Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung in einem sogenannten Dieselfall.
BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – VIII ZB 1/20
Sachverhalt: Der Kläger erwarb am 15.07.2016 von der beklagten B-oHG (Beklagte zu 1) – einer Kraftfahrzeughändlerin, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 bis zu 4 sind –, einen von der Beklagten zu 5 (Volkswagen AG) hergestellten gebrauchten VW Touran 2.0 TDI. Der Kaufvertrag enthält folgenden Passus:
„Der Käufer ist informiert, dass dieses Fahrzeug mit dem Dieselmotor Typ EA189 und einer manipulierten Software ausgestattet ist, welche die Stickoxidwerte (NOX) im Prüfstandlauf (NEFZ) optimiert. Der Käufer akzeptiert die zuvor genannten Feststellungen und Regelungen.“
Mit seiner Klage hat der Kläger von den Beklagten zuletzt die Zahlung von mindestens 4.097,50 € nebst Zinsen als Ausgleich für den durch die unzulässige Abschalteinrichtung verursachten Minderwert des Fahrzeugs verlangt. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihm darüber hinausgehende Schäden ersetzen müssen, und die Beklagten auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage im Hinblick darauf, dass der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis vom Vorhandensein der verwendeten Manipulationssoftware gehabt habe, abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht nach entsprechendem Hinweis durch Beschluss als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 III 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Da die Berufungsbegründung erkennen lassen solle, aus welchen tatsäch-lichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig halte, habe dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansehe, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Entscheidungserheblichkeit herleite. Dabei müsse die Begründung auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; erforderlich sei eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger aus welchen Gründen bekämpfe.
Diesen Anforderungen genüge die Berufungsbegründung des Klägers nicht, sie sei weitgehend inhaltsleer und setze sich nicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander. Das Landgericht habe eine Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 1 ausschließende Kenntnis des Klägers vom Mangel des Fahrzeugs i. S. von § 442 I 1 BGB nicht wegen einer Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten zu 5 oder der Medienberichterstattung angenommen, sondern – womit sich die Berufungsbegründung jedoch nicht befasse – allein wegen des im Kaufvertrag enthaltenen ausdrücklichen Hinweises auf die verwendete Manipulationssoftware. Auf die Klageabweisung gegenüber den Beklagten zu 2 bis zu 4 gehe die Berufungsbegründung mit keinem Wort ein. Soweit das Landgericht Ansprüche gegen die Beklagte zu 5 verneint habe, komme es entgegen der Berufungsbegründung nicht darauf an, ob der objektive und der subjektive Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung und des Betrugs nachträglich hätten „wegfallen“ können; maßgeblich sei wiederum vielmehr, dass der Kläger nach Überzeugung des Landgerichts Kenntnis von der manipulierenden Software gehabt habe.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde des Klägers hatte Erfolg.
Aus den Gründen: [7] II. Die Rechtsbeschwerde … führt gemäß § 577 IV 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das über die Begründetheit der Berufung zu entscheiden haben wird.
[8] 1. Die nach § 574 I 1 Nr. 1, § 522 I 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 II Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 I GG i. V. mit dem Rechtsstaatsprinzip). Denn das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung der Berufungsgründe gemäß § 520 III 2 ZPO überspannt und dadurch zugleich dem Kläger den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BGH, Beschl. v. 27.05.2021 – III ZB 41/20, juris Rn. 6; Beschl. v. 11.05.2021 – VIII ZB 50/20, juris Rn. 7 m. w. Nachw.; Beschl. v. 13.04.2021 – VI ZB 50/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 4).
[9] 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht durfte die Berufung der Beklagten nicht wegen unzureichender Begründung als unzulässig verwerfen.
[10] a) Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt noch zutreffend die vom Gesetz und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine Berufungsbegründung erkannt. Nach § 520 III 2 Nr. 2 ZPO muss diese die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.
[11] Besondere formale Anforderungen bestehen dabei nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 27.05.2021 – III ZB 41/20, juris Rn. 7; Beschl. v. 11.05.2021 – VIII ZB 50/20, juris Rn. 9; Beschl. v. 21.07.2020 – VI ZB 68/19, WM 2020, 1847 Rn. 10; Beschl. v. 05.08.2021 – III ZB 46/20, juris Rn. 7; jeweils m. w. Nachw.). Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weiter gehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.06.2021 – VI ZB 22/20, NJW-RR 2021, 1075 Rn. 6; Beschl. v. 07.06.2018 – I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn. 10; jeweils m. w. Nachw.).
[12] Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung schließlich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (vgl. etwa BGH, Urt. v. 23.06.2015 – II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11; Urt. v. 14.03.2017 – VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14; jeweils m. w. Nachw.).
