- Wird nach Eintritt der Rechtshängigkeit die in Streit befangene Sache veräußert, so muss der Rechtsnachfolger des Veräußerers einen zwischen dem Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen gerichtlichen Vergleich gegen sich gelten lassen, wenn und soweit der Inhalt des Vergleichs auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte und sich die Rechtskraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte; unter diesen Voraussetzungen kann dem Prozessgegner gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des Veräußerers erteilt werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 14.05.1986 – IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307; Urt. v. 09.12.1992 – VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392).
- Veräußert der Rechtsinhaber die streitbefangene Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit und ergeht gegen ihn ein Urteil, so erstreckt sich dessen Rechtskraft gemäß § 325 I ZPO auch dann auf den Rechtsnachfolger, wenn dieser die Rechtshängigkeit bei Rechtserwerb weder kannte noch kennen musste.
- Die in § 325 II ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, betrifft allein die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten; insoweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube sowohl auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht („doppelte Gutgläubigkeit“; Fortführung von BGH, Urt. v. 07.05.1991 – VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f.).
BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 267/17
Sachverhalt: Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Beklagte erhob im Jahr 2011 Klage gegen den Ehemann der jetzigen Klägerin (im Folgenden: Ehemann) als damaligen Eigentümer des benachbarten Grundstücks wegen der Blendwirkung der auf dem Hausdach angebrachten Photovoltaikanlage. Im Jahr 2013 übertrug der Ehemann das Grundstück im Wege der Schenkung auf die Klägerin und behielt sich den Nießbrauch vor. Der laufende Rechtsstreit, in dem der Eigentumsübergang nicht offengelegt wurde, endete am 12.03.2014 mit einem in Anwesenheit der Klägerin geschlossenen Prozessvergleich. Darin verpflichtete sich der Ehemann, bestimmte Teile der Solarmodule zu entfernen und nicht durch andere Module zu ersetzen. Weil er dieser Verpflichtung nicht nachkam, wurde der Beklagte durch Beschluss vom 21.10.2016 zur Ersatzvornahme ermächtigt.
Nunmehr will die Klägerin die Zwangsvollstreckung in die Solarmodule im Wege der Drittwiderspruchsklage für unzulässig erklären lassen; sie beruft sich auf ihr Eigentum an dem Grundstück und an der Photovoltaikanlage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung war erfolglos, und auch die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in MDR 2017, 1442 veröffentlicht ist, kann die Drittwiderspruchsklage nur dann Erfolg haben, wenn die Zwangsvollstreckung in einen Vermögensgegenstand der Klägerin eingreift, der nicht für den Titel haftet. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Vor Anhängigkeit des Rechtsstreits habe die Anlage nicht im Miteigentum der Klägerin gestanden. Zwar sei eine sogenannte Auf-Dach-Photovoltaikanlage nicht als Grundstücksbestandteil, sondern als bewegliche Sache anzusehen. Das mit der Errichtung beauftragte Unternehmen habe die Anlage aber an den Ehemann übereignet, der als damaliger Grundstückseigentümer den Auftrag erteilt, die Rechnung von seinem Konto bezahlt und dorthin auch die Einspeisevergütung bezogen habe. Selbst wenn die Klägerin im Zuge der nach Anhängigkeit des Rechtsstreits erfolgten Grundstücksübertragung Alleineigentum an der Anlage erworben haben sollte, könne sie der Vollstreckung nicht widersprechen, weil sie gemäß § 265 II ZPO einer prozessualen Mithaftung unterliege, die eine Umschreibung des Vergleichs gemäß §§ 795, 727 ZPO ermögliche. Die Bindung eines Rechtsnachfolgers an den von dem Rechtsvorgänger geschlossenen Prozessvergleich sei zwar umstritten. Der Rechtsnachfolger müsse sich den Vergleichsabschluss aber jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn er – wie hier – bei Erwerb des Eigentums von dem anhängigen Rechtsstreit und dessen Fortführung durch den Rechtsvorgänger gewusst habe.
