Sichert der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs (hier: eines Motorrads) dem Käufer in einem schriftlichen Formularkaufvertrag zum einen zu, dass das Fahrzeug, während es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden erlitten habe, und sichert er dem Käufer zum anderen – ohne zeitliche Einschränkung – zu, dass das Fahrzeug auch „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, dann handelt es sich bei der letztgenannten „Zusicherung“ mit Blick auf einen gleichzeitig vereinbarten Gewährleistungsausschluss um eine bloße Wissensmitteilung. Der Verkäufer erklärt damit lediglich, dass ihm sonstige Beschädigungen des Fahrzeugs nicht bekannt seien.
LG Memmingen, Urteil vom 26.09.2019 – 34 O 1272/16
Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Motorrad.
Er erwarb von dem Beklagten am 05.04.2016 für 7.500 € ein Motorrad Kawasaki Z 800. Im schriftlichen Kaufvertrag, den beide Parteien als Verbraucher schlossen, heißt es unter anderem:
„II. Gewährleistung
Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.III. Zusicherungen des Verkäufers
Der Verkäufer sichert Folgendes zu (nicht Zutreffendes bitte streichen):
☐ …
☐ …
☐ …
☒ Das Fahrzeug hatte, seit es im Eigentum des Verkäufers war, keinen Unfallschaden / folgende Unfallschäden:
☒ Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen / folgende Beschädigungen:“
Die angegebenen Möglichkeiten wurden handschriftlich angekreuzt, wobei in die jeweils vorhandenen Freitextfelder nichts eingetragen wurde. Die Unterstreichungen wurden handschriftlich hinzugefügt.
Mit Schreiben vom 12.05.2016 forderte der – anwaltlich vertretene – Kläger den Beklagten auf, bis zum 25.05.2016 verschiedene Mängel des Fahrzeugs zu beseitigen. Eine Nachbesserung lehnte der Beklagte jedoch ab. Der Kläger erklärte deshalb unter dem 09.06.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten – erfolglos – auf, ihm bis zum 24.06.2016 den Kaufpreis in Höhe von 7.500 € zu erstatten.
Mit seiner Klage hat der Kläger Beklagten – jeweils nebst Zinsen – auf Zahlung von 7.500 €, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Motorrads, sowie auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € in Anspruch genommen. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte mit der Rücknahme des Motorrads in Verzug sei.
Der Kläger behauptet, bei der Kawasaki Z 800 habe bereits kurze Zeit, nachdem er das Motorrad von dem Beklagten übernommen und in Betrieb genommen habe, die ABS-Kontrollleuchte aufgeleuchtet. Er, der Kläger, habe deshalb eine Kawasaki-Vertragswerkstatt aufgesucht, um das Fahrzeug überprüfen zu lassen. Dort sei letztlich festgestellt worden, dass das Motorrad Schäden aufweise, die nur auf einen Unfall zurückzuführen seien (verformter Lenker, verformte/defekte Felge vorne, verdrehte Gabel, unterschiedliche Lackfarben, Rahmenschaden, unterschiedliche Spaltmaße, ABS-Fehlermeldung, defekter/verformter Lenkanschlag). Seitens der Werkstattmitarbeiter sei ihm, dem Kläger, eine Weiterfahrt untersagt worden, da die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet sei. Der Unfall müsse sich in der Besitzzeit des Beklagten ereignet haben; denn der Vorbesitzer des Fahrzeugs V habe schriftlich erklärt, dass sich in seiner Besitzzeit kein Unfall ereignet habe.
Dem Rücktritt vom Kaufvertrag – so hat der Kläger gemeint – stehe der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht entgegen, weil der Beklagte – dem im Übrigen eine arglistige Täuschung zur Last falle – ihm „zugesichert“ habe, dass das Motorrad „keinen Unfallschaden“ und „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise. Insoweit lägen Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht lediglich Wissenserklärungen vor.
Der Beklagte hat sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen und eingewandt, dass das Motorrad in seiner Besitzzeit keinen Unfallschaden und keinen sonstigen Schaden erlitten habe. Er habe das Motorrad im Dezember 2015 von V erworben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Maschine abgemeldet gewesen, sodass er sie mit Kurzzeitkennzeichen versehen habe und damit zu sich nach Hause gefahren sei. Auf dieser Fahrt habe sich kein Unfall ereignet. Über den Winter 2015/2016 sei das Motorrad nicht gefahren worden; es sei vielmehr erst im März 2016 wieder zugelassen worden. Auch zwischen März 2016 und Anfang April 2016, das heißt bis zum Verkauf des Motorrads an den Kläger, habe er, der Beklagte, keinen Unfall mit der Kawasaki Z 800 erlitten. Das Motorrad sei in einer Werkstatt am 22.03.2016 einer Inspektion und einem Ölwechsel unterzogen wirden, ohne dass Mängel festgestellt worden seien.
