1. Wird auf der Internetplattform eBay ein Gebrauchtwagen zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten und als scheckheftgepflegt beschrieben, kommt mit dem Höchstbietenden eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zustande. Diese Beschaffenheitsvereinbarung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Vertragsparteien bei der Abholung des Fahrzeugs durch den Käufer ein Kaufvertragsformular ausfüllen und in diesem schriftlichen Kaufvertrag von „scheckheftgepflegt“ schlicht keine Rede ist.
  2. Der Käufer eines als scheckheftgepflegt angepriesenen Gebrauchtwagens kann erwarten, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen „im Wesentlichen“ von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft dokumentiert worden sind. Ebenso kann der Käufer erwarten, dass die vom Hersteller eindeutig vorgeschriebenen Wartungsarbeiten von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft dokumentiert worden sind.
  3. Ein umfassender Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel in einem Kfz-Kaufvertrag gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) fehlt.

LG Berlin, Urteil vom 19.11.2010 – 2 O 60/09
(nachfolgend: KG, Urteil vom 17.06.2011 – 7 U 179/10)

Sachverhalt: Der Beklagte bot im April 2008 einen im Mai 1991 erstzugelassenen Pkw auf der Internetplattform eBay zum Kauf an. In das Fahrzeug hatte er spätestens 2007 einen leistungsschwächeren Motor und eine Autogasanlage einbauen lassen; außerdem hatte der Beklagte den Pkw zeitweise als Taxi genutzt. In seinem eBay-Angebot wies der Beklagte auf eine „qualitativ hochwertige Autogasanlage“ und darauf hin, dass „professionell die Motorisierung … geändert“ worden sei. Darüber hinaus pries der Beklagte das zum Verkauf stehende Fahrzeug als „bis zuletzt scheckheftgepflegt“ an.

Am 19.04.2008 ersteigerte der Kläger das Fahrzeug des Beklagten, weil er mit einem Gebot von 6.800 € Höchstbietender war. Auf den Kaufpreis sollte der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 2.500 € leisten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger jedenfalls 1.500 € auf den Kaufpreis anzahlte und ihm der Beklagte unter dem 23.04.2008 den Erhalt von 2.500 € quittierte.

Am 25.04.2008 holte der Kläger das Fahrzeug bei dem Beklagten in C. ab. Weil Startschwierigkeiten auftraten, als der Kläger mit dem Pkw die Rückfahrt antreten wollte, einigten sich die Parteien auf einen reduzierten Kaufpreis von 6.500 € und hielten diese Vereinbarung im schriftlichen Kaufvertrag fest. Dort ist außerdem „keine Sachmängelhaftung“ angekreuzt.

Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug habe bereits bei der Übergabe erhebliche Mängel insbesondere im Zusammenhang mit der eingebauten Gasanlage und der veränderten Motorisierung aufgewiesen. Seitdem sei das Fahrzeug, das im Übrigen nicht scheckheftgepflegt sei, nicht verändert worden.

Im Mai 2008 erklärte der Kläger deshalb per E-Mail gegenüber dem Beklagten, dass er den Kaufvertrag „annulliere“. In einer weiteren E-Mail bot der Kläger dem Beklagten „als letzte Maßnahme vor einer juristischen Auseinandersetzung … an, den Schaden selbst zu beheben oder beheben zu lassen“. Der Beklagte ging darauf nicht ein. Der Kläger ließ deshalb mit Anwaltsschreiben vom 16.06.2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, den der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 30.06.2008 zurückweisen ließ.

Die hauptsächlich auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hatte überwiegend Erfolg; die Widerklage des Beklagten, mit der er vom Kläger die Zahlung weiterer 1.000 € sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangte, war erfolglos.

Aus den Gründen: I. … Der Kläger kann nach Rücktritt vom Kaufvertrag vom Beklagten die Zahlung von 6.500 € Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw gemäß §§ 346 I, 348 BGB i. V. mit §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323 I BGB verlangen. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über den Pkw wirksam zustande gekommen (unten 1). Das Auto war bei Gefahrübergang mit erheblichen Mängeln behaftet (unten 2), der Rücktritt vom Vertrag wurde erklärt (unten 3), und der vereinbarte Gewährleistungsausschluss erfasst … nicht die zum Rücktritt berechtigenden Mängel (unten 4).

1. Zwischen den Parteien ist … ein Kaufvertrag über den Pkw mit Ablauf der eBay-Auktion wirksam zustande gekommen. Dieser Vertrag wurde mit dem bei Übergabe unterzeichneten schriftlichen Vertragsformular ergänzt und teilweise abgeändert (hierzu ausführlicher unten).