II. Die Revision ist zurückzuweisen. Die Abweisung der Drittwiderspruchsklage ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Die Verfahrensrüge, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richtet, die Klägerin habe bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit Miteigentum an der Photovoltaikanlage erlangt, kann dem Rechtsmittel schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Photovoltaikanlage nicht „Gegenstand der Zwangsvollstreckung“ i. S. von § 771 I ZPO ist. Das gerichtliche Verfahren hatte grundstücksbezogene Ansprüche gemäß § 1004 I BGB i. V. mit § 906 BGB zum Gegenstand. In dem gerichtlichen Vergleich, aus dem nunmehr die Vollstreckung betrieben wird, hat sich der Ehemann dazu verpflichtet, die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks auf eine bestimmte Weise – nämlich durch teilweise Demontage der Photovoltaikanlage – zu beseitigen. Diese Handlung soll nun im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen werden. Eine solche Vollstreckung nach § 887 ZPO erfolgt normalerweise nicht in einen Vermögensgegenstand, sodass eine Drittwiderspruchsklage ohnehin nicht in Betracht kommt (MünchKomm-ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 771 Rn. 6). Anders liegt es aber im Anwendungsbereich von § 906 BGB, in dem „bildlich gesprochen das Grundstück als das berechtigte oder verpflichtete Subjekt und der jeweilige Eigentümer nur als dessen Vertreter erscheint“ (so unter Bezug auf RGZ 40, 333, 337 zu §§ 265, 266 ZPO: Senat, Urt. v. 15.02.2008 – V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 8). Auch wenn es um die Erwirkung einer Handlung geht, ist insoweit das emittierende Grundstück als Gegenstand der Zwangsvollstreckung i. S. von § 771 I ZPO zu behandeln, und zwar unabhängig davon, ob die Beeinträchtigung von dem Grundstück selbst oder von darauf befindlichen beweglichen Gegenständen ausgeht.
2. Da die Klägerin das Alleineigentum an dem Grundstück nach Rechtshängigkeit erlangt hat, kommt es für den Erfolg ihrer Drittwiderspruchsklage – wie das Berufungsgericht richtig erkennt – entscheidend darauf an, ob sie den von ihrem Ehemann geschlossenen Vergleich gemäß § 265 II 1 ZPO gegen sich gelten lassen muss und dem Beklagten infolgedessen gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs gegen sie erteilt werden könnte. Als Rechtsnachfolgerin wäre die Klägerin nämlich nicht „Dritter“ i. S. von § 771 ZPO; es fehlte an dem erforderlichen Übergriff der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen eines Dritten, das nicht für die Titelforderung haftet (vgl. hierzu MünchKomm-ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, a. a. O., § 771 Rn. 16).
a) Gemäß § 265 II 1 ZPO hat eine nach Rechtshängigkeit erfolgte Veräußerung der in Streit befangenen Sache keinen Einfluss auf den Prozess. Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Vorschrift auch dann (entsprechend) anzuwenden, wenn – wie hier – ein Grundstück, von dem Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, während des Rechtsstreits über die Abwehr dieser Einwirkungen nach § 1004 I BGB i. V. mit § 906 BGB veräußert wird (vgl. Senat, Urt. v. 15.02.2008 – V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 6 ff.). Da die Klägerin als Rechtsnachfolgerin den Rechtsstreit nicht in entsprechender Anwendung von § 266 I ZPO übernommen hat, ist dieser durch ihren Ehemann im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 265 II ZPO weitergeführt worden (vgl. Senat, Urt. v. 15.02.2008 – V ZR 222/06, BGHZ 175, 253 Rn. 8 f.; Beschl. v. 23.08.2001 – V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 338). Wäre ein Urteil gegen den Ehemann ergangen, hätte sich dessen Rechtskraft gemäß § 325 ZPO auf die Klägerin erstreckt, der Titel hätte gemäß § 727 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen sie umgeschrieben werden können, und ein Widerspruchsrecht der Klägerin bestünde infolgedessen nicht.
b) Wie es sich jedoch verhält, wenn die Veräußerung im laufenden Prozess erfolgt und der Veräußerer – wie hier der Ehemann in dem vorangegangenen Verfahren – anschließend mit dem Prozessgegner einen Vergleich schließt, ist umstritten und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt.
aa) Dies betrifft zunächst die Frage, ob sich aus § 265 II 1 ZPO ergibt, dass der Rechtsnachfolger einen solchen Vergleich gegen sich gelten lassen muss.
