- Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Gebrauchtwagen ist ausgeschlossen, wenn sich der Erwerber nicht wenigstens die Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erwerber eine Privatperson oder ein Kfz-Händler ist.
- Ergibt sich aus den Fahrzeugpapieren, dass der Veräußerer des Fahrzeugs und dessen Halter personenverschieden sind, muss der Erwerber weitere Nachforschungen anstellen, wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, er habe die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen, was jedem hätte einleuchten müssen. Dies gilt grundsätzlich nur dann nicht, wenn der Veräußerer des Fahrzeugs ein Kfz-Händler ist, denn dass ein Kfz-Händler nicht als Halter des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, ist üblicherweise kein Grund für Misstrauen.
OLG Köln, Urteil vom 14.07.2017 – 6 U 177/16
Sachverhalt: Der Beklagte ist Besitzer eines Maserati Cabriolets (Baujahr 1931/32), dessen Herausgabe der Kläger mit der Behauptung verlangt, er sei Eigentümer dieses historischen Fahrzeugs.
Das Fahrzeug war zuletzt in einem vom argentinischen Justizministerium geführten nationalen Register des Eigentums an Kraftfahrzeugen registriert. Es wurde dort am 26.08.2009 als zum Export vorgesehen ausgelistet und über S. nach E. transportiert.
Am 24.06.2011 schlossen die T-GmbH und der Kläger einen schriftlichen Kaufvertrag über das Cabriolet und vereinbarten einen Kaufpreis von 130.000 €. Dieser setzte sich zusammen aus einem Basispreis von 100.000 € und einem Aufpreis von 30.000 € für eine von der Verkäuferin durchzuführende oder zu organisierende Teilrestaurierung des Fahrzeugs, deren Umfang im Einzelnen beschrieben wurde. Der Kläger erhielt lediglich Kopien der Fahrzeugpapiere, obwohl die Originale der T-GmbH vorlagen.
Am 03.09.2014 schlossen die T-GmbH und Dr. E zur Besicherung einer Verbindlichkeit der T-GmbH in Höhe von 220.000 € eine Vereinbarung, in der es unter anderem heißt:
„Der in Besitz der T-GmbH befindliche 1931er Maserati wird ebenfalls sicherungsübereignet. Das Fahrzeug wird Dr. E überstellt. Der Maserati wird hierbei mit 100.000 € bewertet.“
Etwa einen Monat später wurde der Maserati im Auftrag von Dr. E zu dem Beklagten transportiert.
Am 12.12.2014 schlossen die T-GmbH und Dr. E eine weitere Sicherungsvereinbarung, in der es unter anderem heißt:
„3. In Ziff. 5 der Vereinbarung vom 03.09.2014 wurde ein 1931er Maserati Dr. E zur Sicherung übereignet. Das Fahrzeug steht bei C … C wird von den Parteien gemeinsam angeschrieben, dass das Fahrzeug ausschließlich im Auftrag von Dr. E dort untergestellt ist und Dr. E alleiniger mittelbarer Besitzer ist und das Fahrzeug, solange der Sicherungsvertrag kein Ende gefunden hat, ausschließlich an Dr. E herausgegeben werden darf. Der Herausgabeanspruch gegen C wird von der T-GmbH hiermit an den dies annehmenden Dr. E abgetreten.“
Am 22.12.2014 schlossen die T-GmbH als Verkäuferin und der Beklagte als Käufer einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug und vereinbarten, dass der Kaufpreis von 127.000 € wegen der Sicherungsübereignung an Dr. E zu zahlen sei. Dieser hat den Kaufvertrag ebenfalls unterzeichnet.
Schließlich kaufte die T-GmbH das streitgegenständliche Fahrzeug mit schriftlichem Vertrag vom 01.03.2015 für 158.000 € von dem Kläger. Dieser behielt sich das Eigentum an dem Cabriolet bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor; außerdem enthält der schriftliche Kaufvertrag den Hinweis, dass das Fahrzeug dem Käufer bereits übergeben worden sei.
Ebenfalls am 01.03.2016 verkaufte die T-GmbH das Cabriolet zum Preis von 160.000 € an den Beklagten, wobei im schriftlichen Kaufvertrag darauf hingewiesen wurde, dass dem Käufer das Fahrzeug bereits übergeben worden sei.