2. Der Pkw war bei Gefahrübergang mit erheblichen Mängeln behaftet. So fehlte die sogenannte Scheckheftpflege (unten a), und der Motorumbau sowie der Einbau der Gasanlage waren nicht fachgerecht durchgeführt (unten b). Da diese Qualitätsmerkmale zur vereinbarten Beschaffenheit des Pkw gemäß § 434 I 1 BGB gehörten, stellt das Fehlen eben jener Merkmale jeweils einen – auch erheblichen – Mangel dar. Das Gericht ist zudem davon überzeugt, dass die Mängel bereits bei Gefahrübergang vorlagen.

a) Für den Pkw war eine sogenannte Scheckheftpflege als Beschaffenheit vereinbart; eine solche fehlte dem Pkw jedoch.

aa) Eine sogenannte Scheckheftpflege wurde im Kaufvertrag als Beschaffenheit vereinbart.

Dies ergibt sich allerdings nicht ohne Weiteres. Zwar kam mit dem Angebotsende der eBay-Auktion ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande, mit welchem die im eBay-Angebot genannte „Scheckheftpflege” als Soll-Beschaffenheit vereinbart wurde. Denn bei Internet-„Versteigerungen“ werden die die Kaufsache beschreibenden Merkmale grundsätzlich Vertragsinhalt (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 1307). Allerdings schlossen die Parteien nachfolgend bei Übergabe des Pkw eine weitere Vereinbarung durch Ausfüllen des Kaufvertragsformulars, in welchem von einer „Scheckheftpflege“ keine Rede ist. Durch diese Vereinbarung ist allerdings nicht der bereits bestehende Kaufvertrag aufgehoben worden, vielmehr handelt es sich lediglich um eine ergänzende und dokumentierende Vereinbarung, die nur teilweise hinsichtlich des Kaufpreises zu einer inhaltlichen Änderung des Kaufvertrages führt.

Ob eine zeitlich nachfolgende Vereinbarung eine vorhergehende, inhaltlich gleichgelagerte Vereinbarung unter Abschluss eines neuen Vertrages aufhebt oder ob es sich lediglich um einen Abänderungsvertrag handelt, welcher das ursprüngliche Schuldverhältnis weitgehend bestehen lässt (hierzu ausführlich BGH, Urt. v. 19.11.1998 – VII ZR 424/97, NJW 1999, 575), ist Auslegungsfrage und anhand aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGH, Urt. v. 19.11.1998 – VII ZR 424/97, NJW 1999, 575) . Abzustellen ist auch insofern auf den erkennbaren Parteiwillen (§§ 133, 157 BGB). Neben dem Wortlaut der zeitlich nachfolgenden Vereinbarung sind hierfür auch die wirtschaftliche Bedeutung der Abänderung und die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen.

Die schriftliche Vereinbarung enthält im hiesigen Fall keinen Bezug zum bereits bestehenden Kaufvertrag. Insofern sind hier die wirtschaftliche Bedeutung und die Verkehrsauffassung maßgeblich. Schließen die Parteien nach Ende einer eBay-Auktion einen … schriftlichen Vertrag durch Ausfüllen eines vorgedruckten, im Handel erhältlichen Vertragsformulars, lässt dieses Verhalten nach der Verkehrsauffassung zunächst und zuvörderst darauf schließen, dass die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien vor allem zu Beweiszwecken dokumentiert werden soll. Für einen Willen zur Änderung bestimmter Vereinbarungen zur Soll-Beschaffenheit müssten sich deutliche Anhaltspunkte (etwa im Vertragsformular) finden, woran es vorliegend allerdings fehlt. Gestützt wird dieses Verständnis im konkreten Fall zunächst durch die Tatsache, dass die Parteien ein vorgedrucktes Kaufvertragsformular benutzten, welches vor allem Ankreuzkästchen und Freilassungen enthält zur Identifizierung des Pkw und … nur anderthalb Zeilen für „sonstige Bemerkungen und techn. Angaben (z. B. Austauschmotor)“ frei lässt. Das Formular ist damit schon ungeeignet, die detaillierten Beschreibungen der Kaufsache wie im eBay-Angebot wiederzugeben. Unterzeichnen die Parteien ein solches Vertragsformular nachträglich, spricht daher bereits die Gestaltung des Formulars dafür, dass eine Änderung der bestehenden detaillierten Beschaffenheitsvereinbarungen nicht gewollt ist.

