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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Juli 2022

Geringfügigkeit eines nicht behebbaren Mangels bei einem Nutzfahrzeug

Ein nicht behebbarer Mangel, mit dem der Käufer dauerhaft leben muss, ist zwar grundsätzlich nicht geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB. Beeinträchtigt der Mangel nicht die Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache, sondern führt er lediglich zu einem Minderwert, kommt eine Geringfügigkeit aber gleichwohl in Betracht, nämlich dann, wenn die Mangelbetroffenheit des Käufers hinreichend ausgeglichen werden kann, indem der Käufer den Kaufpreis mindert oder „kleinen“ Schadensersatz verlangt.

LG Hagen, Urteil vom 27.07.2022 – 21 O 37/19

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Kein Herausgabeanspruch nach Zug-um-Zug-Verurteilung – VW-Abgasskandal

  1. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung vermitteln dem zum Schadensersatz verurteilten Schädiger auch dann keinen auf die Herausgabe eines ungleichartigen Vorteils gerichteten Anspruch gegen den Geschädigten, wenn der rechtskräftig zur Schadensersatzzahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines Fahrzeugs zwecks Vorteilsausgleichung verurteilte und nach dem Urteilsausspruch im Annahmeverzug befindliche Schädiger den zuerkannten Schadensersatzbetrag zunächst ohne Rücksicht auf die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs geleistet hat, der Geschädigte aber den im Urteil vorgesehenen Vorteilsausgleich verweigert.
  2. Dem Schädiger steht in diesem Fall auch kein auf Herausgabe eines Weiterverkaufspreises gerichteter Anspruch zu, wenn der Geschädigte den Zug um Zug herauszugebenden Gegenstand – hier: ein vom sogenannten Dieselskandal betroffenes Fahrzeug – weiterverkauft und den entsprechenden Kaufpreis vereinnahmt hat.
  3. Allerdings kann der Schädiger unter Umständen die Rückerstattung des nach Maßgabe der rechtskräftig titulierten Forderung gezahlten Schadensersatzes verlangen, weil es keinen Rechtsgrund gibt, der den Geschädigten zum Behalten der über den geschuldeten Schadensersatz hinausgehenden Mehrleistung des Schädigers berechtigt. Gegebenenfalls hat die Ungleichartigkeit des auszugleichenden Vorteils zur Folge, dass der gesamte gezahlte Betrag zurückzuerstatten ist.

BGH, Urteil vom 25.07.2022 – VIa ZR 485/21

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Unzulässige Abschalteinrichtung ist ein erheblicher Sachmangel – Umschaltlogik und Thermofenster

  1. Art. 2 II lit. d der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass ein Kraftfahrzeug, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge fällt, nicht die Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn es, obwohl es über eine gültige EG-Typgenehmigung verfügt und daher im Straßenverkehr verwendet werden kann, mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet ist, deren Verwendung nach Art. 5 II dieser Verordnung verboten ist.
  2. Art. 5 II lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung, die insbesondere die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 °C liegt, nach dieser Bestimmung allein unter der Voraussetzung zulässig sein kann, dass nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann jedenfalls nicht unter die in Art. 5 II lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen.
  3. Art. 3 VI der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass eine Vertragswidrigkeit, die darin besteht, dass ein Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, deren Verwendung nach Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verboten ist, nicht als „geringfügig“ eingestuft werden kann, selbst wenn der Verbraucher – falls er von der Existenz und dem Betrieb dieser Einrichtung Kenntnis gehabt hätte – dieses Fahrzeug dennoch gekauft hätte.

EuGH (Große Kammer), Urteil vom 14.07.2022 – C-145/20 (DS/​Porsche Inter Auto GmbH & Co. KG, Volkswagen AG)

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Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung

  1. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge in Verbindung mit Art. 5 I dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 °C liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1.000 Höhenmetern erfolgt, eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne dieses Art. 3 Nr. 10 darstellt.
  2. Art. 5 II lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 °C liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1.000 Höhenmetern erfolgt, nicht allein deshalb unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Verwendung solcher Einrichtungen fallen kann, weil diese Einrichtung zur Schonung von Anbauteilen wie Abgasrückführventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter beiträgt, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines dieser Bauteile verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann jedenfalls nicht unter die in Art. 5 II lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen.

EuGH (Große Kammer), Urteil vom 14.07.2022 – C-128/20 (GSMB Invest GmbH & Co. KG/​Auto Krainer GesmbH)

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Rücktritt wegen verschiedener Mängel der Kaufsache = mehrere Streitgegenstände

  1. Eine Berufungsbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung infrage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.06.2015 – II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11; Urt. v. 14.03.2017 – VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14; Urt. v. 07.01.2021 – III ZR 127/19, BGHZ 228, 115 Rn. 12; Beschl. v. 29.11.2017 – XII ZB 414/17, NJW-RR 2018, 386 Rn. 9; Beschl. v. 15.03.2022 – VIII ZB 43/21, juris Rn. 13).
  2. Hat ein Rechtsmittelführer einen – erstinstanzlich zu seinem Nachteil entschiedenen – Streitgegenstand mit seiner Berufungsbegründung nicht angegriffen und ist dieser damit nicht zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt worden, kann das rechtliche Gehör (Art. 103 I GG) des Rechtsmittelgegners verletzt sein, wenn das Berufungsgericht, ohne hierauf hinzuweisen (§ 139 ZPO), dennoch in der Sache – zum Nachteil des Rechtsmittelgegners – über diesen Streitgegenstand entscheidet.

BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – VIII ZR 137/21

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