(1) Das Reichsgericht hat eine Bindung des Rechtsnachfolgers an einen – allerdings erst nach Prozessende – von dem Veräußerer geschlossenen Vergleich unter Hinweis auf die rein prozessuale Wirkung des § 265 II 1 ZPO verneint (RG Warn 1913 Nr. 259) und allgemein bezweifelt, ob der Veräußerer nach Eintritt der Rechtsnachfolge zu materiell-rechtlichen Verfügungen befugt ist (RG Warn 1914 Nr. 98). Im Anschluss daran wird in Teilen der Rechtsliteratur – gestützt auf die materiell-rechtliche Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs – eine Ermächtigung des Rechtsnachfolgers für erforderlich gehalten; andernfalls müsse dieser einen Prozessvergleich des Rechtsvorgängers nicht gegen sich gelten lassen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 265 Rn. 6; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: 01.07.2018, § 265 Rn. 19a; Stadler/Bensching, Jura 2001, 433, 435 f.; Klinck, WM 2006, 417, 421 f.; eine Bindung des Rechtsnachfolgers insgesamt ablehnend Jauernig/Hess, Zivilprozessrecht, 30. Aufl., § 87 Rn. 13).
(2) Demgegenüber hat der BGH in einem Urteil vom 14.05.1986 (IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307) ausgeführt, dass der Zedent gemäß § 265 II ZPO zu allen Prozesshandlungen befugt sei; das gelte insbesondere auch für einen auf den Prozess bezogenen, ihn beendenden Vergleich, sei er nun gerichtlich oder außergerichtlich. Dort hatte sich die Klägerin nach Abtretung des in Streit befangenen Anspruchs außergerichtlich gegenüber dem Beklagten zur Berufungsrücknahme verpflichtet. Dass die Berufung durch diese materiell-rechtliche Vereinbarung über die Prozessbeendigung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.11.1983 – IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805) unzulässig geworden war, hat der BGH – wenn auch in diesem Punkt ohne nähere Begründung – in Anwendung von § 265 II ZPO angenommen, obwohl die Klägerin im Zeitpunkt der Abrede nicht mehr Anspruchsinhaberin war; die Frage, ob eine Bindung des Rechtsnachfolgers eintritt, war dabei nicht entscheidungserheblich.
(3) Nach ganz überwiegender Ansicht der Rechtsliteratur bindet ein zwischen dem Rechtsvorgänger und dem Prozessgegner geschlossener Prozessvergleich den Rechtsnachfolger (allgemein Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 265 Rn. 12; Hk-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 265 Rn. 12; so bereits OLG Kiel, OLGRspr. 17, 318 f.), allerdings nur dann, wenn der Inhalt des Vergleichs auch Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte (mit dieser Einschränkung MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 265 Rn. 75; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 265 Rn. 20; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 265 Rn. 9; Paulus, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 727 Rn. 36; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 101 Rn. 16 und 22; Zeuner, Festschr. f. Schwab, 1990, S. 575, 792; Merle, JA 1983, 626, 631; offengelassen in BAG, Urt. v. 24.08.2006 – 8 AZR 574/05, NZA 2007, 328 Rn. 24 ff.; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rn. 57).
bb) Auch auf der damit zusammenhängenden vollstreckungsrechtlichen Ebene ist umstritten, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des in einem Prozessvergleich bezeichneten Schuldners erteilt werden kann, wenn die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit, aber vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs eingetreten ist.
(1) Gemäß § 795 ZPO ist die Regelung des § 727 ZPO über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für bzw. gegen den Rechtsnachfolger einer Partei auf die in § 794 ZPO geregelten weiteren Vollstreckungstitel entsprechend anzuwenden. Im direkten Anwendungsbereich von § 727 ZPO – also bei Vollstreckungstiteln, die im Klageverfahren erstritten werden – muss der Wechsel der Anspruchsinhaberschaft nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Anspruchs erfolgt sein (§ 727 I ZPO i. V. mit § 325 I ZPO). Daraus ergibt sich, dass die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger auch bei anderen Vollstreckungstiteln nur in Betracht kommt, wenn die Rechtsnachfolge nach einem bestimmten Zeitpunkt stattgefunden hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 32. Aufl., § 727 Rn. 19). Welcher Zeitpunkt jedoch bei gerichtlichen Vergleichen i. S. von § 794 I Nr. 1 ZPO maßgeblich ist, wie also insoweit die in § 795 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung von § 727 I ZPO zu erfolgen hat, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.