Der Kläger – so hat der Beklagte weiter geltend gemacht – habe ihn im Übrigen nie zur Nachbesserung aufgefordert, sondern schon mit E-Mail vom 09.05.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag angekündigt. Eine arglistige Täuschung müsse er sich nicht vorwerfen lassen, weil das Motorrad in seiner Besitzzeit keinen Schaden davongetragen habe und er von Schäden des Motorrads auch nicht gewusst habe. Eine Beschaffenheitsgarantie habe er nicht übernommen; bei den im Kaufvertrag angekreuzten „Zusicherungen“ handele es sich allenfalls um Wissenserklärungen, die den Gewährleistungsausschluss unberührt ließen.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. Die Klage ist … unbegründet, da dem Kläger weder Ansprüche aus dem erklärten Rücktritt noch aus der erklärten Anfechtung des Kaufvertrags zustehen.
1. Der Kläger hat keinen Rückabwicklungsanspruch gegen den Beklagten aus § 812 I 1 Fall 1, §§ 142 I, 123 I Fall 1 BGB.
a) Am 05.04.2016 erwarb der Kläger unstreitig von dem Beklagten das Motorrad Kawasaki Z 800, Fahrzeug-Identifizierungsnummer …, zu einem Kaufpreis in Höhe von 7.500 € (vgl. Kaufvertrag vom 05.04.2016, Anlage K 1), wobei beide Parteien als Verbraucher handelten.
b) Zwar ist eine Anfechtungserklärung gemäß § 143 I, II BGB im Rahmen der Klageschrift vom 30.12.2016 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Beklagten form- und innerhalb eines Jahres (§ 124 I, II BGB) fristgerecht erfolgt.
c) Der Anfechtungsgrund einer arglistigen Täuschung i. S. des § 123 I Fall 1 BGB konnte jedoch durch den Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden.
aa) Erforderlich für das Vorliegen einer Täuschung ist die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen. Grundsätzlich hat sich derjenige, der einen Vertrag schließt, selbst darüber zu vergewissern, ob das Geschäft für ihn von Vorteil ist oder nicht; darauf darf sich der andere Teil einstellen und braucht deshalb nicht auf Umstände hinzuweisen, von denen er annehmen darf, dass nach ihnen gefragt werde, wenn sein Vertragspartner Wert auf sie legt. Das Verschweigen von Tatsachen stellt deshalb nur dann eine Täuschungshandlung i. S. des § 123 I BGB dar, wenn eine entsprechende Offenbarungspflicht besteht; entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall redlicherweise eine Aufklärung über den verschwiegenen Umstand erwarten durfte; insbesondere ist über solche Umstände aufzuklären, die nur der eine Vertragsteil kennt und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, etwa, weil sie den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BeckOK-BGB/Wendtland, BGB, Stand: 01.08.2019, § 123 Rn. 11 m. w. Nachw.). Arglist im Sinne der Vorschrift ist gleichbedeutend mit Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt, grobe Fahrlässigkeit jedoch nicht ausreicht. Im Fall einer Offenbarungspflicht muss der Aufklärungspflichtige wissen oder zumindest damit rechnen und billigend in Kauf nehmen, dass der andere Teil von den verschwiegenen Umständen keine Kenntnis hat. Allerdings handelt nicht arglistig, wer gutgläubig unrichtige Angaben macht, mag auch der gute Glaube selbst auf Leichtfertigkeit oder grober Fahrlässigkeit beruhen (vgl. BeckOK-BGB/Wendtland, a. a. O., § 123 Rn. 17 m. w. Nachw.).
bb) Zwar konnten die von Klägerseite vorgetragenen Mängel hinsichtlich der Positionen „Lenker verformt, Felge vorne verformt/defekt, Gabel verdreht, Rahmenschaden, Spaltmaße unterschiedlich und Lenkanschlag verformt/defekt“ im Rahmen der Beweisaufnahme durch die ausführlichen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) S in dessen schriftlichem Gutachten vom 14.02.2018, dem sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung anschließt und gegen das seitens der Parteien keine Einwendungen erhoben wurden, bestätigt werden und sind nach Ansicht des Sachverständigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einen Unfall zurückzuführen. Allerdings hat der Sachverständige ebenso nachvollziehbar dargelegt, dass diese Beschädigungen aufgrund des Zustands der Korrosion an den beschädigten Teilen ungefähr drei Jahre zurücklägen. Zu dieser Zeit – Anfang 2015 – war das Motorrad jedoch unstreitig noch nicht im Besitz des Beklagten.