[13] b) Das Berufungsgericht hat diese von ihm zutreffend erkannten Grundsätze im Streitfall jedoch fehlerhaft angewandt, indem es die für die Zulässigkeit der Berufungsbegründung zu beachtenden Erfordernisse mit der Frage der Schlüssigkeit der Berufungsangriffe vermengt hat. Entgegen seiner Auffassung wird die Berufungsbegründung des Klägers den oben beschriebenen Anforderungen (noch) gerecht, da sie hinreichend erkennen lässt, welche Gründe sie den Erwägungen des Landgerichts entgegensetzen möchte.
[14] aa) Zur Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage hat das Landgericht ausgeführt, vertragliche (Gewährleistungs-)Ansprüche kämen nicht in Betracht, weil sich aus dem ausdrücklich aufgenommenen Passus über das Vorhandensein einer den Stickoxidausstoß „manipulierenden“ Software in dem Kaufvertrag ergebe, dass die Beklagte zu 1 den Kläger i. S. von § 442 I 1 BGB wirksam über die im Motor verwendete Software aufgeklärt habe. Diese Klausel sei auch nicht überraschend und unwirksam, weil der Kläger wegen der umfassenden Berichterstattung zur streitgegenständlichen Software ab September 2015 und der Ad-hoc-Meldung der Beklagten zu 5 zumindest Kenntnis von den relevanten Umständen gehabt habe.
[15] Demgegenüber vertritt die Berufungsbegründung die Auffassung, dass weder eine positive Kenntnis noch eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bei Vertragsschluss i. S. von § 442 I BGB vorgelegen hätten. Soweit sie zunächst erörtert, dass sich eine solche Kenntnis des Klägers nicht bereits aus der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten zu 5 vom September 2015 und auch nicht aus dem „diffusen Verweis“ auf die im Nachgang erfolgten Berichterstattung in den Medien ergebe, geht dies zwar – wie das Berufungsgericht noch zu Recht annimmt – an der Begründung des Landgerichts insoweit vorbei, als dessen Ausführungen diesbezüglich (wohl) allein mit Blick auf § 305c I BGB erfolgten.
[16] Weiterhin führt die Berufungsbegründung aber aus, dass selbst wenn gegenüber dem Kläger eine wie auch immer geartete „Betroffenheit“ kommuniziert worden wäre, dies eine Kenntnis beziehungsweise eine Entdeckung des streitgegenständlichen Mangels nicht begründen könnte, und verweist insofern auf einen in der Anlage beigefügten (nicht veröffentlichten) Hinweisbeschluss des LG Kleve vom 25.05.2018. Dieses Gericht hat die vom Käufer bei Vertragsschluss unterschriebene Erklärung, „dass der in diesem Fahrzeug eingebaute Dieselmotor vom Typ EA189 von einer Software betroffen ist, die Stickoxide (NOX) im Prüfstandlauf optimiert“, für einen Ausschluss der Gewährleistungsrechte nach § 442 I BGB gerade nicht ausreichen lassen, weil sich hieraus nicht das erforderliche Wissen von der mangelbegründenden Tatsache ergebe, dass aufgrund der Software das Bestehen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs zweifelhaft sei (vgl. zum Vorliegen eines Sachmangels eingehend Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, ZIP 2021, 1706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Auch zu weiteren eigenen Erkundigungen sei ein Käufer aufgrund einer solchen Erklärung nicht verpflichtet (§ 442 I 2 BGB), da sie den Anschein einer im Volkswagen-Konzern bekannten Problematik erwecke, an deren Lösung gearbeitet werde.
[17] Der Verweis auf eine andere Gerichtsentscheidung allein reicht zwar in aller Regel für eine ausreichende Begründung i. S. von § 520 III 2 Nr. 2 ZPO nicht aus (BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – VI ZB 7/20, NJW 2020, 3728 Rn. 10). Hier jedoch liegt dem in Bezug genommenen Beschluss des LG Kleve ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt mit einer weitgehend identischen Erklärung zu der im Fahrzeug verwendeten Motorsteuerungssoftware zugrunde. Zudem befasst sich die genannte Entscheidung in erster Linie mit der vorliegend auch vom Erstgericht als entscheidend erachteten Frage, inwieweit sich hieraus eine Kenntnis des Käufers von der Mangelhaftigkeit i. S. von § 442 I BGB ergeben kann. Überdies hatte der Kläger bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 17.05.2019 – auf den die Berufungsbegründung an dieser Stelle sogar ausdrücklich Bezug nimmt – auf diesen Beschluss verwiesen und erläutert, dass die dort angestellten Erwägungen aus seiner Sicht auch vorliegend eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ausschlössen.