(2) Der BGH hat in einem Urteil vom 09.12.1992 ausgeführt, dass bei Vollstreckungstiteln, denen keine Rechtshängigkeit vorausgegangen sei, maßgebender Zeitpunkt frühestens der ihrer Errichtung sei. Gleiches gelte bei einem gerichtlichen Vergleich jedenfalls dann, wenn der in ihm geregelte vollstreckbare Anspruch nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, der durch den Vergleich beendet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.1992 – VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392; ebenso BAG, Beschl. v. 12.08.2014 – 10 AZB 8/14, BAGE 149, 38 Rn. 19). Wie es sich verhält, wenn der Vergleich diejenigen Ansprüche regelt, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden.
(3) In Teilen der Rechtsliteratur wird auch bei Prozessvergleichen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Anspruchs abgestellt (vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 795 Rn. 7; wohl auch Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 727 Rn. 11). Nach der Gegenansicht darf eine Rechtsnachfolgeklausel generell nur erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge – anders als es hier der Fall war – erst nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs erfolgt ist (MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 727 Rn. 7; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 16 Rn. 70; Becker-Eberhard, ZZP 107 [1994], 87, 93 f.).
c) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage wie folgt: Wird die in Streit befangene Sache im laufenden Rechtsstreit veräußert, so muss der Rechtsnachfolger des Veräußerers einen zwischen dem Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen gerichtlichen Vergleich gegen sich gelten lassen, wenn und soweit der Inhalt des Vergleichs auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte und sich die Rechtskraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte; unter diesen Voraussetzungen kann dem Prozessgegner gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des Veräußerers erteilt werden.
aa) Im Ausgangspunkt steht ein Prozessvergleich einem Urteil nicht gleich, sondern er ist ein Vertrag, der eine Doppelnatur aufweist. Er ist Prozesshandlung, weil er den Rechtsstreit beendet, und privatrechtliches Rechtsgeschäft, weil er sachlich-rechtlich die Ansprüche und Verbindlichkeiten der Parteien regelt. Jedoch stehen Prozesshandlung und Rechtsgeschäft nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr bildet der Prozessvergleich eine Einheit, die eine gegenseitige Abhängigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiell-rechtlichen Regelungen bewirkt (Senat, Urt. v. 30.09.2005 – V ZR 275/04, BGHZ 164, 190, 193 f.).
bb) Weil der Prozessvergleich eine Einheit bildet, lässt sich aus seiner Doppelnatur für die Frage, ob er den Rechtsnachfolger bindet, nichts gewinnen; eine Antwort hierauf kann sich allein aus § 265 ZPO ergeben (so zutreffend A. Blomeyer, Zivilprozessrecht, 1963, § 47 III 3).
(1) Aus dieser Norm folgt zunächst, dass der Veräußerer prozessual zum Abschluss eines Prozessvergleichs befugt ist; er kann – mit anderen Worten – die erforderliche Prozesshandlung wirksam vornehmen (so bereits BGH, Urt. v. 14.05.1986 – IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307).
(a) Indem § 265 II 1 ZPO bestimmt, dass die Veräußerung (oder Abtretung) auf den Prozess keinen Einfluss hat, wird dem Veräußerer eine umfassende gesetzliche Prozessstandschaft eingeräumt. Ihm ist es erlaubt, Tatsachen unstreitig zu stellen bzw. zuzugestehen (§ 288 ZPO) und – je nach Parteirolle – ein Anerkenntnis abzugeben oder den Verzicht zu erklären. Dass der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nicht umfasst sein soll, lässt sich dem Wortlaut des § 265 II 1 ZPO nicht entnehmen; insbesondere geht daraus nicht hervor, dass die Prozessstandschaft insoweit eine materiell-rechtliche Ermächtigung des Rechtsnachfolgers voraussetzt.