Hier kommt hinzu, dass im Vertragsformular die Spalte …, in welcher besondere Merkmale des Pkw hätten ergänzt werden können, gar nicht ausgefüllt ist. Dies lässt darauf schließen, dass sich die Parteien bei Abschluss des schriftlichen Vertrages über die besonderen Merkmale des Pkw aus der eBay-Beschreibung gar keine Gedanken gemacht haben, hierzu jedenfalls nichts vereinbaren wollten. Dieses Verständnis wird weiter dadurch gestützt, dass es in dem … Kaufvertragsformular sogar heißt „z. B. Austauschmotor“. Obwohl den Parteien durchaus bewusst war, dass bei dem Kfz der Motor ausgetauscht war, füllten sie diese Spalte nicht aus.

Außerdem haben die Parteien übereinstimmend ausgeführt, dass es beim Abschluss des schriftlichen Vertrages durchaus zu einem Nachverhandeln kam – allerdings nur hinsichtlich des Kaufpreises, der wegen der Startprobleme des Pkw von 6.800 €(Höchstgebot bei eBay) auf 6.500 € gesenkt wurde. Auch dies spricht dagegen, dass hier Vereinbarungen über Merkmale des Pkw geändert oder aufgehoben werden sollten.

bb) Vorliegend ist vom Fehlen der „Scheckheftpflege“ auszugehen.

Bei Vereinbarung einer „Scheckheftpflege“ kann der Käufer eines Pkw erwarten, dass herstellerseits vorgeschriebene Inspektionstermine „im Wesentlichen“ eingehalten und dokumentiert werden (LG Wuppertal, Urt. v. 23.05.2005 – 17 O 394/04, juris); und zwar grundsätzlich durch autorisierte Fachwerkstätten (LG Wuppertal, Urt. v. 23.05.2005 – 17 O 394/04, juris Rn. 39; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1492). Weiter kann erwartet werden, dass vom Hersteller eindeutig vorgeschriebene Wartungen durchgeführt wurden (LG Wuppertal, Urt. v. 23.05.2005 – 17 O 394/04, juris Rn. 46).

Der Kläger bestreitet, dass eine „Scheckheftpflege“, das heißt die eben genannten Inspektionen und Wartungen in der Vergangenheit, vorlag. Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen und insofern seiner Darlegungslast nicht genügt, sodass vom Fehlen der „Scheckheftpflege“ bei Übergabe des Pkw auszugehen ist.

b) Weitere Mängel des Kfz i. S. von § 434 I 1 BGB stellen die nicht fachgerecht eingebaute Gasanlage sowie der nicht fachgerechte Motorumbau dar.

aa) Vorliegend wurde ein sach- und fachgerechter Einbau der Gasanlage wie auch ein sach- und fachgerechter Motorumbau als Beschaffenheit i. S. des § 434 I 1 BGB vereinbart.

Nachdem im eBay-Angebot eine „qualitativ hochwertige Autogasanlage“ genannt war, wurde dieses Merkmal zur vereinbarten Beschaffenheit des Pkw. Daran ändert nach dem oben Gesagten nichts, dass im anschließenden schriftlichen Kaufvertrag von der Gasanlage keine Rede ist. Mit der genannten Formulierung haben die Parteien zumindest vereinbart, dass die Autogasanlage in gutem Zustand, jedenfalls aber sach- und fachgerecht im Fahrzeug eingebaut ist. Die Angabe im eBay-Angebot ist nicht etwa derart zu verstehen, dass lediglich die Anlage als solche (z. B. in ausgebautem Zustand) hochwertig sein soll. Die Qualitätsangabe ist vom objektiven Empfängerhorizont her (§§ 133, 157 BGB) vielmehr so zu verstehen, dass die Anlage auch qualitativ hochwertig, zumindest sach- und fachgerecht im Fahrzeug eingebaut ist. Es kommt dem Käufer bei einem solchen Fahrzeug gerade auf den Zustand der Anlage im eingebauten Zustand an.

Nachdem im eBay-Angebot eine „professionelle“ Änderung der Motorisierung beworben wurde, wurde ein qualitativ hochwertiger, das heißt jedenfalls sach- und fachgerechter Motorumbau zur vereinbarten Beschaffenheit.

bb) Das Gericht ist – sachverständig beraten – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die eingebaute Gasanlage wie auch der Motorumbau nicht sach- und fachgerecht ist. So sind nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen die gasführenden Leitungen im Motorraum nicht sach- und fachgerecht verlegt. Darüber hinaus sind gasführende Leitungen teilweise – wegen der möglichen Wärmeübertragung – deutlich zu nah an der Abgasanlage verlegt (3 cm Abstand statt … Mindestabstand von 10 cm). Weiterhin bestehen unfachgemäße Verbindungen, was zu Undichtigkeiten führen kann. Insgesamt spricht der Sachverständige dem Einbau der Gasanlage die Sach- und Fachgerechtigkeit ab.

