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Archiv: 2016

Keine (positive) Feststellungsklage bei Verjährungsverzicht – VW-Abgasskandal

Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug dürfte zwar i. S. des § 434 I 2 BGB mangelhaft sein. Der Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der der Käufer eines solchen Fahrzeugs die Verjährung seiner Mängelrechte hemmen will (vgl. § 204 I Nr. 1 BGB) kann jedoch entgegenstehen, dass der Verkäufer befristet auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet hat, wobei die Reichweite eines solchen Verjährungsverzichts durch Auslegung der Verzichtserklärung zu ermitteln ist.

LG Flensburg, Urteil vom 14.04.2016 – 7 O 97/15

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„Schummelsoftware“ ist kein unerheblicher Mangel – VW-Abgasskandal

  1. Eine SEAT-Vertragshändlerin, die damit wirbt, eine hundertprozentige Tochter der Volkswagen AG zu sein, und damit besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, muss sich bezogen auf den VW-Abgasskandal das Wissen der Volkswagen AG zurechnen lassen.
  2. Zwar dürfte eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von zwei Wochen zu knapp bemessen sein. Eine „angemessene Frist“ (§ 281 I BGB, § 323 I BGB) beträgt aber keinesfalls sechs Monate oder gar länger.
  3. Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandals betroffenen – und damit mangelhaften – Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist selbst dann nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn die eigentliche Mangelbeseitigung nur einen Kostenaufwand von unter 100 € erfordert.

LG München I, Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15

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Kein Schadensersatz bei eigenmächtiger Beseitigung eines Mangels durch den Käufer

Ein Kfz-Käufer, der einen Mangel des Fahrzeugs beseitigen lässt, ohne den Verkäufer zuvor zur Nachbesserung aufgefordert zu haben, hat gegen den Verkäufer in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der für die Mangelbeseitigung aufgewendeten Kosten (§§ 280 I, III, 281 BGB). Denn Voraussetzung eines solchen Anspruchs auf Schadensersatz ist regelmäßig, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 I 1 BGB).

AG Wedding, Urteil vom 13.04.2016 – 3 C 422/15

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Ausfall der Kraftstoffhochdruckpumpe bei einem Gebrauchtwagen – Beweisvereitelung

  1. Üblich und deshalb von einem Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB zu erwarten ist bei einem Gebrauchtwagen zwar nur normaler (natürlicher) und nicht auch übermäßiger Verschleiß. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann indes nicht erwarten, dass jedes Bauteil, dessen Lebensdauer grundsätzlich derjenigen des Fahrzeugs entspricht (hier: eine Kraftstoffhochdruckpumpe), auch tatsächlich nicht vorzeitig ausfällt. Insofern kann ein Verschleißbild, das rein technisch-statistisch gesehen atypisch sein mag, rechtlich als übliche und damit zu erwartende Beschaffenheit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB zu bewerten sein.
  2. Ein Fahrzeugkäufer, der ein defektes Bauteil (hier: eine Kraftstoffhochdruckpumpe) austauschen lässt und erkennen kann, dass dieses Teil in einem künftigen Prozess (möglicherweise) als Beweisobjekt benötigt wird, muss, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer fahrlässigen Beweisvereitelung ausgesetzt sehen will, für eine Aufbewahrung des Bauteils Sorge tragen.

LG Bielefeld, Urteil vom 13.04.2016 – 22 S 239/15
(vorhergehend: AG Gütersloh, Urteil vom 04.09.2015 – 10 C 891/13)

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Arglistiges Verschweigen eines Sachmangels – Verkäufermehrheit

Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444 Fall 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.

BGH, Versäumnisurteil vom 08.04.2016 – V ZR 150/15
(vorhergehend: OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.06.2015 – 2 U 84/13)

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Gewährleistungsausschluss durch Besichtigungsklausel – „wie besichtigt“

Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung „wie besichtigt“ an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache. Wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen.