(b) Entscheidend gegen eine solche (ungeschriebene) Einschränkung der gesetzlichen Prozessstandschaft spricht die Systematik der in § 265 II ZPO enthaltenen Regelungen, wonach der Rechtsnachfolger eine ihm nicht genehme Prozessführung des Veräußerers nicht verhindern kann. Etwaige Ermächtigungen oder Weisungen, die der Rechtsnachfolger dem als Prozessstandschafter auftretenden Veräußerer erteilt, können zwar im Innenverhältnis dieser Personen materiell-rechtlich wirksam sein. Aber für die prozessualen Befugnisse des Veräußerers in dem laufenden Prozess sind sie ohne Belang. Gemäß § 265 II 2 ZPO kann der Rechtsnachfolger – abgesehen von dem Sonderfall des § 266 I ZPO – den Rechtsstreit ohne Zustimmung des Prozessgegners nicht als Hauptpartei übernehmen; führt der Veräußerer – wie hier – den Rechtsstreit fort, kann der Rechtsnachfolger nur als unselbstständiger Streithelfer auftreten, und als solcher darf er sich nicht in Widerspruch zu der Hauptpartei setzen (§ 67 ZPO). Er hat daher keine prozessualen Rechte, aufgrund derer er in den laufenden Prozess eingreifen könnte, wenn der Veräußerer ohne oder sogar gegen seine Weisung Prozesshandlungen vornimmt (vgl. OLG Kiel, OLGRspr. 17, 318 f.). Das Zivilprozessrecht weist ihm bewusst eine untergeordnete Rolle zu. Infolgedessen können ihm lediglich Schadensersatzansprüche gegen den Veräußerer zustehen.
(2) Steht aber dem Veräußerer die uneingeschränkte prozessuale Befugnis zum Abschluss eines Prozessvergleichs zu, muss der Rechtsnachfolger den geschlossenen Vergleich im Grundsatz gegen sich gelten lassen.
(a) Eine prozessuale Befugnis des Veräußerers zum Abschluss eines Prozessvergleichs ohne Eintritt einer entsprechenden Bindung desjenigen, für den er den Prozess führt, wäre nicht nur sinnlos, sondern für den Prozessgegner auch unzumutbar; der ratio des § 265 II ZPO liefe ein solches Ergebnis zuwider.
(aa) Diese Bestimmung soll vor allem verhindern, dass die Lage des Gegners nachteilig verändert und das Ergebnis des Prozesses unwirksam gemacht wird. Insbesondere bei einer Veräußerung der streitbefangenen Sache durch den besitzenden Beklagten soll der Kläger nicht genötigt werden, „nach Beendigung des mit Aufwand von Zeit, Mühe und Kosten gegen den Beklagten durchgeführten Prozesses einen neuen Prozess gegen einen Dritten anzufangen“ (Begründung zu § 228 des Entwurfs der CPO bei Hahn, Materialien, 2. Aufl., Bd. 2, S. 261; vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1973 – VII ZR 170/71, BGHZ 61, 140, 142 f.).
(bb) Zu einer solchen Benachteiligung des Prozessgegners führte es, wenn der Rechtsnachfolger den von dem Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen Vergleich nicht gegen sich gelten lassen müsste und es deshalb eines neuen Rechtsstreits bedürfte. In besonderem Maße schutzbedürftig ist der Prozessgegner, wenn er – wie hier – von der Rechtsnachfolge keine Kenntnis hat und sich – zumal nach längerem Rechtsstreit – im Vertrauen darauf, dass der Veräußerer weiterhin Rechtsinhaber ist, auf einen Vergleich einlässt. Aber selbst wenn ihm die Veräußerung vor dem Vergleich bekannt ist, kann er es abgesehen von dem Sonderfall des § 266 I ZPO nicht erzwingen, dass der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit übernimmt; ebenso wenig kann der Kläger bei einem Eintritt der Rechtsnachfolge auf Beklagtenseite einen Rechtsstreit gegen den Rechtsnachfolger einleiten, weil die Sache bereits rechtshängig ist (§ 261 III Nr. 1 ZPO). Deshalb ist er darauf angewiesen, das in dem laufenden Prozess erzielte Ergebnis – sei es ein Urteil oder ein Vergleich – trotz der Veräußerung verwerten zu können (vgl. OLG Kiel, OLGRspr. 17, 318 f.).
