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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2016

Kein Erlöschen der Betriebserlaubnis eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

  1. Es ist aus Presseberichten allgemein bekannt und somit i. S. des § 291 ZPO offenkundig, dass die Betriebserlaubnis eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht erloschen ist.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens ist im Regelfall jedenfalls deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, weil der Mangel, der seinem Fahrzeug möglicherweise anhaftet, i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig ist. Das ergibt sich daraus, dass – wie aus Presseberichten allgemein bekannt und damit i. S. des § 291 ZPO offenkundig ist – eine Mangelbeseitigung lediglich einen Kostenaufwand erfordert, der regelmäßig einen Betrag von einem Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt.

LG Bochum, Urteil vom 08.09.2016 – 2 O 192/16
(OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017 – 28 U 201/16)

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Kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens bei offenbartem Unfallschaden

Ein Gebrauchtwagen ist nicht wegen eines Unfallschadens sachmangelhaft, wenn auf diesen Unfallschaden im auch vom Käufer unterzeichneten schriftlichen Kaufvertrag ausdrücklich hingewiesen wird („fachgerecht behobenen Frontschaden“).

LG Berlin, Urteil vom 08.09.2016 – 33 O 405/14

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(Leichtes) Ruckeln eines neuen Wohnmobils als erheblicher Sachmangel

Ein fabrikneues Wohnmobil weist einen den Käufer zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB auf, wenn kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur bei Außentemperaturen zwischen 13,6 °C und 18,5 °C und einer Motordrehzahl von 1.500–2.000 min−1 aus ungeklärter Ursache Zugkraftunterbrechungen auftreten, die als – jedenfalls – leichten Ruckeln des Motors wahrnehmbar sind und bei Erreichen der Betriebstemperatur verschwinden.

LG Aurich, Urteil vom 08.09.2016 – 1 O 1195/14
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Urt. v. 27.04.2017 – 1 U 45/16)

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Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht – Internethandel mit Kfz-Teilen

  1. Wo der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung zu erfüllen ist, richtet sich mangels einer speziellen kaufrechtlichen Vorschrift nach § 269 I BGB. Danach ist, wenn die Parteien vertraglich keinen Erfüllungsort der Nacherfüllung vereinbart haben, auf die jeweiligen Umstände abzustellen, wobei insbesondere Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung maßgebliche Bedeutung haben. Eine allgemeingültige Festlegung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung kommt deshalb nicht in Betracht.
  2. Verlangt der Käufer eines Getriebes, das er in einem Onlineshop bestellt und das der Betreiber des Shops an einen vom Käufer benannten Kfz-Meisterbetrieb geliefert hat, die Lieferung eines mangelfreien Getriebes, so ist dieser Nacherfüllungsanspruch (§ 439 I Fall 2 BGB) dort zu erfüllen, wo sich der Kfz-Meisterbetrieb befindet. Das gilt jedenfalls dann, wenn kein Versendungskauf i. S. des § 447 BGB vorliegt, wenn also das – angeblich mangelhafte – Getriebe nicht auf besonderes Verlangen des Käufers an den Kfz-Meisterbetrieb versendet wurde, sondern der Versand von Kfz-Teilen an eine vom Käufer benannte Werkstatt zu den allgemeinen Leistungen des Händlers gehört.
  3. Zwar muss ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers dessen Bereitschaft umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Verfügung zu stellen, damit er sie untersuchen und so die erhobenen Mängelrügen überprüfen kann. Eine Obliegenheit des Käufers, bei einem Nacherfüllungsverlangen (klarstellend) darauf hinzuweisen, dass er bereit sei, dem Verkäufer eine Prüfung der Kaufsache zu ermöglichen, besteht aber regelmäßig nicht; vielmehr kann vom Verkäufer verlangt werden, dass er (zunächst) deutlich macht, dass er die Kaufsache prüfen möchte.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2016 – I-5 U 99/15

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Manipulationssoftware – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen eignet sich zwar für die gewöhnliche Verwendung i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, obwohl darin eine Software zum Einsatz kommt, die den Ausstoß von Stickoxiden (nur) verringert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird. Angesichts dieser Manipulation weist ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen indes keine Beschaffenheit auf, die bei vergleichbaren Fahrzeugen üblich ist und die der Käufer deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann. Vielmehr darf der Käufer eines Gebrauchtwagens davon ausgehen, dass sein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur deshalb (scheinbar) einhält, weil eine Software erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und in diesem Fall insbesondere die Stickoxidemissionen in gesetzlich unzulässiger Weise reduziert werden.
  2. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen anhaftet, ist i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag, weil er durch Aufspielen eines Softwareupdates und Einbau eines Strömungstransformators beseitigt werden kann und diese Maßnahmen nur einen Kostenaufwand von rund 100 € erfordern.
  3. Dafür, dass die technische Überarbeitung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs zu Nachteilen wie einem höheren Kraftstoffverbrauch oder einer geringeren Motorleistung führt oder trotz der technischen Überarbeitung ein merkantiler Minderwert verbleibt, gibt es derzeit keine substanziellen Anhaltspunkte.

