1. Dass ein Neuwagen die Emissionsgrenzwerte einer bestimmten Abgasnorm (hier: der Euro-4-Abgasnorm) einhält und deshalb Steuervergünstigungen genießt, kann Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein.
  2. Der Mangel, der darin besteht, dass ein Neuwagen – entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB nicht die Anforderungen der Euro-4-Abgasnorm, sondern lediglich der Euro-3-Abgasnorm erfüllt, ist grundsätzlich jedenfalls dann geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn dem Halter Steuervergünstigungen in Höhe von lediglich 0,85 % des Kaufpreises entgehen und sich der Mangel auch nicht negativ auf die Wiederverkäuflichkeit des Fahrzeugs auswirken kann, weil es sich um ein Leasingfahrzeug handelt.
  3. Die in der Lieferung eines bezüglich der Abgasnorm mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist allerdings dann nicht unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn der Verkäufer den Käufer hinsichtlich der Abgasnorm – wofür schon eine Erklärung „ins Blaue hinein“ genügt – arglistig getäuscht hat. Denn wird ein Kaufvertrag durch das arglistige Verhalten einer Partei herbeigeführt, so verdient deren Vertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Schutz. In einem solchen Fall bleibt es deshalb bei den Grundsatz (§ 323 I BGB), dass bei einer mangelhaften Leistung das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrags höher zu bewerten ist als das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrags (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 12f.).

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2007 – 13 U 92/06

Sachverhalt: Der Kläger begehrte von den Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Fiat Doblò. Dieses Fahrzeug wurde dem Kläger aufgrund eines am 25.08.2004 mit der F-Leasing GmbH geschlossenen Leasingvertrags überlassen, nachdem er es am 22.03.2004 bei der Beklagten zu 1 als Leasingfahrzeug bestellt hatte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe der aus abgetretenem Recht der F-Leasing GmbH geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht zu, weil er nach seinem eigenen Vorbringen nicht zum mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2 Fall 1, § 434 I BGB) berechtigt gewesen sei.

Gegenüber dem Beklagten zu 2 sei die Klage von vornherein unbegründet, weil ein dem Kläger entstandener Schaden nicht Gegenstand des Klageantrags und auch nicht dargelegt sei.

Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Beklagte zu 2 ausdrücklich bestätigt habe, dass das Fahrzeug die Euro-4-Abgasnorm erfülle, könne insoweit keine Beschaffenheitsvereinbarung angenommen werden. Denn die Erklärung, das Fahrzeug erfülle die Euro-4-Abgasnorm, sei weder Teil der Fahrzeugbestellung vom 22.03.2004, die darüber hinaus keine vom Fahrzeugprospekt abweichende Angaben enthalte, noch sei – abweichend vom Fahrzeugprospekt – die Einstufung in die Abgasnorm „Euro 4“ Gegenstand des fünf Monate später zwischen der Zedentin und der Beklagten zu 1 geschlossenen Kaufvertrag.

Maßgebend für die konkret vereinbarte Beschaffenheit eines Neufahrzeugs sei in erster Linie der schriftliche Kaufvertrag mit den darin enthaltenen Angaben zu Serien- und Sonderausstattung in Verbindung mit den Beschaffenheitsangaben in einem übergebenen Prospekt. Der Verkäufer eines Neufahrzeugs wolle regelmäßig erkennbar keine vom Fahrzeugprospekt abweichenden Beschaffenheitsmerkmale vereinbaren. Dementsprechend sei bezüglich der Euro-4-Abgasnorm schon nicht von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, sodass das streitgegenständliche Fahrzeug insoweit mangelfrei sei.

Im Übrigen – so hat das Landgericht argumentiert – wäre ein Rücktritt jedenfalls nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen, weil die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich wäre. Dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht die Euro-4-Abgasnorm, sondern lediglich die Euro-3-Abgasnorm erfülle, führe weder zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit noch zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Fahrzeugs. Der steuerliche Nachteil (Einstufung in die Euro-3-Abgasnorm statt in die Euro-4-Abgasnorm) betrage lediglich 143,64 €, was 0,85 % des Kaufpreises entspreche.

Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger geltend gemacht, das Landgericht habe materielles Recht verletzt und deshalb keinen Beweis über die von ihm behaupteten Tatsachen erhoben. Dass ein Fahrzeug eine bestimmte Abgasnorm erfülle, könne generell Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung hätten die Parteien hier bei den dem Abschluss des Kaufvertrags vorangegangenen Verhandlungen getroffen. Er, der Kläger, habe mehrfach bei den Beklagten nachfragen lassen, ob das zu erwerbende Fahrzeug steuerlich in die Euro-4-Abgasnorm eingruppiert sei. Dies habe ihm der Beklagte zu 2 jeweils zugesichert. Dem Landgericht sei auch nicht darin zu folgen, dass die von ihm, dem Kläger, behauptete Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich sei.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Zwar konnte den Ausführungen des Landgerichts insoweit nicht gefolgt werden, als das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten bereits ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen hat.

Grundsätzlich stellt die Schadstoffarmut eines Pkw, die hier in der Bezeichnung „Euro 4“ ihren Ausdruck findet, eine Beschaffenheit des Kfz dar, deren Vorhandensein der Verkäufer dem Käufer zusichern kann. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, die Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 2 habe ausdrücklich die Einstufung des Fahrzeugs in die Euro-4-Norm bei der Bestellung vom 22.03.2004 vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen bestätigt, sei bereits deshalb zweifelhaft, weil die behauptete Erklärung des Beklagten zu 2 nicht Inhalt der vom Kläger unterschriebenen Bestellung vom 22.03.2004 geworden sei, liegt hierin eine vorweggenommene Beweiswürdigung bzw. ein Übergehen von Beweisangeboten, denn der Kläger hat diese seine Behauptung ausdrücklich unter Beweis gestellt.

Ob eine Angabe als konkret vereinbarte Beschaffenheit der Sache anzusehen ist, ist in erster Linie danach zu beurteilen, in welchem Sinn sie der Geschäftsgegner als Erklärungsempfänger verstehen durfte. Entscheidend für die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, dass aus der Sicht des Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar wird, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Beschaffenheit zu übernehmen. Den Charakter einer Beschaffenheitsvereinbarung erlangen Angaben über die Kaufsache erst, wenn der Käufer das Verhalten des Verkäufers in die Richtung deuten darf, dass sich dieser für das Vorhandensein einer bestimmten Beschaffenheit in der Weise stark macht, dass er auch ohne Verschulden für sie einstehen will. Zwar entspricht es – auch aus der Sicht des Käufers – grundsätzlich nicht dem Willen des Verkäufers eines Fahrzeugs, erkennbar vom Prospektinhalt abweichende Beschaffenheitsmerkmale zu vereinbaren, auf deren Verfügungsmöglichkeit er keinerlei Einfluss hat. Der vom Kläger bestellte Fiat Doblò, den er in dieser Form von der Leasinggeberin, die genau dieses Fahrzeug ankaufen sollte und angekauft hat, leasen wollte, verfügt werkmäßig über bestimmte Eigenschaften und Ausstattungsmerkmale, die hinsichtlich der Schadstoffarmut nicht im Verfügungsbereich des Verkäufers liegen. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen und konnte jedenfalls nicht vor Durchführung einer Beweisaufnahme ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 2 im Rahmen der Verkaufsverhandlungen entweder infolge eines Irrtums oder aber „ins Blaue hinein“ Eigenschaften des Fahrzeugs Fiat Doblò betreffend die Schadstoffarmut zugesichert hat, die fabrikmäßig nicht vorhanden waren.

Die Frage der Beschaffenheitsvereinbarung war also aufgrund einer Beweisaufnahme zunächst zu klären.

Dem steht auch nicht entgegen, dass das Rücktrittsrecht hier bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich lediglich um eine unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. des § 323 V 2 BGB gehandelt hat.

§ 437 Nr. 2 BGB verweist bei Vorliegen eines Mangels auf die den Rücktritt von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 BGB. Anders als § 459 I 2 BGB a.F. knüpft § 323 V 2 BGB nicht an die Unerheblichkeit des Mangels an, sondern über das Merkmal der Pflichtwidrigkeit an ein Verhalten des Schuldners. Die Vorschrift des § 323 V 2 BGB enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 323 I BGB, die dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt eine Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners zugrunde. Während der Gesetzgeber bei einer mangelhaften Leistung grundsätzlich dem Rückabwicklungsinteresse des Gläubigers den Vorrang einräumt, soll dies ausnahmsweise bei einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht gelten, weil das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung bei nur geringfügigen Vertragsstörungen in der Regel gering ist, wohingegen der Schuldner oft erheblich belastet wird. Daher überwiegt in diesen Fällen ausnahmsweise das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrags (BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 12 f.).