(b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass die mit dem Eintritt der Rechtsnachfolge verbundene Veränderung der materiellen Rechtslage in anderem Zusammenhang beachtet werde (so auch BeckOK-ZPO/Bacher a. a. O., § 265 Rn. 19a). Richtig ist zwar, dass der Kläger den Klageantrag nach einer Rechtsnachfolge auf seiner Seite auf Leistung an den Rechtsnachfolger umstellen muss (st. Rspr., Senat, Urt. v. 19.03.2004 – V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 304 m. w. Nachw.); eine Einziehungsermächtigung begründet § 265 II 1 ZPO also nicht. Dies betrifft aber die Pflichten derjenigen Prozesspartei, auf deren Seite sich der Rechtsübergang vollzieht, und gerade nicht die Rechtsstellung der anderen Partei, deren umfassenden Schutz § 265 II ZPO gewährleisten soll.
(c) Schließlich überzeugt auch nicht das Argument der Revision, es entstehe ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter. Wie bereits ausgeführt, stehen bei einem Prozessvergleich Prozesshandlung und Rechtsgeschäft nicht ge-trennt nebeneinander (vgl. oben Rn. 18). Wenn und soweit das Prozessrecht für den als Einheit zu betrachtenden Prozessvergleich eine Bindungswirkung anordnet, bedeutet dies nicht mehr, als dass der Rechtsnachfolger so behandelt wird, als habe er selbst den Prozess fortgeführt und den Vergleich abgeschlossen; ebenso wenig wie die materielle Rechtskraft eines Leistungsurteils die materielle Rechtslage ändert (vgl. BGH, Beschl. v. 10.07.1951 – II ZR 30/51, BGHZ 3, 82, 85 f.; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 18 ff. m. w. Nachw.), beeinflusst die aus prozessualen Gründen anzuerkennende Bindungswirkung eines Prozessvergleichs das materielle Recht. Dass dem Rechtsnachfolger hieraus Nachteile erwachsen können, nimmt das Gesetz in Kauf, indem es ihm eine eigene Prozessführungsbefugnis verwehrt.
(3) Aus diesen Überlegungen ergeben sich zugleich die Grenzen der Bindung des Rechtsnachfolgers. Da die gesetzliche Prozessstandschaft des Veräußerers auf die im Zeitpunkt der Veräußerung rechtshängigen Ansprüche beschränkt ist, muss der Rechtsnachfolger den Vergleich nur gegen sich gelten lassen, wenn und soweit der Inhalt des Vergleichs auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte. Übernimmt der Veräußerer darüber hinausgehende Verpflichtungen, handelt er aus eigenem Recht und nicht als Prozessstandschafter. Zudem ist es erforderlich, dass sich die Rechtskraft eines möglichen Urteils gemäß § 325 I ZPO auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte. Daran fehlt es beispielsweise, wenn der Kläger eine Rechtsnachfolge aufseiten des Beklagten zum Anlass nimmt, seine Klage auf das Interesse umzustellen und die Parteien einen darauf bezogenen Vergleich schließen; ein entsprechendes Urteil wirkte nämlich ebenfalls nicht gegen den Rechtsnachfolger (vgl. MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, a. a. O., § 265 Rn. 92; Hk-ZPO/Saenger, a. a. O., § 265 Rn. 15).
cc) In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht kommt es auch für die in § 795 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung von § 727 ZPO auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Anspruchs an. Wirkt nämlich der gerichtliche Vergleich als Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 1 ZPO) gegen den Rechtsnachfolger, muss er mit den Mitteln des Zwangsvollstreckungsrechts durch die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel durchsetzbar sein. Hat der gerichtliche Vergleich dagegen Ansprüche zum Gegenstand, die zuvor nicht rechtshängig waren, kann die vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs eingetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.1992 – VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392;
BAG, Beschl. v. 12.08.2014 – 10 AZB 8/14, BAGE 149, 38 Rn. 19).
dd) Ob der Rechtsnachfolger bei Erwerb der streitbefangenen Sache Kenntnis von dem Rechtsstreit hatte, ist nach alledem – anders als es das Berufungsgericht erwägt – unerheblich.
