1. Ein Gebrauchtwagenverkäufer ist vertraglich nicht nur verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug zu übergeben und zu übereignen (§ 433 I 1 BGB). Er muss ihm vielmehr auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) übergeben und übereignen, wobei sich ein entsprechender Anspruch des Käufers aus § 952 II BGB (analog) ergibt.
  2. Es mag allenfalls dann üblich sein, dass der Verkäufer dem Käufer (nur) seinen Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II gegen die finanzierende Bank abtritt, wenn dem Käufer bei Abschluss des Kfz-Kaufvertrages bekannt ist, dass das Fahrzeug im Sicherungseigentum einer Bank steht. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Verkäufer – hier: auf der Internetplattform eBay – eine „Barzahlung bei Abholung“ anbietet. Denn dadurch wird beim Käufer der Eindruck erweckt, der Verkäufer könne uneingeschränkt über das Eigentum am Fahrzeug verfügen, und seine Verfügungsmacht sei nicht durch Sicherungsrechte einer Bank eingeschränkt.

AG Clausthal-Zellerfeld, Urteil vom 25.11.2014 – 4 C 152/14

Sachverhalt: Die Parteien schossen am 09.01.2014 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Renault Mégane.

Das Fahrzeug hatte die Beklagte auf der Internetplattform eBay zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten („Notverkauf aus persönlichen Gründen“). Bei Ablauf der Auktion war der Kläger mit einem Gebot von 8.221,23 € Höchstbietender.

Im Rahmen der anschließenden E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten erfuhr der Kläger, dass die zum Fahrzeug gehörende Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sich „bei der Bank“ befinde. Am 10.01.2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nicht auf den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Tell II) warten könne. Einen Tag später, am 11.01.2014, machte die Beklagte deutlich, dass sie dem Kläger die Zulassungsbescheinigung erst übergeben könne, nachdem die Bank dem zugestimmt habe. Der Kläger lehnte daraufhin eine Abnahme des Pkw gegen Barzahlung ab, woraufhin die Beklagte anbot, ihm die Zulassungsbescheinigung Teil II innerhalb von sieben Tagen nach Zahlung des Kaufpreises zuzuschicken. Auch bot sie an, der Kläger könne den Kaufpreis direkt an die Bank zahlen, sodass diese ihm dann den Fahrzeugbrief zusenden könne.

In der Folgezeit meldete die Beklagte bei eBay, dass das Fahrzeug nicht bezahlt worden sei. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin erneut zur Übergabe des Fahrzeugs auf und drohte ihr an, andernfalls vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Einen Monat später verlangte der Kläger von der Beklagten unter Fristsetzung Schadensersatz in Höhe von 2.778,77 €. Die Beklagte wies diesen Anspruch zurück.

Der Kläger behauptet, es sei vereinbart gewesen, dass er den Pkw in Sankt Andreasberg abholen und den Kaufpreis bar bezahlen könne. Auf ein Bargeschäft habe er nicht verzichtet; insbesondere habe er keiner Zahlung des Kaufpreises durch Überweisung zugestimmt.

Die im Wesentlichen auf Zahlung von 2.778,77 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte überwiegend Erfolg.

Aus den Gründen: I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2,278,77 € aus §§ 280 I, III, 281 BGB. Die Beklagte hat eine ihr aus dem mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag obliegende Pflicht verletzt.

Aus dem geschlossenen Kaufvertrag war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den streitbefangenen Pkw zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Die Verpflichtung zur Übergabe und Eigentumsverschaffung erstreckt sich analog § 952 BGB auch auf die Zulassungsbescheinigung Teil II.

Der Vertrag kam bereits mit dem erfolgreichen Gebot des Klägers … zustande.

Die Parteien haben bei Vertragsschluss nicht vereinbart, dass der Kläger zunächst den Kaufpreis zahlen soll und die Zulassungsbescheinigung Teil II erst zu übergeben ist, nachdem die Beklagte diese nach Weiterleitung des Kaufpreises an die finanzierende Bank von der Bank herausbekommen hat.

Im Angebotstext heißt es … „Barzahlung bei Abholung, Überweisung“. Daraus ergibt sich die Vereinbarung, dass dem Käufer zumindest auch die Möglichkeit der Barzahlung bei Abholung offenstand. Umstände, aus denen sich ergibt, dass auch bei einer Barzahlung bei Abholung nicht auch die von der Beklagten als Verkäuferin geschuldete Übereignung des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgen sollte, sind … nicht ersichtlich.

Soweit die Parteien sich per E-Mail über die Frage der Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil lI ausgetauscht haben, geschah dies erst nach Abschluss des Kaufvertrages. Im Rahmen dieses E-Mail-Verkehrs haben die Parteien keine nachträgliche Vereinbarung über die erst spätere Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II geschlossen. Allein der Umstand, dass der Kläger auf den nach Vertragsschluss erfolgten Hinweis der Beklagten, die Zulassungsbescheinigung Teil ll könne erst herausgegeben werden, wenn sie bei der Bank ausgelöst worden sei, nicht widersprochen hat, begründet keine Vereinbarung der Parteien.

Soweit die Beklagte geltend macht, es entspreche der gängigen Praxis beim Pkw-Kauf, dass der Anspruch des Verkäufers auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II gegen die finanzierende Bank an den Käufer abgetreten werde, vermag sie damit nicht durchzudringen. Elne entsprechende Praxis mag allenfalls gelten, wenn beiden Parteien bei Abschluss des Vertrages bewusst ist, dass es sich um ein durch eine Bank finanziertes Fahrzeug handelt. Die … von der Beklagten angebotenen Zahlungsweise „Barzahlung bei Abholung“ erweckt aber gerade den Anschein, dass der Verkäufer des Fahrzeugs uneingeschränkt über dieses verfügen kann und seine Verfügungsmacht nicht durch Sicherungsrechte einer Bank eingeschränkt ist.

Dadurch, dass die Beklagte ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag, die Zulassungsbescheinigung Teil II zusammen mit dem Fahrzeug zu übergeben, verletzt hat, hat der Kläger einen Schaden in Höhe von 2.278,77 € erlitten.

Die Beklagte hat dem Kläger als Schadensersatz statt der Leistung die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs zu erstatten. Den Wert des Fahrzeugs schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 10.500 € und damit 2.278,77 € höher als den Verkaufspreis. Der Schätzung liegt zugrunde, dass das Fahrzeug ausweislich des Angebots neben der Serienausstattung an Zusatzausstattung über vier Originial-Renault-Fußmatten sowie eine Warnweste und eine Parkscheibe verfügte.

Der Neupreis für ein Fahrzeug Renault Mégane, „Heartbreaker“-Edition, ohne Zusatzausstattung betrug laut einschlägiger Verkaufsportale im Internet 11.990 €. Das Fahrzeug war nach den Angaben im Angebot beim Verkauf ca. sechs Monate alt und hatte eine Laufleistung von ca. 3.000 Kilometern.

Soweit der Kläger Ausdrucke von Angeboten nach seiner Ansicht vergleichbarer Fahrzeuge vorgelegt hat, ist zu berücksichtigen, dass diese in der Ausstattung nicht identisch mit dem verkauften Fahrzeug sein dürften … Dass das verkaufte Fahrzeug eine Klimaanlage hatte, ist nicht vorgetragen.

II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen … aus §§ 280 I, II, 286 BGB. Die Beklagte war mit der Zahlung des dem Kläger geschuldeten Schadensersatzes seit dem 02.04.2014 in Verzug …

III. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten … als Verzugsschaden … Dies entspricht 334,75 € …

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