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Ein Neuwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil – anders als bei Neufahrzeugen anderer Hersteller – eine vom Käufer als irrItierend empfundene gelbe Kontrollleuchte in der Instrumententafel den Fahrer darauf aufmerksam macht, dass die automatische Aktivierung der elektrischen Feststellbremse deaktiviert ist. Denn es obliegt dem Fahrzeughersteller, wie er den – bei allen Fahrzeugen üblichen – Hinweis darauf, dass die Funktion deaktiviert ist, gestaltet. Ebenso steht es einem Kaufinteressenten frei, sich für das Fahrzeug eines anderen Herstellers zu entscheiden, wenn ihn die konkrete Ausgestaltung der Warnung irritiert.
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Zum Unterlassungsanspruch eines Verbrauchers, der sich nicht durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, gegenüber dem Werbenden.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2019 – 24 U 57/19
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Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt.
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Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 326 V BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23).
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Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 II, V StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 19 II Nr. 2 StVZO beurteilt werden.
BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 361/18
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2021 – 10 U 46/18)
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs hat gegen die Volkswagen AG keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 II, 31 BGB i. V. mit §§ 6 I, 27 I EG-FGV, weil weder § 6 I noch § 27 I EG-FGV ein Schutzgesetz i. S. von § 823 II BGB ist.
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Ein Käufer, der ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeugs erst im August 2016 – elf Monate nach Aufdeckung des Skandals – erworben hat, hat gegen die Volkswagen AG schon mangels einer Täuschungshandlung i. S. von § 263 I StGB keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB.
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Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB scheitert dann, wenn ein Käufer ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeugs erst elf Monate nach Aufdeckung des Skandals erwirbt, jedenfalls daran, dass sich das Verhalten der Volkswagen AG bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nicht (mehr) als sittenwidrig darstellt.
OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2019 – 12 U 804/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20)
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