Ein Kfz-Kaufvertrag ist nicht schon deshalb ein Fernabsatzvertrag i. S. von § 312c I BGB, weil der Käufer das im Internet beworbene Fahrzeug unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels bestellt und der Verkäufer die Bestellung unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels annimmt. Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt. An einem solchen System fehlt es, wenn gekaufte Fahrzeuge in der Regel bei dem Verkäufer abgeholt werden müssen und allenfalls ausnahmsweise beim Käufer angeliefert werden.
LG Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019 – 2 O 683/19
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Urteil vom 12.03.2020 – 14 U 284/19)
Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einem fernabsatzrechtlichen Widerruf auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten BMW 320d GT in Anspruch.
Dieses Fahrzeug hatte die Beklagte, die in Wietmarschen (Emsland) ein Autohaus betreibt, auf einer Internetplattform zum Kauf angeboten. Die Klägerin, die in München wohnt, hatte sich auf das Inserat hin bei der Beklagten gemeldet und mitgeteilt, dass sie den Pkw erwerben wolle. Der Verkaufsmitarbeiter M der Beklagten übersandte der Klägerin deshalb am 12.01.2018 per E-Mail ein Bestellformular mit der Bitte, dieses Formular zu unterschreiben und per E-Mail an ihn zurückzusenden.
In dem Bestellformular heißt es:
„Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in den Gebrauchtfahrzeugverkaufsbedingungen geregelten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.“
Unter „Zahlungsweise und sonstigen Vereinbarungen“ heißt es:
„Bezahlung vorab per Überweisung. Auslieferung nach Geldeingang …“
Eine Widerrufsbelehrung enthält das Bestellformular nicht.
Die Klägerin unterschrieb das Formular und sandte es per E-Mail an die Beklagte zurück. Diese übersandte der Klägerin unter dem 17.01.2018 eine Rechnung über den Kaufpreis für das Fahrzeug in Höhe von 25.299 €. Nachdem die Klägerin diesen Betrag auf ein Konto der Beklagten überwiesen hatte, erhielt sie von der Beklagten per Post die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II nebst weiteren Unterlagen, um den Pkw in München zulassen zu können. Nach erfolgter Zulassung holte der Ehemann der Klägerin E den BMW 320d GT am 27.01.2018 bei der Beklagten ab und bescheinigte der Beklagten die ordnungsgemäße Übergabe des Fahrzeugs.
Mit Schreiben vom 15.11.2018 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrag gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.
Die Klägerin meint, dass ihr ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe, weil der streitgegenständliche Kaufvertrag ein Fernabsatzvertrag i. S. von § 312c BGB sei. Zwar sei die Übergabe des bestellten Fahrzeugs in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolgt, doch sei der Kaufvertrag bereits vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden. Denn sie, die Klägerin, habe der Beklagten mit ihrer Fahrzeugbestellung den Abschluss eines Kaufvertrags angetragen, und diesen Antrag habe die Beklagte angenommen, indem sie ihr eine Rechnung über den Kaufpreis übersandt habe. Mangels Widerrufsbelehrung habe das Widerrufsrecht am 15.11.2018 noch wirksam ausgeübt werden können.
Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass der Kfz-Kaufvertrag erst am 27.01.2018 mit der Übergabe des Fahrzeugs an E zustande gekommen sei. Sie behauptet überdies, dass sie zwar Fahrzeuge im Internet bewerbe, Kaufverträge mit ihr aber nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems geschlossen werden könnten.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der von der Klägerin am 15.11.2018 erklärte Widerruf ist wirkungslos, da der Klägerin kein Widerrufsrecht gemäß § 355 I BGB i. V. mit §§ 312c, 312g I BGB zustand.
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag.
Zwar hat die Klägerin bei der Abgabe ihres Vertragsangebots Fernkommunikationsmittel eingesetzt, da sie ihre Bestellung vom 12.01.2018 per E-Mail der Beklagten übermittelt hat, ohne dass zuvor ein persönlicher Kontakt zwischen den Parteien erfolgt wäre. Allerdings hat die Beklagte bei der Annahmeerklärung keine Fernkommunikationsmittel eingesetzt.