Mit Beschluss des AG Düsseldorf vom 24.02.2016 wurde über das Vermögen der T-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Ausweislich eines vom Kläger vorgelegten Berichts des Insolvenzverwalters vom 27.04.2016 können Gläubiger außerhalb von Sonderrechten mit einer Insolvenzquote von 0,07 % rechnen.
Der Kläger hat behauptet, er habe auf die Kaufpreisforderung, die mit dem Vertrag vom 24.06.2011 begründet worden sei, insgesamt 140.000 € gezahlt. Er – so hat der Kläger gemeint – sei Eigentümer des Maserati geworden, und er habe das Eigentum an dem Fahrzeug nicht durch die zwischen der T-GmbH und Dr. E am 03.09.2014 getroffene Vereinbarung, wonach das Cabriolet Dr. E sicherungsübereignet werde, verloren. Diese Sicherungsübereignung sei tatsächlich eine Verpfändung, weil vereinbart worden sei, dass das Fahrzeug Dr. E „überstellt“ werde. Weiter hat der Kläger die Auffassung vertreten, er habe das Eigentum an dem Maserati auch nicht dadurch verloren, dass die T-GmbH das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 22.12.2014 an den Beklagten veräußert habe. Denn der Beklagte sei nicht gutgläubig gewesen; ihm sei das Fahrzeug auch nicht von der Verkäuferin, sondern von dem Pfandgläubiger übergeben worden.
Der Beklagte ist dem Herausgabeverlangen des Klägers entgegengetreten und hat bestritten, dass dieser den durch den Kaufvertrag vom 24.06.2011 vereinbarten Kaufpreis gezahlt habe. Jedenfalls aber – so hat der Beklagte gemeint – habe der Kläger das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug dadurch verloren, dass er es mit Vertrag vom 01.03.2015 wieder an die T-GmbH verkauft habe. Zu den Umständen der Verbringung des Fahrzeugs zu dem Kläger hat der Beklagte nach einem Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, Dr. E habe im Laufe des Jahres 2014, wohl im September, mit ihm – dem Beklagten – Kontakt aufgenommen, weil er ein in der Szene bekannter Maserati-Spezialist sei, und gefragt, ob er das Fahrzeug bei ihm unterstellen könne. Dr. E habe dem Geschäftsführer der T-GmbH mitgeteilt, dass er beabsichtige, das Fahrzeug abzuholen und ihm – dem Beklagten – zu bringen. Der Geschäftsführer der T-GmbH habe dies ausdrücklich begrüßt und Dr. E mitgeteilt, dass der Beklagte das Cabriolet wesentlich besser veräußern könne als die T-GmbH. Ein Angebot des Geschäftsführers der T-GmbH, das Fahrzeug selbst zu dem Beklagten zu bringen, habe Dr. E nicht angenommen, weil er den Transport ohnehin bereits für den 04.10.2014 organisiert gehabt und schließlich durch einen Bekannten am 08.10.2014 bewerkstelligt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei jedenfalls nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs geworden. Er habe sein Eigentum nicht dadurch verloren, dass die T-GmbH und Dr. E am 03.09.2014 eine Sicherungsübereignung des Fahrzeugs vereinbart hätten und der Maserati Dr. E anschließed übergeben worden sei. Denn tatsächlich habe es sich nicht um eine Sicherungsübereignung, sondern um eine Verpfändung des Cabriolets gehandelt. Der Kläger habe das Eigentum an dem Fahrzeug auch nicht dadurch verloren, dass er es am 01.03.2015 der T-GmbH (wieder) verkauft habe. Denn der Kläger habe sich das Eigentum an dem Maserati bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, und diese aufschiebende Bedingung sei (noch) nicht eingetreten. Schließlich habe der Kläger das Eigentum an dem Maserati auch nicht im Zusammenhang mit dem am 22.12.2014 zwischen der T-GmbH und dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag verloren; ein gutgläubiger Erwerb des Beklagten scheitere daran, dass das Fahrzeug dem Beklagten nicht vom Verkäufer übergeben worden sei.
Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage.