Zwar stellt allein die Schadstoffarmut und die daraus herzuleitende Einstufung in eine Abgasnorm, die gegebenenfalls zur Steuervergünstigung führt, keine Beeinträchtigung der funktionellen Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs oder gar eine Beeinträchtigung des ästhetischen Erscheinungsbilds dar. Der steuerliche Nachteil zwischen einer Einstufung in die Norm „Euro 3“ und die Einstufung in die Norm „Euro 3“ beträgt auch lediglich für den gesamten Zeitraum, für den noch eine Steuerbefreiung in Betracht gekommen wäre, 143,64 €, was lediglich 0,85 % des Kaufpreises für das Fahrzeug Fiat Doblò wären. Da der Kläger das Fahrzeug lediglich geleast hat und die Beklagte zu 1 darüber hinaus eine Rückkaufverpflichtung gegenüber der F-Leasing GmbH nach Ablauf der vereinbarten Leasinglaufzeit eingegangen ist, wäre dem Kläger selbst bei einer verschlechterten Wiederverkäuflichkeit des Fahrzeugs kein weiterer Schaden entstanden.

Dennoch konnte hier nicht abschließend vor Durchführung einer Beweisaufnahme eine geringfügige Vertragsstörung angenommen werden, denn es konnte vor Durchführung der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 2 den Kläger über die Schadstoffnorm arglistig getäuscht hat. Ein überwiegendes Interesse des Schuldners scheidet immer dann aus, wenn dieser arglistig gehandelt hat. Wird also der Abschluss eines Vertrags durch arglistiges Verhalten einer Partei herbeigeführt, so verdient deren Vertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäftes keinen Schutz. Vielmehr bleibt es in diesen Fällen bei dem allgemeinen Vorrang des Gläubigerinteresses an einer Rückabwicklung des Vertrags, ohne dass es hierzu einer weiteren Abwägung bedürfte (BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 13). Arglistig handelt aber bereits derjenige, der unrichtige Erklärungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt. Bedingter Vorsatz reicht hierfür aus. Ein Verkäufer handelt bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht (BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 13). Entsprechend war auch unter diesem Gesichtspunkt die Durchführung einer Beweisaufnahme nicht entbehrlich.

Das Urteil des Landgerichts stellt sich aber nach Durchführung der entsprechenden Beweisaufnahme als richtig dar. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die aus abgetretenem Recht der F-Leasing GmbH geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht zustehen, denn im Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag nicht berechtigt. Auch gegenüber dem Beklagten zu 2 ist ein aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründeter Schadensersatzanspruch nicht begründet.

Der Kläger hat im Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats eine Zusicherung des Beklagten zu 2 betreffend die Einstufung des Pkw Fiat Doblò in die Euro-4-Norm nachgewiesen.

Bereits die zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts durchgeführte persönliche Anhörung des Klägers ergab Widersprüche zu seinem bisherigen schriftlichen Vorbringen. Während der Kläger noch mit der Berufungsbegründung vorgetragen hat, er habe den Beklagten zu 2 mehrfach nach der Abgasnorm gefragt, hat er den Sachverhalt nunmehr so dargestellt, als habe der Beklagte zu 2 von sich aus immer wieder Angaben zur Abgasnorm und der damit verbundenen Steuerbefreiung gemacht.