LG Aurich, Urteil vom 02.09.2016 – 3 O 234/16 (075)

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„Schummelsoftware“ als zum Rücktritt berechtigender Mangel – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (hier: ein SEAT Alhambra) ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Der dem Fahrzeug anhaftende Mangel ist nicht geringfügig, sodass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht an § 323 V 2 BGB scheitert.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs muss dem Verkäufer zwar grundsätzlich erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er vom Kaufvertrag über das Fahrzeug zurücktreten kann (§ 323 I BGB). Diese Frist muss jedoch nicht überaus großzügig bemessen sein; vielmehr kann bereits eine Frist von etwa fünf Monaten angemessen sein (entgegen LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016 – 8 O 208/15).
  3. Kosten für eine Inspektion sind notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB.
  4. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die der Verkäufer gemäß § 439 II BGB zu tragen hat, gehören auch dem Käufer vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten.
  5. Ein auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommener Dritter ist nicht „Auftraggeber“ des Rechtsanwalts i. S. von § 10 I 1 RVG. Der Dritte kann seine Leistung deshalb nicht erfolgreich mit der Begründung verweigern, ihm sei keine den Anforderungen des § 10 I 1, II RVG genügende Berechnung vorgelegt worden.

LG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2016 – 16 O 790/16

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Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens als Rücktrittsgrund

  1. Ein verständiger Neuwagenkäufer weiß zwar, dass der tatsächliche Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs von zahlreichen Einflüssen – insbesondere von der individuellen Fahrweise – abhängt und deshalb nicht mit dem vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauch gleichgesetzt werden darf. Er darf jedoch i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB i. V. mit § 434 I 3 BGB erwarten, dass sich die vom Hersteller angegebenen Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzieren lassen.
  2. Weicht der unter Testbedingungen ermittelte „kombinierte“ Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Käufers vom angegebenen „kombinierten“ Verbrauch ab, liegt ein erheblicher Mangel vor, der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

LG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016 – 15 O 425/13

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Verkauf eines Gebrauchtwagens mit unzulässiger (grüner) Umweltplakette – Aufklärungspflicht

  1. Wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer ein Fahrzeug präsentiert, an dem unzulässigerweise eine grüne Umweltplakette angebracht ist, und der Verkäufer weiß, dass das Fahrzeug nur eine gelbe Plakette erhalten kann, so ist er verpflichtet, den Käufer darauf ausdrücklich hinzuweisen. Andernfalls würde bei dem Käufer der unzutreffende Eindruck erweckt, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Umweltplakette erfüllt und deshalb auch uneingeschränkt in Umweltzonen genutzt werden kann.
  2. Das bloße Vorhandensein einer grünen Umweltplakette an der Frontscheibe eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs führt nicht zu einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug eine grüne Plakette führen darf.
  3. Für den Käufer eines acht Jahre alten Gebrauchtwagens mit einer Laufleistung von mehr als 120.000 km ist es ohne Bedeutung, dass das Fahrzeug nicht – wie im Kaufvertrag als Wissensmitteilung – angegeben lediglich einen Vorhalter hatte, sondern für einen Tag auch auf den Fahrzeughersteller zugelassen war (Tageszulassung), sodass es streng genommen zwei Vorhalter gab. Sollte darin ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegen, wäre er jedenfalls geringfügig, sodass einem Rücktritt des Käufers § 323 V 2 BGB entgegenstünde.

OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 – 2 U 87/14
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 30.01.2018 – VIII ZR 249/16)

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Keine Pflicht zur Nachbesserung eines bereits zerlegten Fahrzeugs

Ein Kfz-Verkäufer, der umgehend seine Bereitschaft zur Mangelbeseitigung erklärt hat, muss sich nicht auf ein Nachbesserungsverlangen des Käufers einlassen, wenn Dritte (hier u. a. ein Sachverständiger) das angeblich mangelhafte Fahrzeug mit Zustimmung des Verkäufers zerlegt haben und der Verkäufer deshalb nicht (mehr) prüfen kann, ob er überhaupt gewährleistungspflichtig ist.

LG Aachen, Urteil vom 25.08.2016 – 1 O 424/15
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2017 – 19 U 123/16)

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Schadensersatz nach Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion – „shill bidding“

  1. Das auf der eBay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot eines Anbieters ist sowohl nach § 145 BGB als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten eBay-Bedingungen darauf angelegt, „einem anderen“ als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen. Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bieter angenommen werden.
  2. Das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgegebene Gebot eines Anbieters ist unwirksam und bleibt in der Reihe der abgegebenen Gebote unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter muss es deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben.
  3. § 156 BGB findet auf eBay-Auktionen keine Anwendung (Bestätigung von Senat, Urt. v. 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129; Urt. v. 03.11.2004 – VIII ZR 375/03, WM 2004, 2457).

BGH, Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15

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