Aus den Gründen: II. … 1. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klage allerdings nicht bereits unzulässig.
Gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten.
a) Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen ist in diesem Sinne bestimmt, wenn er diese konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2015 – V ZR 206/14, BGHZ 206, 211 Rn. 9 – Kohl-Tonbänder).
b) Gemessen hieran ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Mit dem Klageantrag wird das herauszugebende Fahrzeug hinreichend genau beschrieben. Es handelt sich um einen Maserati Cabriolet Baujahr 1931/32 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 703. Damit wird zunächst für den Beklagten hinreichend deutlich, um welches Fahrzeug es sich handelt. Denn in dieser Weise wurde das Fahrzeug selbst vom Beklagten beim Ankauf bezeichnet. Es kommt hinzu, dass es sich um einen seltenen Oldtimer handelt, der weiterhin mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer hinreichend beschrieben wird. Es ist nicht ersichtlich, dass Zweifel im Rahmen der Zwangsvollstreckung aufkommen könnten über die Identität des Fahrzeugs. Auch dem Beklagten ist – was sich aus dem Vortrag im Einzelnen ergibt – klar, um welches Fahrzeug es sich handelt. Es kommt hinzu, dass der Kläger auch nicht in der Lage ist, das Fahrzeug konkreter zu beschreiben. Die unter diesen Umständen verbleibende geringe Unsicherheit ist im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen.
2. Die Klage ist jedoch – entgegen der Ansicht des Landgerichts – unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe gegen den Beklagten hat. Der einzig in Betracht kommende Anspruch aus § 985 BGB ist nicht begründet.
Nach § 985 BGB kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Unstreitig ist der Beklagte im Besitz des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Der Kläger ist jedoch nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Maserati.
a) Allerdings ist entgegen der Ansicht des Klägers davon auszugehen, dass der Kläger zunächst Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs wurde.
Unstreitig war zunächst die T-GmbH Eigentümerin des Fahrzeuges. Diese übereignete in Erfüllung des Kaufvertrags vom 24.06.2011 das Fahrzeug gemäß §§ 929, 930 BGB an den Kläger.
Soweit der Beklagte bestreitet, dass es zu einem Vertragsschluss des Klägers mit der T-GmbH gekommen sei und diese sich auch über den Übergang des Eigentums geeinigt hätten, ist dieses Vorbringen nicht zu berücksichtigen.
Das Bestreiten des Klägers ist entgegen den tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nicht zulässig. Denn gemäß § 529 I BGB hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen.
Das Landgericht hat im Rahmen des unstreitigen Teils des Tatbestands aufgeführt, dass der Kaufvertrag am 24.06.2011 zwischen dem Kläger und der T-GmbH zustande gekommen sei. Weiter hat das Landgericht im Rahmen der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass die Kaufvertragsparteien sich über den Übergang des Eigentums an dem Fahrzeug einig gewesen seien. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dieser Vortrag unstreitig gewesen sei. Damit hat das Landgericht Entsprechendes mit Tatbestandwirkung festgestellt. Eine Tatbestandberichtigung hat der Kläger nicht beantragt.
Aus § 314 I ZPO ergibt sich, dass der Tatbestand des Urteils den Beweis für das mündliche Vorbringen der Parteien liefert, sodass der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, dass entsprechender Vortrag mündlich erfolgt ist. Gegenteiliges lässt sich dem Urteil und auch dem Sitzungsprotokoll, mit dem der Beweis gemäß § 314 Satz 2 ZPO entkräftet werden kann, nicht entnehmen.
Die Vorschrift des § 314 ZPO bezieht sich nicht nur auf den formellen und als solchen bezeichneten Tatbestand des angefochtenen Urteils. Vielmehr umfasst sie auch Tatbestandsfeststellungen in den Entscheidungsgründen (vgl. MünchKomm-ZPO/Musielak, 4. Aufl., § 314 Rn. 3 m. w. Nachw.). Einen Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO, der sich auch auf tatsächliche Feststellungen im Rahmen der Entscheidungsgründe beziehen kann (vgl. MünchKomm-ZPO/Musielak, a. a. O., § 320 Rn. 5), hat der Kläger nicht gestellt.