[18] Insgesamt wird damit in einer für die Zulässigkeit der Berufung hinreichend verständlichen Weise deutlich, aus welchen Gründen der Kläger vom Berufungsgericht die Überprüfung der Auffassung des Landgerichts begehrt. Dieser Angriff wird nicht dadurch entwertet, dass weitere, davon unabhängige Angriffe sich nicht auf den Inhalt des angefochtenen Urteils beziehen oder sich in inhaltsleeren Allgemeinplätzen erschöpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.04.2021 – VI ZB 50/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 11). Ob das Vorbringen der Berufungsbegründung (zum Fehlen einer Kenntnis vom Vorhandensein eines Mangels) rechtlich haltbar oder gar schlüssig ist, ist allein eine Frage der Begründetheit der Berufung.
[19] bb) Weiter ist hinreichend klar erkennbar, dass der Kläger mit seiner Berufung aus demselben Grund (Verneinung der Kenntnis vom Vorhandensein eines Sachmangels) gleichfalls das klageabweisende Urteil gegen die Beklagten zu 2 bis zu 4 angreifen möchte, auch wenn er dies – über seine „die Beklagtenparteien“ betreffenden Anträge hinaus – in der Berufungsbegründung nicht noch einmal ausdrücklich ausführt. Sowohl die Parteien als auch das Landgericht sind während des gesamten Rechtsstreits ersichtlich – ebenfalls ohne nähere Ausführungen – davon ausgegangen, dass sich die Haftung der Beklagten zu 2 bis zu 4 als Gesellschafter der Beklagten zu 1 (oHG) aus der akzessorischen Haftung nach § 128 HGB ergibt und damit vom Bestehen eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 1 abhängt.
[20] cc) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist schließlich auch in Bezug auf die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 5 erkennbar, welche Gründe der Kläger den Erwägungen des Landgerichts entgegensetzt.
[21] Das Landgericht hat ausgeführt, dass die sich aus dem Kaufvertrag und der Medienberichterstattung ergebende Kenntnis des Klägers von der im Fahrzeug verwendeten Software sowohl eine Täuschung (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB) als auch eine sittenwidrige Schädigungshandlung (§ 826 BGB) der Beklagten zu 5 ihm gegenüber ausgeschlossen habe. Zudem habe es auch am Schädigungsvorsatz der Beklagten zu 5 gefehlt, da diese aufgrund der Berichterstattung davon habe ausgehen dürfen, dass Käufer zwischenzeitlich über die Problematik informiert seien. Damit hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen gestützt, sodass die Berufungsbegründung jede dieser Erwägungen in hinreichender Weise angreifen muss (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 27.10.2020 – VI ZB 6/20, WM 2020, 2290 Rn. 8; Beschl. v. 13.04.2021 – VI ZB 50/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 5; Beschl. v. 23.06.2021 – VII ZB 4/21, juris Rn. 10).
[22] Dies ist vorliegend geschehen. Die Berufungsbegründung vertritt die Auffassung, dass die Beklagte zu 5 als Herstellerin des Fahrzeugs sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der ihr gegenüber geltend gemachten deliktischen Ansprüche bereits mit Inverkehrbringen des Fahrzeugs im Jahr 2012 verwirklicht habe, sodass ihre Haftung nachträglich nicht mehr „wegfallen“ könne, sondern ein Schaden nur dann ausgeschlossen wäre, wenn der Kläger (bei Vertragsabschluss) von der deliktischen Pflichtverletzung der Beklagten zu 5 gewusst hätte. Eine entsprechende Kenntnis verneint die Berufungsbegründung jedoch, wobei sie sich erkennbar auf ihre vorherigen, die Beklagte zu 1 betreffenden Ausführungen (zu § 442 I BGB) bezieht. Mit dieser Rechtsauffassung greift die Berufung beide selbstständig tragenden Erwägungen des Landgerichts gleichermaßen an. Ob diese Angriffe auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten Erfolg haben (vgl. nur BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798; Urt. v. 23.03.2021 – VI ZR 1180/20, WM 2021, 986 Rn. 10), ist im Rahmen von § 520 III 2 Nr. 2 ZPO ohne Bedeutung.
[23] 3. Das Berufungsgericht hat somit zu Unrecht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es wird sich daher im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Berufung damit zu befassen haben, ob – wofür einiges sprechen könnte – die geltend gemachten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund der Kenntnis des Klägers von der den Stickoxidausstoß manipulierenden Software beziehungsweise aufgrund des Erwerbszeitpunkts ausgeschlossen sind.