Auch der Motorumbau ist nicht sach- und fachgerecht; so wurden die durch das geringere Gewicht des neuen Motors notwendigen Änderungen (Ausgleich der Gewichtsverlagerung durch entsprechenden Stoßdämpfersatz) nicht fachgerecht ausgeführt. Der Austauschmotor weist zudem erhebliche und zu hohe Leerlaufschwankungen auf. Weiter führen die genehmigungsbedürftigen Änderungen am Vorderachsträger dazu, dass das Fahrzeug als nicht verkehrssicher anzusehen ist.

Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht unter Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass die genannten Mängel auch bereits bei Übergabe des Pkw, das heißt bei Gefahrübergang, vorlagen. Diese Überzeugung fußt wesentlich auf den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, der eine nachträgliche Manipulation der Gasanlage und des Motorumbaus für unwahrscheinlich hält. Gegen eine nachträgliche Manipulation spricht darüber hinaus auch die Art des Mangels (nicht fachgerechter Einbau an verschiedenen Stellen des Wagens, niedriger Qualitätslevel des gesamten Einbaus). Auch wäre eine Manipulation wegen der Art der Mängel mit erheblichem Aufwand verbunden (Umlegen der Gasleitung als Manipulation bzw. nachträgliches Umschweißen des Vorderachsträgers) und erscheint schon daher unwahrscheinlich. Auch eine Gesamtwürdigung der Mängel spricht für einen bereits mangelhaften Einbau (Sachverständigengutachten S. 18: Umbauten sprechen eine gemeinsame Sprache) vor Vertragsschluss und damit gegen eine nachträgliche Manipulation. Dafür spricht auch, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt näher substanziiert hat, wer (z. B. Fachwerkstatt) den Umbau vorgenommen hat und wie (z. B. Dokumentation) dieser Umbau erfolgte. Nach alledem vermag an der Überzeugung des Gerichts auch nichts zu ändern, dass das Fahrzeug angeblich in umgebautem Zustand eine Hauptuntersuchung bestanden hat; es erscheint wahrscheinlicher, dass die Mängel dort übersehen wurden.

Somit kann dahinstehen, ob es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf handelte und die Beweislastumkehr des § 476 BGB eingreift. Dies lag zwar nahe, der Kläger hat allerdings nicht substanziiert genug zur Unternehmereigenschaft (§ 14 BGB) des Beklagten bei Verkauf des Fahrzeugs vorgetragen. Zwar wurde das Fahrzeug in der Vergangenheit unstreitig im Taxiunternehmen des Beklagten als Taxi benutzt. Ein objektiver Bezug zum Unternehmen des Beklagten lag somit vor, da § 14 BGB auch abwickelnde Geschäfte (Herausnahme des Taxis aus dem Fuhrpark und Veräußerung) erfasst (hierzu Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 14 Rn. 2). Dadurch wäre ein Unternehmerhandeln des Beklagten i. S. des § 14 BGB zunächst auch indiziert (zur Indizwirkung bei objektivem Bezug zu Unternehmerhandeln vgl. Staudinger/Habermann, BGB, Neubearb. 2004, § 14 Rn. 71). Allerdings wurde das Fahrzeug zuletzt privat genutzt, womit der objektive Bezug zum Unternehmerhandeln des Beklagten entfällt. Dass sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 29.10.2010 ergibt, dass er sein Gewerbe erst am 11.03.2008, das heißt kurz vor Verkauf, abgemeldet hat, war nicht mehr zu berücksichtigen, da der Schriftsatz erst am 04.11.2010, mithin nach Ablauf der Schriftsatzfrist (29.10.2010) eingegangen ist (§§ 128 II 2, 296a ZPO).

c) Die genannten Mängel stellen jeweils für sich auch einen erheblichen Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB dar. Hierfür ist zu berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen eine – wie hier jeweils – Beschaffenheitsvereinbarung … die Erheblichkeit indiziert (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 323 Rn. 32). Gründe, die hier ausnahmsweise gegen eine Erheblichkeit sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

Der Kläger hat im E-Mail-Verkehr mit dem Beklagten … auch erfolglos zur Nacherfüllung aufgefordert (§ 323 I BGB). Hinsichtlich der fehlenden Scheckheftpflege war eine solche Aufforderung nicht möglich, da eine entsprechende Nacherfüllung unmöglich ist (§§ 275 I, 326 V BGB).

4. Das Rücktrittsrecht des Klägers war … auch nicht durch den vereinbarten Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen, da sich dieser nicht auf eine wesentliche vereinbarte Beschaffenheit … erstreckt.