Ausweislich des Bestellformulars erfolgt der Abschluss des Kaufvertrags entweder durch eine schriftliche Bestätigung der Annahme der Bestellung durch den Verkäufer oder durch Ausführung der Lieferung. Eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Annahme der Bestellung hat die Beklagte gegenüber der Klägerin – unstreitig – nicht erklärt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Annahme des in der Bestellung zu sehenden Vertragsangebots der Klägerin aber auch nicht in der (elektronisch erfolgten) Übersendung der Rechnung vom 17.01.2018 zu sehen. Die bloße Übersendung der Rechnung ist – jedenfalls vorliegend – nicht gleichzusetzen mit einer schriftlichen Bestätigung der Annahme der Bestellung. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass ausweislich der Bestellung zwischen den Parteien vereinbart worden ist, dass die Bezahlung „vorab per Überweisung“ zu erfolgen habe und die Auslieferung erst nach Geldeingang in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolgen solle. Entsprechend der in der Bestellung ebenfalls vorhandenen Regelung, dass der Kaufvertrag erst abgeschlossen ist, wenn entweder die Annahme schriftlich bestätigt wird oder die Lieferung ausgeführt wird, kann die Vereinbarung, dass zunächst die Bezahlung zu erfolgen hat und dann die Auslieferung erfolgen soll, nicht dahin ausgelegt werden, dass die Rechnungsübersendung gleichzeitig die schriftliche Bestätigung der Annahme der Bestellung sein sollte. Vielmehr ist im Zusammenspiel mit den beiden Formulierungen zu folgern, dass im konkreten Fall der Abschluss des Kaufvertrags entsprechend der Vereinbarung in der Bestellung erst mit der Auslieferung des Fahrzeugs nach Geldeingang in den Geschäftsräumen der Beklagten erfolgen sollte. Damit ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien erst durch die Ausführung der Lieferung geschlossen worden, die unstreitig in Anwesenheit des Ehemanns der Klägerin erfolgte und daher nicht unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln.
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Übersendung der Rechnung als schriftliche Bestätigung der Annahme der Bestellung auszulegen sein sollte und damit der Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen wäre, stünde der Klägerin kein Widerrufsrecht zu. Vorliegend hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts die Vermutungsregel des § 312c I BGB widerlegt und substanziiert dargelegt, dass der Vertragsschluss jedenfalls nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.
Voraussetzung für die Existenz eines organisierten Vertriebssystems ist, dass der Unternehmer mit personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebes die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2016 – I ZR 68/15, NJW-RR 2017, 368 Rn. 51). Grundlage für die Annahme eines solchen Vertriebssystems ist nicht allein, dass der Unternehmer unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln Verträge abschließt, sondern auch, dass das Vertriebssystem darauf ausgerichtet ist, Verträge „im Fernabsatz zu bewältigen“. Verträge werden allerdings nur dann im „Fernabsatz bewältigt“, wenn Teil der Vertragsabwicklung auch die Versendung der Ware ist, da nur dann überhaupt von einem Fernabsatz, also einem Absetzen der Ware in der Ferne, geredet werden kann, wobei allein das gelegentliche Versenden der Ware für die Annahme eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems nicht ausreicht. Der sachliche Anwendungsbereich des Fernabsatzrechtes ist nicht schon dann eröffnet, wenn der Inhaber eines Geschäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern diese mit der Post versendet (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2016 – I ZR 68/15, NJW-RR 2017, 368 Rn. 51). Erst wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren wirbt, soll die Grenze zum organisierten Fernabsatz überschritten sein (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2016 – I ZR 68/15, NJW-RR 2017, 368 Rn. 51). Der Betreiber eines stationären Ladenlokals, der seine Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, soll durch das Fernabsatzgesetz nicht dadurch abgehalten werden, ausnahmsweise auch eine telefonische Bestellung entgegenzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2016 – I ZR 68/15, NJW-RR 2017, 368 Rn. 51). Wenn somit zwar Verträge telefonisch geschlossen werden, die Waren aber nicht versendet, sondern persönlich übergeben werden (müssen), so liegt kein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem“ vor.