Aufgrund der Darstellung des genannten Vortrags als unstreitig durch das Landgericht ist davon auszugehen, dass entsprechender Vortrag, auch wenn er sich nicht aus einem Schriftsatz ergibt, in der mündlichen Verhandlung erfolgt und nicht bestritten worden ist. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus dem Protokoll.
Soweit die Einigung durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises aufschiebend bedingt war, hat der Kläger durch Vorlage der vom Landgericht genannten Urkunden nachgewiesen, dass die Bedingung eingetreten ist.
Weiter hat das Landgericht als unstreitig angenommen, dass ein Besitzmittlungsverhältnis i. S. des § 930 BGB zwischen dem Kläger und der T-GmbH vereinbart wurde. Auch das Bestreiten dieser Feststellung des Landgerichts ist daher verspätet und kann nicht berücksichtigt werden.
b) Der Kläger hat sein Eigentum indes durch gutgläubigen Erwerb an Dr. E gemäß §§ 929, 932 BGB verloren.
aa) Dabei ist entgegen der Ansicht des Landgerichts davon auszugehen, dass sich Dr. E und die T-GmbH auf eine Übereignung in Form einer Sicherungsübereignung geeinigt haben.
Der Prüfung dieser Frage steht nicht entgegen, dass der Beklagte selbst im Rahmen seines erstinstanzlichen Vortrags ausdrücklich davon ausgegangen ist, es handele sich nicht um eine Sicherungsübereignung, sondern um eine Verpfändung des Fahrzeugs an Dr. E. Denn insoweit handelte es sich lediglich um eine rechtliche Bewertung durch den Beklagten, die für das Berufungsverfahren nicht bindend ist. Der Beklagte hatte im Einzelnen vorgetragen, welche Vereinbarungen Dr. E und die T-GmbH getroffen haben. Die Verträge sind vorgelegt worden. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beklagten nicht verwehrt, im Rahmen der Berufung den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalt rechtlich anders zu bewerten.
bb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts handelt es sich bei der Vereinbarung zwischen Dr. E und der T-GmbH vom 03.09.2014 um eine Sicherungsübereignung des Fahrzeugs und nicht um die Bestellung eines Pfandrechts.
Für die Annahme der Vereinbarung eines Pfandrechts spricht insbesondere nicht, dass bei der Sicherungsübereignung der Sicherungsgeber Besitzer des Sicherungsgegenstandes bleibe, während vorliegend der Besitz an dem Fahrzeug an den Sicherungsnehmer übertragen wurde. Denn grundsätzlich kann eine Sicherungsübereignung auch vereinbart werden, wenn der Sicherungsnehmer unmittelbarer Besitzer des Sicherungsgegenstandes werden soll. Soweit das Sicherungseigentum historisch entwickelt wurde, weil neben dem Pfandrecht das Bedürfnis einer Sicherung bestand, bei dem der Sicherungsgeber – anders als bei der Verpfändung gemäß §§ 1204 ff. BGB – weiterhin über das Sicherungsgut verfügen können sollte, führt dies für sich betrachtet nicht zu der Annahme, dass der unmittelbare Besitz des Sicherungsgutes bei dem Sicherungsgeber verbleiben muss, wenn eine Sicherungsübereignung vereinbart ist. Vor diesem Hintergrund ist der Sicherungsvertrag vom 03.09.2014 auszulegen.
Dieser spricht wörtlich von einer „Sicherungsübereignung“ und nicht von einer Verpfändung. Es kommt hinzu, dass die Sicherung nach dem Wortlaut des Vertrages nicht akzessorisch sein sollte. Denn im Falle der Vereinbarung eins Pfandrechts, das akzessorisch ist (vgl. in BeckOK-BGB/Sosnitza, 41. Edition [2011], § 1204 Rn. 14), wäre eine Rückübertragung der Sicherheiten und die entsprechende Vereinbarung nicht erforderlich gewesen. Vielmehr würde das Pfandrecht gemäß § 1252 BGB mit dem Erlöschen der Forderung erlöschen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nicht eine bestimmte Forderung, sondern pauschal Schadensersatzforderungen des Dr. E gesichert werden sollten. Dies wäre mit der Vereinbarung eines akzessorischen Pfandrechts nicht möglich gewesen.
