehen – regelmäßig nur noch so hoch wie diese Kosten (BGH, Urt. v. 09.03.1993 – VI ZR 249/92, MDR 1994, 317 = juris Rn. 12; dem folgend BGH, Beschl. v. 13.07.2005 – XII ZR 295/02, MDR 2006, 109; Beschl. v. 29.06.2017 – III ZR&nbs;540/16, juris Rn. 8; Beschl. v. 10.04.2018 – II ZR 149/17, juris Rn. 3; Beschl. v. 08.02.2022 – VIII ZR 38/21, MDR 2022, 912 = juris Rn. 11). Dies ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl. [2024], § 3 Rn. 16.67). Das Gericht folgt der Bemessung der obergerichtlichen Rechtsprechung.
Das Interesse wird gerade im vorliegenden Fall deutlich. Die Kosten übersteigen den Wert der Hauptsache. Der Kläger selbst will die Hauptsache (Rückabwicklung des Kaufvertrags) gar nicht mehr durchsetzen, sondern die Belastung mit den Verfahrenskosten vermeiden. Deshalb ist im vorliegenden Fall das Interesse des Klägers nach § 3 ZPO in jedem Fall mit den Verfahrenskosten zu bemessen. Diese überschlägt das Gericht wie folgt: Gerichtskosten (3 × 119 € =) 357 €, Sachverständigenkosten: 2.228,30 €, Rechtsanwaltskosten: 350 €. Dabei hat das Gericht die Anwaltskosten aus dem ursprünglichen Wert (3 × 88 €) zugrunde gelegt.
2. er Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. …