(1) Ausgangspunkt ist insoweit die in § 727 ZPO enthaltene Verweisung auf § 325 ZPO. Veräußert der Rechtsinhaber die streitbefangene Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit und ergeht gegen ihn ein Urteil, so erstreckt sich dessen Rechtskraft gemäß § 325 I ZPO auch dann auf den Rechtsnachfolger, wenn dieser die Rechtshängigkeit bei Rechtserwerb weder kannte noch kennen musste. Teilweise wird zwar etwas anderes vertreten, indem § 325 II ZPO auch auf den Erwerb von dem Berechtigten angewendet wird (so Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 325 Rn. 8; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 325 Rn. 9; Schilken, Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 1037; Pohlmann, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Rn. 713). Dies ist aber mit der ganz überwiegenden Ansicht abzulehnen (vgl. Völzmann-Stickelbrock, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 325 Rn. 56; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325 Rn. 99; Musielak, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 325 Rn. 23 ff.; Büscher, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 325 Rn. 110; Althammer, in: Stein/Jonas, a. a. O., § 325 Rn. 38 ff.; Hk-ZPO/Saenger, a. a. O., § 325 Rn. 30; BeckOK-ZPO/Gruber, Stand: 01.07.2018, § 325 Rn. 26; i. E. ebenso, wenn auch mit unzutreffender Begründung Stamm, ZZP 130 [2017], 185, 200 f.). Die in § 325 II ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, betrifft allein die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten; insoweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube sowohl auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht („doppelte Gutgläubigkeit“, vgl. BGH, Urt. v. 07.05.1991 – VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f.; RGZ 79, 165, 166 ff.; MünchKomm-ZPO/Gottwald, a. a. O., § 325 Rn. 97). § 325 II ZPO enthält nämlich keinen eigenen prozessualen Gutglaubenstatbestand für die Veräußerung, sondern ergänzt die materiell-rechtlichen Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten (näher Hager, in: Festschr. f. Krüger, 2018, S. 389, 393 ff.). Weitergehende Bedeutung hat die Vorschrift nicht; sie soll nicht den umfassenden Schutz des Prozessgegners schmälern, der im Zusammenwirken von § 265 II ZPO und § 325 I ZPO gewährleistet werden soll.
(2) Muss aber der Rechtsnachfolger ein gegen den früheren Rechtsinhaber ergangenes nachteiliges Urteil auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er die Rechtshängigkeit bei Erwerb des Rechts nicht kannte, gilt bei der in § 795 ZPO angeordneten entsprechenden Anwendung von §§ 727, 325 ZPO auf einen von dem Veräußerer geschlossenen Vergleich nichts anderes; auch in dieser Beziehung genießen die Interessen des Prozessgegners Vorrang.
d) Danach hat das Berufungsgericht ein Widerspruchsrecht der Klägerin i. S. von § 771 ZPO zu Recht verneint.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision wäre ein Urteil mit dem Inhalt des Vergleichs in dem Rechtsstreit möglich gewesen. Richtig ist zwar, dass der Klageantrag auf Beseitigung der Blendwirkung gerichtet war, während sich der Ehemann in dem Prozessvergleich dazu verpflichtet hat, bestimmte Teile der Solarmodule zu demontieren und nicht durch andere zu ersetzen. Die übernommene Verpflichtung diente aber der Beseitigung der Störung, und ein Urteil mit diesem Inhalt wäre möglich gewesen; auch wenn im Grundsatz anerkannt ist, dass ein Urteilsausspruch der Wahlmöglichkeit des Störers Rechnung tragen muss, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen dazu verurteilt werden, die Störung auf eine bestimmte Art und Weise zu beseitigen (vgl. Senat, Urt. v. 22.10.1976 – V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 254). Die Rechtskraft eines dahin gehenden Urteils hätte sich auf die Klägerin erstreckt.
bb) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, es gebe inzwischen andere Solarmodule, von denen eine Blendwirkung nicht ausgehe, und die Blendwirkung sei zudem infolge von Pflanzenbewuchs nicht mehr wahrnehmbar; die hierauf bezogenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.