Hierfür spricht auch, dass die Parteien die Sicherungsübereignung später anwaltlich beraten … mit Vertrag vom 12.12.2014 ausdrücklich bestätigten.
Die Vereinbarung des Kaufvertrags zwischen Dr. E, der T-GmbH und dem Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit der Vereinbarung haben die vorgenannten Beteiligten an dem Kaufvertrag den streitgegenständlichen Wagen an den Beklagten veräußern wollen. Dabei haben die Beteiligten zwar ausdrücklich aufgeführt, dass die T-GmbH Verkäuferin sei. Indes ergibt sich aus dem Kaufvertrag auch, dass das Fahrzeug an Dr. E sicherungsübereignet war. Damit war es notwendig, dass Dr. E, um seine Pflichten aus dem Sicherungsübereignungsvertrag nicht zu verletzen, die T-GmbH an dem Kaufvertrag beteiligte. Da jedoch ausdrücklich das Sicherungseigentum aufgeführt ist, spricht dieser Vertrag nicht dafür, dass lediglich ein Pfandrecht vereinbart wurde.
cc) Unstreitig ist Dr. E der Besitz an dem Fahrzeug durch die T-GmbH übertragen worden.
dd) Dr. E war bei Erlangung des Eigentums auch gutgläubig i. S. des § 932 BGB.
Bereits seit Längerem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs sich der Erwerber nicht allein auf den Rechtschein des vorhandenen Besitzes des Verkäufers verlassen darf, sondern das Unterlassen der Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugschein und den Kraftfahrzeugbrief (heute: Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) in aller Regel einem gutgläubigen Erwerb entgegensteht. Obwohl einen Erwerber keine generelle Nachforschungspflicht trifft, ist es mit der bloßen Einsichtnahme in die vorgelegten Papiere jedoch regelmäßig nicht getan. Erforderlich ist vielmehr, und zwar als Mindestanforderung für einen gutgläubigen Erwerb, die „Übergabe und Prüfung des Kraftfahrzeugbriefes“. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erwerber Privatmann ist oder als Händler Erfahrungen in der Vornahme von Fahrzeugankäufen gesammelt hat (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 07.04.2017 – 17 U 6/17, juris m. w. Nachw.).
Dabei bedeutet der Besitz des Fahrzeugbriefs nicht zwangsläufig, dass dessen Besitzer auch Eigentümer des Fahrzeugs ist, weil der Brief nicht zwangsläufig Auskunft über die Eigentumsverhältnisse gibt, sondern der Halter des Fahrzeugs eingetragen wird (vgl. KG, Beschl. v. 09.12.2010 – 12 W 40/10, juris). Allerdings spricht eine Vermutung dafür, dass der Besitzer des Fahrzeugbriefs auch Eigentümer des Fahrzeugs ist (vgl. MünchKomm-BGB/Oechsler, 7. Aufl., § 932 Rn. 53 unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung).
Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung oder auch aufgrund anderer Begleitumstände kann es zur Notwendigkeit weiterer Erkundigungen kommen. Umstände, die geeignet sind, insoweit weitere Nachforschungen nahezulegen, sind etwa Ungereimtheiten im gesamten Verlauf des Geschäfts, ein sehr günstiger Verkaufspreis, aber auch bereits die Situation des „Straßenverkaufs“ selbst, jedenfalls bei auffälligem Verlauf, eine Situation, die deshalb spezifische Risiken aufweist, weil sie naturgemäß das Risiko der Entdeckung eines entwendeten Fahrzeugs mindert (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 07.04.2017 – 17 U 6/17, juris m. w. Nachw.). Inwieweit welche Umstände tatsächlich aussagekräftig zu Nachforschungen veranlassen müssen, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist stets, ob der Erwerber deshalb die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße außer Acht gelassen hat, weil er dasjenige unbeachtet gelassen hat, was in gegebenem Falle jedem hätte einleuchten müssen (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 07.04.2017 – 17 U 6/17, juris).