BGH, Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 261/14

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Keine arglistige Täuschung ohne (zumindest bedingten) Vorsatz

  1. Arglist i. S. von § 123 Abs. 1 Fall 1 BGB setzt (zumindest bedingten) Vorsatz voraus; Fahrlässigkeit – selbst grobe Fahrlässigkeit – genügt nicht. Eine „böse Absicht“ ist indes für Arglist nicht erforderlich.
  2. Arglistig handelt auch, wer ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht, wenn er mit der Unrichtigeit der Angaben rechnet oder zwar gutgläubig ist, seinen guten Glauben aber ohne zuverlässige Beurteilungsgrundlage gebildet hat und dies nicht offenbart.

AG Oldenburg, Urteil vom 01.04.2016 – 3 C 3157/15 (XXX)

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Kein pauschaler Ausschluss von Garantieansprüchen wegen Missachtung der Betriebsanleitung – Gebrauchtwagengarantie

  1. Eine vorformulierte Klausel in einem Gebrauchtwagengarantievertrag, wonach ein Garantieanspruch – unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden – nur besteht, wenn die Hinweise des Fahrzeugherstellers in der zum Fahrzeug gehörenden Betriebsanleitung beachtet wurden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.
  2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Garantienehmer Vorgaben der Betriebsanleitung missachtet hat, trifft den Garantiegeber, wenn eine Missachtung der Vorgaben dazu führen soll, dass der Garantiegeber „von der Entschädigungspflicht befreit“ wird (im Anschluss an OLG Nürnberg, Urt. v. 22.08.2003 – 13 U 1041/03).

OLG München, Urteil vom 23.03.2016 – 3 U 1178/14

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(Keine) Mangelhaftigkeit eines fest installierten Navigationsgerätes

  1. Auch bei einem Navigationsgerät, das fest in ein hochpreisiges Fahrzeug (hier: einen Bentley Continental GTC) eingebaut ist, lässt sich technisch nicht ausschließen, dass es in Einzelfällen zu falschen Wegweisungen kommt. Ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt deshalb erst und nur dann vor, wenn die Fehlweisungen entweder auf einem im Fahrzeug angelegten technischen Defekt beruhen oder ein Navigationssystem mit seriell schon veralteter Hard- oder Software verbaut worden ist oder – bei Wahrung des Stands der Serie – die Fehlweisungen nach Art und/oder Anzahl ein Ausmaß annehmen, wie es bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller nicht zu finden ist.
  2. Ein Zeuge, der angeblich bekunden kann, dass ein Navigationsgerät bei vier Fahrten falsche Anweisungen gegeben habe und Ähnliches „ständig“ passiere, ist kein Ersatz für die Untersuchung des Geräts durch einen Sachverständigen, der es benutzen und gegebenenfalls – herstellerübergreifend – mit anderen Geräten vergleichen kann.

OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2016 – 28 U 44/15

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Einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche nach Rücktritt, Anfechtung oder Widerruf

  1. Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche Sache nach einem Rücktritt, einer Anfechtung oder einem Widerruf dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts, der Anfechtung oder des Widerrufs vertragsgemäß befindet („Austauschort“). Dieser einheitliche Erfüllungsort ist in der Regel der Ort, an dem der Käufer seinen Wohnsitz hat, sodass der Käufer regelmäßig gestützt auf § 29 I ZPO bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amts- oder Landgericht eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage erheben kann.
  2. Zwar kann sich der frühere Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 486 II 2 ZPO in einem nachfolgenden Rechtsstreit weder als Kläger noch als Beklagter auf die Unzuständigkeit des von ihm im selbstständigen Beweisverfahren angerufenen Gerichts berufen. Der frühere Antragsgegner ist indes mangels Anwendbarkeit des § 39 ZPO selbst dann nicht gehindert, die Zuständigkeit des Gerichts zu rügen, wenn er im selbstständigen Beweisverfahren keine Zuständigkeitsrüge erhoben hatte.

KG, Beschluss vom 21.03.2016 – 2 AR 9/16

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