Zwar haben die Parteien durch den schriftlichen Vertrag bei Übergabe (Ankreuzen des Kästchens „keine Sachmängelhaftung“) einen grundsätzlich umfassenden Gewährleistungsausschluss vereinbart. Trotz der Formulierung in dem Kaufvertragsformular erstreckt sich der vereinbarte Gewährleistungsausschluss jedoch nicht auf alle denkbaren Mängel des Kfz; jedenfalls erstreckt er sich nicht auf Mängel, die sich – wie hier – als das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit i. S. des § 434 I 1 BGB darstellen. Dies ergibt sich aus einer notwendigen Auslegung des gesamten Vertragsinhalts (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 Rn. 30), wozu hier auch (s. oben) die eBay-Angebotsbeschreibung … gehört. Würde der Gewährleistungsausschluss auch die vereinbarten Beschaffenheiten erfassen, wären Letztere für den Käufer – außer im Falle der Arglist des Verkäufers – ohne Sinn und Wert (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 Rn. 31).

II. Der … Antrag zu 2 a, mit welchem der Kläger Zulassungskosten in Höhe von 139,80 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 603,92 € geltend macht, ist begründet.

Die Forderung der Anwaltskosten ist begründet. Der Kläger hat einen entsprechenden Anspruch aus §§ 280 I und II, 286 I 1, 249 I BGB. Danach kann der Gläubiger einer Leistung die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts bei Verzug des Schuldners ersetzt verlangen, wenn die Inanspruchnahme erforderlich und zweckmäßig war (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 249 Rn. 57). Der Beklagte schuldete hier die Rückzahlung der 6.500 € Kaufpreis (s. oben) und war damit gemäß § 286 I 1 BGB im Verzug spätestens nach dem E-Mail-Verkehr vom 08.05. bis zum 14.05.2008 zwischen den Parteien. Die darauf folgende vorgerichtliche Inanspruchnahme des Prozessvertreters des Klägers war angesichts der Komplexität des Falles (u. a. verschiedene Sachmängel, möglicher Ausschluss der Sachmängelgewährleistung) auch erforderlich und zweckmäßig.

Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Ersatz der Zulassungskosten gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I und III, 283, 284 BGB. Die Zulassungskosten sind hier Aufwendungen i. S. des § 284 BGB, da der Beklagte sie im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung (mangelfreier Pkw) billigerweise machen durfte (hierzu BGH, NJW 2005, 2848), angesichts der Mängel des Pkw allerdings vergeblich gemacht hat. Die weitere Voraussetzung des § 284 BGB, dass ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung dem Grunde nach besteht, liegt vor. Der Kläger könnte hier Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I und III, 281 I 1, 283 BGB verlangen, da die genannten Mängel eine Pflichtverletzung des Kaufvertrages darstellen. Dafür, dass der Beklagte dies nicht zu vertreten hat, ist er darlegungs- und beweisfällig geblieben (§ 280 I 2 BGB).

III. Der Antrag zu 2 b ist … nur teilweise begründet. Der Kläger kann vom Beklagten nur Freistellung (nicht Zahlung) in Bezug auf die Abstellkosten bei der Firma F (für die Unterstellung seit 24.07.2008 bis 03.09.2010) und lediglich in Höhe von 1.266,67 € gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I, 249 I BGB verlangen.

Wegen der Mangelhaftigkeit der Gasanlage durfte der Kläger davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist; eine kostenfreie Unterstellung im öffentlichen Parkraum kam somit nicht in Betracht. Allerdings kann der Kläger als Schaden nicht Zahlung der angeblich angefallenen Unterstellkosten verlangen, da er nicht substanziiert dargelegt hat, dass diese auch angefallen sind. Die für den Bestreitensfall angekündigten Kontoauszüge hat er nicht vorgelegt. Insofern kann er nur Freistellung von entsprechenden Zahlungsverpflichtungen verlangen (§ 257 BGB). Dass der Klageantrag insoweit auf Zahlung lautet, ist prozessual unschädlich, da die Verurteilung zu bloßer Freistellung ein „Weniger“ i. S. von § 308 I ZPO ist.

