Bei einem Zweimassenschwungrad handelt es sich um ein typisches Verschleißteil, mit dessen Ausfall bei einem Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von 162.000 Kilometern oder mehr aufweist, jederzeit gerechnet werden muss.
AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 22.10.2014 – 2 C 230/13
Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 07.03.2013 kaufte der Kläger von dem unter der Firma A-Automobile handelnden Beklagten einen Pkw.
Nachdem sich an dem Fahrzeug der Rückwärtsgang nicht mehr einlegen ließ, brachte der Kläger es am 08.04.2013 zu dem Beklagten, der das Getriebe reparierte.
Mit Schreiben vom 29.05.2013 forderte der Kläger den Beklagten unter anderem auf, ein defektes Zweimassenschwungrad auszutauschen, nachdem er bereits mit E-Mail vom 18.04.2013 darauf hingewiesen hatte, dass die Abgaswarnleuchte aufleuchte, und um Behebung dieses Problems bat.
Zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens vom 29.05.2013 befand sich das Fahrzeug in den Betriebsräumen der Firma F, wo der Kläger es untersuchen ließ, weil es „schlug“, wenn man aus dem Leerlauf Gas gab. Getriebe, Kupplung und Zweimassenschwungrad waren ausgebaut. In diesem Zustand ließ der Kläger das Getriebe, die Kupplung und das Schwungrad durch den Sachverständigen N begutachten, der das mit Schriftsatz vom 08.10.2013 eingereichte Gutachten erstellte.
Auf Verlangen des Beklagten wurde das Fahrzeug am 03.06.2013 mithilfe eines Abschleppunternehmens dem Beklagten vorgeführt. Dieser lehnte mit Schreiben vom 04.06.2013 eine Nachbesserung ab.
Der Kläger nahm den Beklagten deshalb auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 1.772,56 € in Anspruch. Außerdem verlangte er von dem Beklagten – neben einer Nebenkostenpauschale von 20 € – den Ersatz von Abschleppkosten in Höhe von 535,50 € und Gutachterkosten in Höhe von 708,05 €.
Die auf Zahlung von 3.036,11 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: … Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes ist der Beklagte … für Zweimassenschwungrad und Luftmassenmesser nicht gewährleistungspflichtig.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Für den auch vom Sachverständigen festgestellten Mangel am Zweimassenschwungrad ist der Beklagte nicht einstandspflichtig, weil er kaufvertraglich für sogenannte verschleißbedingte Mängel, wie sie bei Fahrzeugen vergleichbaren Baualters und Laufleistung üblicherweise auftreten, nicht haftet. Der Sachverständige hat aber sowohl in seinem Gutachten als auch ergänzend anlässlich seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung … überzeugend und nachvollziehbar durch die Schilderung von Funktion und Wirkungsweise dargelegt, dass es sich um ein typisches Verschleißteil handelt.
Seine Ausführungen widersprechen auch nicht dem Einwand des Klägers, dass ein Zweimassenschwungrad für die Lebensdauer des Fahrzeugs konzipiert sei. Die Lebensdauer eines Fahrzeugs hängt von vielen Faktoren ab, wie unter anderem von Häufigkeit und Art (Kurzstreckenbetrieb/Langstreckenbetrieb) des Gebrauchs und der Fahrweise. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin können Zweimassenschwungräder der hier verwendeten Art auch über 100.000 Kilometer mangelfrei arbeiten. Dies steht indessen seinen Feststellungen nicht entgegen, dass es sich um ein Verschleißteil handelt, bei dem unter Zugrundelegung der hier vorliegenden Kilometerleistung jederzeit mit einem Austausch gerechnet werden muss.
Hierbei kann dahinstehen, ob das Fahrzeug nun – wie im Vertrag ausgewiesen – bei Übergabe einen Kilometerstand von 162.000 aufwies oder – wie vom Kläger behauptet – einen solchen von 167.200.
Den defekten Luftmassenmesser konnte der Sachverständige aus Gründen, die in der Sphäre des Klägers liegen, nicht mehr in Augenschein nehmen. Hierbei kommt es auf die Ausführungen des Beklagten zur Frage der Beweisvereitelung nicht an. § 476 BGB ändert nichts an der Beweislast des Klägers dafür, dass überhaupt ein Defekt an dem Fahrzeugteil vorgelegen hat, was jetzt nicht mehr zweifelsfrei geklärt werden kann.
Im Übrigen handelt es sich zwar bei dem Luftmassenmesser nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht um einen Verschleißteil. Gleichwohl hat der Sachverständige aber festgestellt dass ein diesbezüglicher Defekt bei einem Fahrzeug vergleichbarer Kilometerleistung ohne Weiteres eintreten kann und damit ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB nicht offensichtlich ist …