Gibt ein Kfz-Verkäufer das Fahrzeug nach einer Nachbesserung (§ 439 I Fall 2 BGB) zunächst nicht wieder an den Käufer heraus, sondern beruft er sich – zu Unrecht – auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, obwohl er diese gemäß § 439 II BGB zu tragen hat, so gehört zu dem dem Käufer zu ersetzenden (Verzugs-)Schaden auch die entzogene Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs. Dem Käufer steht daher eine Nutzungsausfallentschädigung zu.
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2018 – 12 U 176/16
(vorangehend: LG Cottbus, Urteil vom 13.07.2016 – 4 O 38/14)
Das Berufungsurteil des OLG Brandenburg ist zusammen mit der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Cottbus auszugsweise hier veröffentlicht.