Darüber hinaus kann er nicht Freistellung in Höhe des ganzen von der Firma F für die Unterstellung berechneten Betrages verlangen. Denn den Kläger traf … gemäß § 254 II 1 Fall 3 BGB eine Obliegenheit zur Minderung des entstehenden Schadens, das heißt der Unterstellkosten. Er musste im Rahmen des Zumutbaren eine möglichst günstige Unterstellmöglichkeit beschaffen. In welcher Höhe hier eine Schadensminderung (im Vergleich zu den entstandenen Verpflichtungen zur Zahlung von 5 € netto Unterstellkosten pro Tag) hätte stattfinden müssen, kann das Gericht – da die Kosten für eine günstigere Unterstellmöglichkeit zwischen den Parteien streitig sind – gemäß § 287 I ZPO schätzen (zur Anwendbarkeit des § 287 ZPO in den Fällen des § 254 BGB vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 23). Als Grundlage der Schätzung kann … die vom Beklagten vorgetragene Möglichkeit dienen, eine Garage für 50 € im Monat anzumieten. Denn dem Geschädigten obliegt es erforderlichenfalls auch darzulegen, was er zur Schadensminderung getan hat (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 254 Rn. 72 m. w. Nachw.), das heißt, in welchem Maße er sich um eine günstigere Unterstellmöglichkeit bemüht hat. Insofern hat der Kläger substanziiert aber nichts vorgetragen. Auf dieser Grundlage schätzt das Gericht, dass der Kläger in zumutbarer Weise eine Unterstellmöglichkeit, auch mit kürzeren Kündigungsfristen, für 50 € monatlich hätte finden können. Hierfür ist zu berücksichtigen, dass der Kläger tatsächlich keine jederzeit zugängliche Garage benötigte, sondern eben nur einen Abstellplatz für das nicht verkehrssichere Fahrzeug. Danach kann der Kläger für die geltend gemachte Zeit der Unterstellung (24.07.2008 bis 03.09.2010) Freistellung für einen Betrag in Höhe von 1.266,67 € (25 Monate à 50 € und anteilig 16,67 € für zehn weitere Tage) verlangen.

IV. Der Antrag zu 3 ist zulässig; das notwendige Feststellungsinteresse folgt aus § 756 I ZPO. Der Antrag ist auch begründet, da sich der Beklagte mit der Rücknahme des … Kfz seit dem 09.08.2008 in Annahmeverzug befindet. Denn der Beklagte erklärte auf ein wörtliches Angebot des Klägers, dass er den Pkw nicht annehmen werde (§§ 293, 295 BGB). Spätestens mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2008 wurde der Beklagte zur Rückabwicklung und Abholung des Fahrzeugs aufgefordert. Zu dieser Zeit hatte der Beklagte einer Rücknahme des Fahrzeugs bereits mehrfach widersprochen, zuletzt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.06.2008.

V. Der Antrag zu 4 ist … begründet. Der Kläger kann Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.500 € seit dem 09.08.2008 gemäß §§ 280 I und II, 286 I 1, 288 I BGB verlangen.

VI. Die … Widerklage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche (Restkaufpreis, vorgerichtliche Anwaltskosten) stehen dem Beklagten nicht zu.

Hinsichtlich des geltend gemachten Restkaufpreises in Höhe von 1.000 € hat der Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass ihm ein Restkaufpreisanspruch zustünde. Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger habe entgegen der Vereinbarung statt 2.500 € nur 1.500 € Anzahlung geleistet, ist sein Vortrag unsubstanziiert, nachdem der Beklagte den Erhalt von 2.500 € … quittiert hat. Den Gegenbeweis, dass die Quittung inhaltlich unrichtig erteilt wurde, hat der Beklagte nicht erbracht.

Die geltend gemachten Anwaltskosten kann der Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt fordern. Denkbar wäre allenfalls, dass die Rechtsanwaltskosten … als Schadensersatz wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Kaufvertrag zu erstatten wären. Der Kläger hat aber mit der Geltendmachung der Rückabwicklung keine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt, da sein Rückabwicklungsbegehren berechtigt war.

Hinweis: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts hatte keinen Erfolg, während die Berufung des Klägers (nur) zu einem geringen Teil erfolgreich war. Das Berufungsgericht (KG, Urt. v. 17.06.2011 – 7 U 179/10) hat ausgeführt:

„B. I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger gemäß §§ 346 I, 348, 437 Nr. 2 BGB berechtigt war, von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten, da dem verkauften Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehlte, sodass der Beklagte sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann (§ 444 BGB).

a) Das vom Kläger gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht scheckheftgepflegt war (§ 434 I 1 BGB). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, haben die Parteien die ‚Scheckheftpflege‘ als Beschaffenheit vereinbart, auch wenn dies in dem nach der Ersteigerung des Fahrzeugs zusätzlich geschlossenen Kaufvertrag vom 25.04.2008 nicht mehr aufgeführt wird. Dadurch, dass die Parteien das zusätzliche Vertragsformular unterzeichneten, hoben sie den mit dem Angebotsende der eBay-Auktion wirksam zustande gekommenen Kaufvertrag nicht auf. Dies hat das Landgericht – unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung – überzeugend begründet; der Beklagte hat sich in der Berufungsbegründung damit nicht auseinandergesetzt.