Im Ausgangspunkt spricht der Besitz des Kraftfahrzeugbriefs damit dafür, dass dessen Besitzer auch Eigentümer des Fahrzeugs ist (vgl. MünchKomm-BGB/Oechsler, a. a. O., § 932 Rn. 53 m. w. Nachw.). Dabei muss die Zulassungsbescheinigung den Namen des Veräußerers enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022 [2023]), es sei denn, bei dem Veräußerer handelt es sich um einen Kfz-Händler (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2013 – V ZR 58/13, NJW 2014, 1524). Denn beim Erwerb von einem Händler erwartet die Praxis keine Eintragung des Händlers selbst, weil diese nicht üblich ist. Hier genügt es, wenn der Auftraggeber des Händlers eingetragen ist. In Fällen dieser Art darf sich der Erwerber darauf verlassen, dass der Veräußerer von der in der Bescheinigung genannten Person zum Verkauf beauftragt wurde (vgl. MünchKomm-BGB/Oechsler, a. a. O., § 932 Rn. 53 m. w. Nachw.).
Vorliegend gab es unstreitig keine Zulassungsbescheinigung Teil II, sondern argentinische Fahrzeugpapiere und eine Frachtrechnung. Diese allein vorhandenen Papiere übergab die T-GmbH unstreitig Dr. E im Original, nachdem sie gegenüber dem Kläger behauptet hatte, diese lägen lediglich in Kopie vor, und daher dem Kläger auch lediglich die Unterlagen in Kopie übergeben hatte. Weiter erfolgte der Kauf über einen Kfz-Händler, sodass die fehlende Eintragung unschädlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass Dr. E bereits zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung des Fahrzeugs Zweifel an der Berechtigung hatte, sind nicht ersichtlich.
Eine besondere Nachforschungspflicht aufgrund des Vorliegens allein der argentinischen Fahrzeugpapiere bestand im vorliegenden Fall nicht (vgl. zum gutgläubigen Erwerb eines ausländischen Fahrzeugs, wenn der Halter in dem neu ausgestellten deutschen Kfz-Brief nicht eingetragen ist: BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022). Denn eine entsprechende Eintragung fand sich in den argentinischen Fahrzeugpapieren. Dafür, dass eine Nachforschungspflicht des Dr. E aufgrund dieser Umstände nicht anzunehmen war, spricht auch, dass der Kläger selbst keine Nachforschungen bei dem Kauf des Fahrzeugs aufgrund der gleichen Papiere tätigte, obwohl ihm (anders als Dr. E) lediglich eine Kopie der Originalunterlagen vorgelegt und übergeben wurde. Dies hat zwar – wie er selbst ausdrücklich vorträgt – keinen Einfluss auf den Erwerb des Eigentums durch den Kläger, weil der Kläger ursprünglich unstreitig das Eigentum vom Berechtigten erwarb. Es zeigt allerdings, dass auch der im Umgang mit dem Erwerb von Oldtimern erfahrene Kläger aufgrund der Papiere keine Umstände annahm, die ihn an der Berechtigung der T-GmbH zweifeln ließen und ihn zu weiteren Nachforschungen veranlasst hätten.
Gegen die Gutgläubigkeit spricht nicht, dass Dr. E von der Tätigkeit der T-GmbH wusste, die auch zahlreiche Kundenfahrzeuge bei sich lagerte, gegebenenfalls um diese zu restaurieren. Die Aufnahme von Fahrzeuge in die Liste, die nicht existierten, spricht nicht gegen die Gutgläubigkeit, weil dies Dr. E2 nicht bekannt war. Er hatte auch keine Anhaltspunkte hierfür.
Soweit der Kauf des Maserati an Dr. E scheiterte und die T-GmbH daher erhebliche Schulden bei Dr. E hatte, reicht dies ebenfalls nicht aus, um von einer Bösgläubigkeit auszugehen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Verkauf aufgrund eines betrügerischen Verhaltens der T-GmbH scheiterte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
3. … Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 II ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vielmehr beruht die Entscheidung des Senats auf der dargelegten Rechtsprechung des BGH und der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zum gutgläubigen Erwerb von Fahrzeugen, zumal die Feststellung der groben Fahrlässigkeit im wesentlichen Tatfrage ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.1994 – II ZR 196/93, NJW 1994, 2022 [2023]).