Diese Feststellungen des Sachverständigen werden zudem untermauert durch die im Rahmen der schriftlichen Zeugenvernehmung (§ 377 III ZPO) gewonnenen Erkenntnisse. So hat der Zeuge G … angegeben, das streitgegenständliche Motorrad unrepariert mit einem wirtschaftlichen Totalschaden (Reparaturkosten lt. Kostenvoranschlag … vom 11.06.2014 auf 9.606,45 € kalkuliert) zu einem Kaufpreis von 5.000 € an die Firma F, Inhhaber I (vgl. Rechnung der Firma F vom 17.07.2014), veräußert zu haben. Dies konnte der Zeuge I ebenfalls bestätigen, der unter Beifügung des schriftlichen Kaufvertrags vom 11.08.2014 angegeben hat, das Motorrad an diesem Tag unrepariert an den Zeugen E zu einem Preis von 5.450 € veräußert zu haben.
Nunmehr divergieren die Aussagen der weiteren Zeugen E und V, wobei mangels objektiver Beweismittel nicht mehr geklärt werden kann, wie sich der Sachverhalt tatsächlich zugetragen hat. So gab der Zeuge E sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 04.12.2018 (vgl. Anlage K 7) als auch im Rahmen seiner uneidlichen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2019 (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 04.04.2019, S. 2 f.) nachvollziehbar und glaubhaft an, das streitgegenständliche Motorrad als Unfallfahrzeug erworben und als solches auch wieder an den Zeugen V veräußert zu haben. Der Zeuge V gab in seinen beiden schriftlichen Vernehmungen vom 02.11.2018 sowie vom 08.02.2019, auch auf nochmalige ausdrückliche Nachfrage, dagegen an, dass ihm das Fahrzeug nicht als „Unfallfahrzeug“, sondern lediglich als „Umfaller“ veräußert worden sei. Von einem massiven Schaden sei nie die Rede gewesen. Der Zeuge E habe nur von kleinen Kratzern durch Umfallen gesprochen, die jedoch durch eine Fachwerkstatt behoben worden seien.
Hinsichtlich der Position der unterschiedlichen Lackfarbe ist nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits kein Sachmangel gegeben, nachdem die lackierten Anbauteile bereits von Kawasaki ab Werk in sehr unterschiedlichen Glanzgraden geliefert worden seien.
Die Position hinsichtlich der ABS-Fehlermeldung konnte zwar durch den Sachverständigen nicht verifiziert werden. Allerdings hat selbst die von Klägerseite benannte Zeugin Z im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2017 (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 01.06.2017, S. 2) angegeben, dass die Kontrollleuchte noch nicht bei der Abholungsfahrt, sondern erst circa drei Wochen später aufgeleuchtet habe, sodass dem Kläger der Nachweis nicht gelungen ist, dass diese bereits vor Übergabe aufgeleuchtet hat.
cc) Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger konnte letztlich nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass der Beklagte Kenntnis von dem nun festgestellten Unfallschaden oder sonstigen Beschädigungen an dem streitgegenständlichen Motorrad hatte. Das Gericht ist sich hierbei bewusst, dass für seine Überzeugungsbildung gemessen an § 286 I 1 ZPO keine absolute Gewissheit erforderlich ist, sondern dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genügt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14.01.1993 – IX ZR 238/91, juris Rn. 16 m. w. Nachw.). Diesen erforderlichen Grad an Gewissheit hat das Gericht jedoch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der von beiden Parteien vorgetragenen Umstände nicht erlangen können.
