1. Ein Fahrzeug mit Dieselmotor eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und ist deshalb mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), wenn es nur mit Dieselkraftstoff ohne Biodiesel-Anteil problemlos betrieben werden kann und andernfalls – wenn der getankte Kraftstoff Biodiesel enthält – nicht ordnungsgemäß funktioniert. Denn Dieselkraftstoff ohne Biodiesel-Anteil ist sowohl in Deutschland als auch im europäischen Ausland nicht ohne Schwierigkeiten, sondern nur an verhältnismäßig wenigen Markentankstellen erhältlich.
  2. Der Anspruch auf Nutzungswertersatz, den ein Kfz-Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB hat, ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Vielmehr muss der Verkäufer die Nutzungsentschädigung verlangen und zu ihrer Höhe substanziiert vortragen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2016 – I-21 U 110/14

Das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Duisburg vom 27.01.2014 auszugsweise hier veröffentlicht.

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