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Archiv: Februar 2022

Bestimmung des Streitgegenstands in einem „Dieselfall“

  1. Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt.
  2. Leitet ein Fahrzeugkäufer sein Schadensersatzbegehren in einem sogenannten Dieselfall zusätzlich aus einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Softwareupdates ab, handelt es sich gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeugerwerb um einen anderen Klagegrund und damit um einen anderen Streitgegenstand.

BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 934/20

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Anspruch auf Restschadensersatz (§ 852 Satz 1 BGB) im VW-Abgasskandal – Neuwagen

  1. Der Anwendungsbereich des § 852 Satz 1 BGB ist eröffnet, wenn der Käufer eines Neufahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller aus § 826 BGB einen Anspruch auf Erstattung des aufgrund eines ungewollten Vertragsschlusses an ihn gezahlten Kaufpreises hat. Eine teleologische Reduktion der Norm auf Fälle, in denen aufgrund unklarer Sach- oder Rechtslage für den Deliktsgläubiger ein besonderes Prozesskostenrisiko besteht, ist nicht veranlasst.
  2. Ein Fahrzeughersteller hat aufgrund einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Käufers eines von ihm erworbenen Neufahrzeugs den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und bei Einziehung des Entgelts den Kaufpreis i. S. des § 852 Satz 1 BGB erlangt, ohne dass die Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs zu berücksichtigen sind.

BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21

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Kein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens

  1. Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB in einem sogenannten Dieselfall (hier: EA189-Motor).
  2. Jedenfalls in mehraktigen Fällen wie bei dem Kauf eines von dem Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und von dem Geschädigten erst später von einem Dritten erworbenen Gebrauchtwagens führt der letztgenannte Erwerbsvorgang zu keiner Vermögensmehrung i. S. von § 852 Satz 1 BGB auf Seiten des Herstellers.

BGH, Urteil vom 10.02.2022 – VII ZR 365/21

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Keine (unionsrechtliche) Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland im VW-Abgasskandal

Der Schutzzweck der Richtlinie 46/2007/EG1Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. 2007 L 263, 1. (Typgenehmigungsverfahrens-Richtlinie) sowie der Verordnung (EG) Nr. 715/2007/EG2Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)und über den Zugang zu Reparatur-und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, Abl. 2007 L 171, 1. (Fahrzeugemissionen-Verordnung) erstreckt sich auch im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlerhafter Erteilung einer Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt und unzureichender Umsetzung der beiden Regelwerke nicht auf das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht der Fahrzeugkäufer (Fortführung von BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316; Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798; Beschl. v. 01.09.2021 – VII ZR 59/21, juris).

BGH, Beschluss vom 10.02.2022 – III ZR 87/21

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