Seine Auffassung, die Angebotsbeschreibung im Rahmen der eBay-Versteigerung habe lediglich werbenden Charakter, widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und wird vom Senat nicht geteilt. Die ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat. Weist er auf eine bestimmte Beschaffenheit hin, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB dar (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363 [364]).

Was der Beklagte damit zum Ausdruck bringen will, ihm könne ‚nicht zur Last gelegt werden‘, dass der Kläger bei der Fahrzeugübergabe das Scheckheft nicht verlangt habe, ist unerfindlich. Entweder er verfügt über ein Scheckheft und kann damit nachweisen, dass die Beschaffenheitsangabe ‚scheckheftgepflegt‘ zutrifft; oder aber er verfügt darüber nicht, dann spielt es keine Rolle, ob die Herausgabe bei Übergabe des Fahrzeugs verlangt wurde. Er behauptet aber selbst überhaupt nicht, dass das Fahrzeug tatsächlich scheckheftgepflegt wurde.

b) Eine weitere Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB haben die Parteien dadurch getroffen, dass neben der als ‚professionell‘ bezeichneten Änderung der Motorisierung eine ‚qualitativ hochwertige Autogasanlage‘ in das Fahrzeug eingebaut worden ist. Beides ist nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen S in seinem Gutachten vom 28.05.2010 ersichtlich nicht der Fall. Konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen trägt der Beklagte nicht einmal ansatzweise vor.

c) Der Beklagte meint nur, eine diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarung, die aus den vorstehend genannten rechtlichen Gesichtspunkten unstreitig Bestandteil des durch die eBay-Auktion zustande gekommenen Kaufvertrags war, sei durch den Gewährleistungsausschluss im nachträglich geschlossenen Kaufvertrag aufgehoben oder abgeändert worden, ohne dies allerdings näher zu begründen. Dies ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils unerheblich. Eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit wird von einem zugleich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht erfasst (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 Rn. 31). Für den hier nachträglich vereinbarten Haftungsausschluss gilt nichts anderes, weil der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass es dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach, sämtliche im eBay-Angebot des Beklagten enthaltenen Angaben und die damit verbundene Beschaffenheitsvereinbarung zum Gegenstand des Haftungsausschlusses zu machen.

Abgesehen davon müsste sich der Beklagte bei einem nachträglichen Gewährleistungsausschluss den Vorwurf der Arglist gefallen lassen und könnte sich gemäß § 444 BGB wegen der vorbezeichneten Mängel nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Soweit er hierzu in erster Instanz einen rechtlichen Hinweis vermisst hat, trägt er selbst mit der Berufungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte dazu vor, was gegen diesen Vorwurf sprechen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt ein Verkäufer arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht (BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, NJW 2006, 2839 Rn. 13 m. w. Nachw.). Zumindest davon ist hier auszugehen.

Der Beklagte hat das Fahrzeug als scheckheftgepflegt angeboten, ohne den Nachweis dafür zu erbringen, obwohl er als Halter und Nutzer wissen musste, ob die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen durch eine autorisierte Fachwerkstatt regelmäßig durchgeführt worden sind. Dass der Kläger nicht sofort nach dem Scheckheft gefragt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass die Scheckheftpflege für ihn keine maßgebliche Bedeutung gehabt hätte. Vielmehr durfte der Kläger sich auf die Angaben des Klägers in dessen Angebot verlassen; dass er es nicht sofort überprüft hat, hat nicht zur Folge, dass er sich seiner diesbezüglichen Rechte begeben hat.

Der Beklagte musste auch wissen, wer das Fahrzeug ‚professionell‘ umgebaut hat. Allein die Tatsache, dass die vom Sachverständigen S festgestellten Mängel bei der Hauptuntersuchung nicht aufgefallen sind, befreit ihn entgegen seiner Ansicht in der Berufungsbegründung nicht von dem Vorwurf, offensichtlich falsche Angaben ins Blaue hinein gemacht zu haben; denn er legt mit der Berufungsbegründung nicht einmal ansatzweise dar, wer das Fahrzeug umgebaut hat und warum er von einer fachgerechten und ‚professionellen‘ Arbeit ausgehen konnte.

d) Die im Schriftsatz vom 06.07.2009 vom Kläger erklärte Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung schließt die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche nicht aus, weil der Kläger bereits Anfang Mai 2008 von den Mängeln am Fahrzeug Kenntnis erlangt hat. Zu diesem Zeitpunkt war ihm auch bekannt, dass der Beklagte den Nachweis der Scheckheftpflege nicht geführt hatte. Damit war die Frist zur Anfechtung von einem Jahr gemäß § 124 II 1 BGB bereits abgelaufen.