Wie bereits ausgeführt, wurde das Motorrad nach Auffassung des Gerichts und den im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen spätestens durch den Zeugen V im reparierten Zustand an den Beklagten weiterveräußert. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beklagte Kenntnisse über den Unfallschaden oder sonstige Beschädigungen an dem streitgegenständlichen Motorrad hatte. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2017 (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 01.06.2017, S. 3 f.) uneidlich vernommene Zeugin L, Lebensgefährtin des Beklagten, hat nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, dass ihr weder bei den gemeinsamen Fahrten auf dem Motorrad irgendwelche Beschädigungen aufgefallen seien noch ihr der Beklagte hiervon berichtet habe. Zudem sei das Motorrad vom Zeitpunkt des Kaufs im Dezember 2015 bis zum März 2016 nicht zugelassen gewesen und deshalb bis zum Verkauf im April 2016 erst relativ wenig gefahren worden. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2019 (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 05.09.2019, S. 2 f.) schließlich uneidlich vernommene Zeuge M, Inhaber der Firma W in X., konnte nachvollziehbar und glaubhaft bestätigen, dass das streitgegenständliche Motorrad am 22.03.2016 bei seiner Firma zum Service gewesen sei und ihm dabei keinerlei Schäden aufgefallen seien und er dementsprechend den Beklagten auch auf keine Schäden hingewiesen habe.
Für eine arglistige Täuschung des Beklagten i. S. des § 123 I Fall 1 BGB bleibt damit kein Raum.
2. Der Kläger hat gegen den Beklagten darüber hinaus aufgrund des wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus §§ 346 I, 433 I, 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323 I, II Nr. 1 und und Nr. 3 BGB.
a)Ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB ist zwischen den Parteien unstreitig am 05.04.2016 wirksam geschlossen worden (vgl. Anlage K 1). Dieser ist auch nicht durch Anfechtung gemäß § 123 I Fall 1, § 142 I BGB ex tunc unwirksam geworden (vgl. die Ausführungen unter II 1).
b) Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.06.2016 (Anlage K 4) wurde seitens des Klägers der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (§ 349 BGB).
c) Der Kläger kann sich jedoch nicht auf die seitens des Sachverständigen festgestellten Mängel berufen, da die Sachmängelgewährleistung durch den Kaufvertrag zwischen den beiden Parteien, die unstreitig beide als Verbraucher gehandelt haben, wirksam ausgeschlossen wurde (vgl. Ziffer II des Kaufvertrags vom 05.04.2016, Anlage K 1).
aa) Da keine Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen der aufgeführten Mängel durch den Beklagten vorliegen (vgl. oben), ist der Haftungsausschluss auch nicht gemäß § 444 Fall 1 BGB unwirksam.
bb) Die unter Ziffer III des Kaufvertrags von Beklagtenseite getroffenen „Zusicherungen“ sind auch nicht als Garantie i. S. des § 444 Fall 2 BGB zu verstehen, sodass auch deshalb der Haftungsausschluss nicht unwirksam ist.
Die von den Parteien hier getroffenen Regelungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auszulegen, sodass das Gericht zu der Ansicht gelangt, dass es sich hierbei lediglich um Wissenserklärungen handelt.
Hinsichtlich der Frage der Unfallfreiheit kommt noch hinzu, dass diese „Zusicherung“ sich bereits nach dem Wortlaut lediglich auf die Zeit bezieht, in der sich das Motorrad im Eigentum des Beklagten befand. In dieser Zeit hatte das Motorrad nach den im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen jedoch gerade keinen Unfall. Die weitere „Zusicherung“ des Beklagten, dass das Fahrzeug „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, ist im Zusammenhang mit der Regelung hinsichtlich der Unfallfreiheit und des Gewährleistungsausschlusses zu sehen. Damit ist diese Klausel nach Auffassung des Gerichts derart zu verstehen, dass der Beklagte lediglich eine Wissenserklärung dahin gehend abgeben wollte, dass ihm weitere Beschädigungen nicht bekannt seien, und er nicht eine Beschaffenheitsgarantie dahin gehend übernehmen wollte, dass das Motorrad völlig mangelfrei ist. Ansonsten wäre der vereinbarte Haftungsausschluss genauso widersinnig wie die Regelung hinsichtlich der Unfallfreiheit, die ausdrücklich auf die Besitzzeit des Beklagten beschränkt wurde. Eine weitergehende Garantiezusage wollte der Beklagte nicht geben und durfte der Kläger nach dem nur ein paar Absätze darüber geregelten ausdrücklichen Gewährleistungsausschluss auch nicht erwarten.
3. Die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten) teilen das Schicksal der nicht bestehenden Hauptforderung. …