Aber auch die Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugin, seiner Lebensgefährtin M, hat die von ihm aufgestellten Behauptungen nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen. Bereits die Angaben der Zeugin M zu den angeblichen Äußerungen des Beklagten zu 2 betreffend die Schadstoffnorm waren wenig glaubhaft. Nach ihren eigenen Angaben waren der Zeugin – ebenso wie dem Kläger, ihrem Lebensgefährten – die Ausstattung des Fahrzeugs und insbesondere die Tatsache, dass dieses sieben Sitze aufweist, wichtig. Unter diesen Prämissen haben sie das Fahrzeug besichtigt und sind mit dem Beklagten zu 2 die Ausstattungsmerkmale durchgegangen, und zwar sowohl die bereits serienmäßig vorhandenen Ausstattungsmerkmale als auch die Ausstattungsmerkmale, die auf ihren besonderen Wunsch noch hinzukommen sollten, wie eine Sitzheizung und lackierte Heckscheinwerfer. Ebenso wenig erschließt sich, dass der Beklagte zu 2 bei der Bestellung des Fahrzeugs gesagt haben soll, der Kläger und M hätten „eine gute Wahl getroffen“, zumal sie „bis Ende des Jahres von der Steuerpflicht befreit“ seien. Ein Fahrzeug, das der Emissionsgruppe „Euro 4“ zuzuordnen wäre, war nicht lediglich bis zum Ende des Jahres 2004, also dem Jahr, in dem der Kläger die Bestellung aufgegeben hat, steuerbefreit, sondern bis Ende des Jahres 2005. Wenn der Beklagte zu&nbsp:;2 schon diesen Umstand besonders betont haben sollte, wäre es erstaunlich, wenn er aus seiner Sicht auf eine wesentlich kürzere Steuerbefreiung hingewiesen hätte. Ebenso wenig konnte die Zeugin, die sich nach ihren eigenen Angaben aus den finanziellen Problemen bzw. der Finanzierung des Fahrzeugs völlig herausgehalten hat, weil dies eben Sache des Klägers gewesen sei, aber auch erklären, weshalb sie Angaben zur Euro-Norm, die vom Beklagten zu 2 nach den Behauptungen des Klägers geäußert worden sind, in Erinnerung hatte, obwohl es für sie nach dem Inhalt des geschilderten Verkaufsgesprächs nicht darauf angekommen ist. Wäre dies der Fall gewesen, ist bereits nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin gemeinsam mit dem Kläger nach dem ersten Besuch bei der Beklagten zu 1 den ausgehändigten Verkaufsprospekt lediglich mit Blick auf die auszuwählende Farbe des Fahrzeugs und die auszuwählenden Ausstattungsmerkmale angesehen hat.

Noch weniger erklärlich wird der Sachverhalt allerdings nach der persönlichen Schilderung des Klägers im Termin, wonach der Kläger, die Zeugin M und der Beklagte zu 2 gemeinsam während der Verkaufsverhandlungen den übergebenen Autoprospekt angeschaut haben. Denn nach der Sachverhaltsschilderung des Klägers wäre der Beklagte zu 2 Gefahr gelaufen, dass der Kläger oder die Zeugin M auch einen Blick auf die technischen Daten wirft und hierbei die Diskrepanz zwischen seiner Angabe zur Euro-Norm und dem Prospektinhalt erkennt.

Letztlich kann es dahinstehen, ob allein aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Klägers und der wenig überzeugenden Angaben der Zeugin M bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestehen, denn jedenfalls vermochten die Angaben der Zeugin, die als Lebensgefährtin sehr eng mit dem Kläger verbunden ist, den Sachverhalt nicht überzeugender darzustellen, als dies der Beklagte zu 2 bei seiner nochmaligen Anhörung durch den Senat vermocht hat. Die Angaben der Zeugin und des Beklagen zu 2 stehen sich nur hinsichtlich der Angaben zur Schadstoffnorm nicht vereinbar gegenüber.

Der Beklagte zu 2 hat glaubhaft geschildert, dass es bei den Verkaufsgesprächen im Wesentlichen um die Frage ging, ob das Fahrzeug Fiat Doblò ausreichend Platz für die Familienmitglieder habe, und sich darüber hinaus die Finanzierung des neuen Fahrzeugs als schwierig darstellte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte zu 2 in den Verkaufsgesprächen eine Beschaffenheit des Fahrzeugs zugesichert haben sollte, und dies gleich mehrfach, auf deren Vorhandensein weder er noch die Beklagte zu 1 als Autohaus irgendeinen Einfluss nehmen konnte. Dem Beklagen zu 2 lag ein Verkaufsprospekt vor, aus dem sich die Abgasnorm einwandfrei entnehmen ließ. Selbst wenn er gemeint hätte, dass dieser Prospekt nicht mehr den neuesten Stand und damit die tatsächlich vorhandene Schadstoffarmut des Fahrzeuges Fiat Doblò auswies, bestand keinerlei Veranlassung für den Beklagten zu 2, ohne vorherige Rückversicherung beim Hersteller der Wahrheit widersprechende Angaben zur Schadstoffarmut zu machen. Sowohl der Zeitraum als auch die tatsächliche Steuerbefreiung als Geldbetrag waren derart gering, dass der Beklagte zu 2 dies nicht als ausschlaggebendes Argument für den Abschluss eines Kaufvertrags angesehen haben kann.

Jedenfalls liegt aufgrund der sich widersprechenden Angaben der Zeugin und des Beklagten zu 2 ein sogenanntes non liquet vor, welches zulasten des beweispflichtigen Klägers gehen musste. …

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