2. Soweit der Beklagte sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung der Anwaltskosten, der Zinsen und der Freistellung von den Unterstellkosten zur Wehr setzt, dringt er damit aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht durch …

II. … 2. Die Berufung des Klägers ist … nur zu einem geringen Teil begründet. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen hat, indem er das Fahrzeug zu täglichen Kosten von 5 € unterstellte, obwohl davon auszugehen ist, dass günstigere Unterstellmöglichkeiten zu finden gewesen wären. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden, die durch die Berufungsbegründung nicht widerlegt werden.

a) Das Landgericht durfte die angemessenen Kosten gemäß § 287 ZPO schätzen und ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass ein Garagenplatz für 50 € im Monat anzumieten gewesen wäre. Ob das Landgericht dem Kläger weitergehende Hinweise hätte erteilen müssen, kann schon deswegen dahinstehen, weil der Kläger auch in Kenntnis des angefochtenen Urteils nichts hat vortragen können, was die Entscheidung des Landgerichts infrage stellen könnte. Ob die Firma F ihm ein günstigeres Angebot hätte machen können, ist unerheblich, weil der Kläger sich nicht auf Angebote dieser Firma beschränken durfte. Soweit der Kläger erstinstanzlich Beweis durch ‚Stellungnahme eines Sachverständigen‘ dafür angeboten hat, dass die Unterstellkosten von 5 € pro Tag zuzüglich Umsatzsteuer angemessen seien, war dem nicht nachzugehen, da dies auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Die Behauptung des Klägers ist offensichtlich ‚ins Blaue hinein‘ erhoben worden. Ein Blick in die einschlägigen Immobilienangebote im Internet (vgl. nur http://www.immobilien-scout24.de; http://www.immowelt.de) belegt, dass in Berlin in allen Lagen eine Vielzahl von Garagen und Stellplätzen für 50 € monatlich und auch noch deutlich preiswerter anzumieten ist. Es wäre also keineswegs erforderlich gewesen, ist das ‚brandenburgische Umland‘ auszuweichen.

b) Hinsichtlich etwaiger Kündigungsfristen und/oder Transportkosten hat bereits das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass auch unter deren Berücksichtigung die Unterstellkosten erheblich hätten reduziert werden können. Die Behauptung des Klägers, es wären weitere Kosten von 1.000 € oder gar 2.500 € anzusetzen gewesen, wird von ihm nicht nachvollziehbar begründet und auch nicht auf zulässige Weise unter Beweis gestellt.

Transferkosten zur Begutachtung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen wären nicht erforderlich gewesen, weil der Sachverständige das Fahrzeug nicht zwingend in einer Werkstatt untersuchen musste. Ausweislich der dem Gutachten beigefügten Fotos musste das Fahrzeug zur Feststellung der gerügten Mängel nicht mittels einer Hebebühne untersucht werden. Es genügte, dass das Fahrzeug für den Sachverständigen auf dem Gelände der Firma F frei zugänglich war. Diese Voraussetzung hätte auch an jedem anderen Standort vorgelegen.

Ebenso wenig wären ständige Kontrollfahrten erforderlich gewesen, wenn das Fahrzeug an einem gemieteten Platz abgeschlossen gestanden hätte.

Selbstverständlich wären etwaige Kosten für eine Restmietlaufzeit nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Vertrages ohne Laufzeit abzuweisen gewesen, wenn sich daraus ein derartiges Missverhältnis ergeben würde, wie es hier der Fall ist. Diese Kosten hätte der Kläger gegebenenfalls durch einen Feststellungsantrag absichern können.

c) Ob das Landgericht statt der Verurteilung zur Freistellung von Ansprüchen der Firma F in Höhe von 1.266,67 € zur Zahlung hätte verurteilen können oder müssen, kann dahinstehen, da der Kläger mit der Berufungsbegründung keinen Antrag gestellt hat, dies abzuändern. Der Senat ist deshalb insoweit zur Abänderung des angefochtenen Urteils nicht befugt (§ 528 ZPO). Der Antrag in der Berufungsbegründung bezieht sich nur auf weitere Ansprüche, die das Landgericht zu Recht abgewiesen hat …

d) Begründet ist die Berufung nur insoweit teilweise, als im Wege der Klageerweiterung die Zahlung von weiteren Unterstellkosten geltend gemacht wird.

Die Klageerweiterung ist gemäß § 533 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Begründet ist sie aus obigen Gründen nur insoweit, als die Freistellung von Unterstellkosten für weitere sechs (angebrochene) Monate (171 Tage) beantragt wird, also in Höhe von (50 € × 6 =) 300 € …“

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