So liegt der Fall aber hier. Die Beklagte mag ihre Gebrauchtfahrzeuge auf Webseiten zum Kauf offerieren und auch Onlinebestellungen bzw. telefonische Bestellungen entgegennehmen. Eine Versendung der Ware erfolgt gleichwohl nicht, was die Beklagte substanziiert dargelegt hat. Insbesondere hat die Beklagte dargelegt (und ist durch einen Blick auf die Homepage der Beklagten auch ohne Weiteres nachvollziehbar), dass sie nicht mit der Zusendung oder Anlieferung der bei ihr erworbenen Fahrzeuge wirbt und dass es keinen „Kauf-Mich-Button“ auf ihrer Homepage gibt.
Hiernach hat die Beklagte hinreichend substanziiert dargelegt, dass sie kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem vorhält. Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin erachtet das Gericht insoweit nicht für hinreichend substanziiert. Die Klägerin rekurriert für ihre Behauptung, dass die Beklagte ein entsprechend organisiertes Vertriebssystem vorhält, allein auf den Umstand, dass der Vertrag unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sei und die Beklagte ihre Fahrzeuge auf ihrer Homepage und auf Internetplattformen annonciere. Dieser Umstand allein ist aber nicht ausreichend, um den Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts zu eröffnen, wie oben ausgeführt. Woraus sich konkret ergeben würde, dass die Beklagte ein für den Fernabsatz organsiertes Vertriebssystem vorhält – wozu auch gehört, dass die Abwicklung der Verträge ebenfalls im Fernabsatz erfolgen kann –, trägt die Klägerin demgegenüber nicht vor. Vielmehr folgt aus dem Umstand, dass das Fahrzeug auch an die Klägerin nicht übersendet bzw. angeliefert worden ist, sondern ihr Ehemann das Fahrzeug persönlich bei der Beklagten abholen musste, zwanglos, dass entsprechende organisatorische Vorkehrungen für die Bewältigung des Vertrags im Fernabsatz bei der Beklagten nicht vorhanden sind. Die Klägerin behauptet nicht einmal, dass ihr die Möglichkeit einer Fahrzeuganlieferung angeboten worden sei, sie diese aber beispielsweise abgelehnt habe, weil sie das Fahrzeug bevorzugt habe persönlich abholen wollen. Hätte die Beklagte aber ein entsprechendes Vertriebssystem vorgehalten, so wäre es mehr als naheliegend gewesen, dass entweder die Klägerin um die Versendung/Lieferung des Fahrzeugs bittet oder die Beklagte dies zumindest anbietet. Aus dem Ausbleiben eines solchen Angebotes kann – mangels anderer Erklärungsmöglichkeiten – nur gefolgert werden, dass gerade kein entsprechendes Vertriebssystem vorgehalten wird.
Ungeachtet dessen würde selbst das einmalige Versenden der Ware nicht ausreichen, um ein entsprechend organiertes Vertriebssystem annehmen zu können.
Soweit die Klägerin auf Urteile des LG Wuppertal und des OLG Düsseldorf rekurriert, ändert dies nichts an Vorstehendem. Das LG Wuppertal setzt sich in seiner Entscheidung vom 24.06.2008 – 5 O 13/08 – nicht mit der Frage auseinander, ob dort ein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem“ vorgehalten wurde. Es kann also zu dem hiesigen Fall keine Parallele gezogen werden, da unklar ist, ob in dem vom LG Wuppertal entschiedenen Fall möglicherweise der Verkäufer mit der Zusendung der Fahrzeuge geworben oder dies regelmäßig durchgeführt hat. Auch das OLG Düsseldorf (Urt. v. 17.07.2009 – 16 U 168/08) hat hierzu keine weiteren Ausführungen gemacht, sondern lediglich ausgeführt, dass der Beklagte die Vermutungsregel des § 312c I BGB nicht widerlegt habe. Vorliegend hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts gerade diese Vermutungswirkung aber widerlegt.
Ohnehin dürfte es im Fahrzeughandel (jedenfalls noch) die Ausnahme darstellen, dass ein für den Fernabsatz organsiertes Vertriebssystem bei den niedergelassenen Autohändlern vorgehalten wird. Denn die Regel dürfte noch immer sein, dass potenzielle Kunden die Fahrzeuge selbst in Augenschein nehmen und beispielsweise Probe fahren, bevor sie dann – vor Ort – erworben und ausgeliefert werden. Für den niedergelassenen Autohändler bedarf es daher des Vorhaltens eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems (bislang) noch nicht. …
Hinweis: Das OLG Oldenburg hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 12.03.2020 – 14 U 284/19 – zurückgewiesen.